l  1114
8  1115

8  1116
*  1117

Erläuterungen

u  bestellen  (der  „Schuldvertrag"),  bedarf  an  sid  keiner  Form;  vgl.  Anerr
  10  zu  §  873  am  Ende,  Note  15  zu  §  313.  Es  gilt  das  Note  7  zu  §  1018
agte.

gte.

3)  der  „Hypothekengläubiger“.  #

3  Also  nicht:  eine  Bett=  und  Wäsche-Ausstattung,  eine  Forderung  auf
Liefserung  von  Getreide,  eines  Bau=  oder  onstigen  Werkes  usw.  Wenn  für
eine  solche  Forderung  mit  einem  Grundstück  Sicherheit  bestellt  werden  soll,
kann  das  nur  in  der  Weise  geschehen,  daß  der  „Geldwert“  der  Forderung
als  „H  votber!  eingetragen  wird.  6

#  u  r  die  Zulässigkeit  der  „Ausschließung  des  Kündigungsrechtes“
vgl.  E.  117.

)  persönliche  Schuldner“
  der  Forderung,  für  die  Sppot  bestellt  wird,  find  in  der  Regel  eine
und.  dieselbe  Per  s  is

2p  A,  A##  mit  seinem  Grundstück  für  die  Darlehens-Schuld  des
pflichten.  Auf  diesen  Fall  besieht  ch  z.  B.  §  1143.  —  Auch  ein  von  seinem
losg

elöstes,  sogen:
rerlproches  oder  Schu  anerkenntnie  (88  780,  781)  begründet  eine  „Forderung“,
  für  die  eine  Hypothek  bestellt  werden  kann.

5i7  vgl.  1147  und  namentlich  Anhang  1  zu  1113  unter  IV  und  V.

6  *  iesem,  die  Bestimmung  des  Begriffs  5  Wother  enthaltenden
1113  vgl.  den  ganzen  Anhang  1  zu  §8  1113,  ferner  die  Eintragungen  in  dem

i  Anhang  1  zu  §  873)  in  Abteil.  III  unter  Nr.  1

u  .

D)übetBomettuuseuzurSichetundeHAnspruchsauf»Beftellung«einethypothetvl.§§888,885undieEintragunimIormnlat

eines  Grundbuchblattes  (Anhang  1  zu  §  873)  in  Abteil.  III  unter  Nr.  3.

10)  Für  den  Fall,  daß  die  Forderung  „nicht  zur  Entstehung

elangt,  trifft  9  1163  Bestimmung.  Die  Grothel  ist  dann  Eigentümerzar
  sh  J.  ul  auzn  1  zu  §  1113  unter  VI.  C.  b.  1.
vgl.  Anhang  11  zu  .
us  *  Vereinbarung,  daß  der  an  sich  auf  4  Prozent  festgesetzte  Zins  "no
bei  nicht  innerhalb  4  Wochen  nach  der  Fälligkeit  erfolgender  Zinszahlung
z.  B.  auf  sieben  Prozent  Febct.  ist  eintraßun  esähis.  vgl.  jedoch  8  1119.

12)  z.  B.  „Vertragsstrafen“  für  unpün  lit  Zinszahlung.  —  Die  sogen.
Amortisationsquoten  (Tilgungszuschläge,  vgl.  Note  20  zu  §  197)  find  keine
Nebenlei  bungen  sondern  eine  Rücktahlung  auf  das  Kapital“.  Eine
Vereinbarung  darü  t  bedarf  daher  nicht  der  „Eintragung"  in  das  Grundachsondern
  *  genügt.  pie  „Bezugnahme“  auf  die  Eintragungsbewilligung

.  1  am  Ende).
12a)  Die  Vereinbarung  „rückzahlbar  in  Goldmünzen  deutscher  Reichswährung“
  ist  zuläsig,  bedarf  aber  nicht  der  Eintragunge  es  gilt  Note  12  am
Ende.  —  Dagegen  rf  die  sogen.  Unterwerfungsklausel  (Unterwerfung  unter
die  fofortigs  Zwan  svollstreckung“)  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  in  der
im  Grundbuchblatt-  ormular  (Anhang  1  zu  §  873)  in  Abteil.  III  unter  Nr.  4
gupt  pal  und  Spalte  ränderungen  zu  Nr.  1  und  2  angegebenen
assung.  Die  „Bezugnahme“  auf  die  Eintragungsbewilligung  genügt  nicht.
8)  E.  167.
ai  und.  l  vgl.  Anhang  1  zu  §  1113  unter  VIII  (Hypothekenbrief  —
rundschu  ef).

14)  Bis  dahin  ist  die  Hypothek  eine  Eigentümer-Grundschuld.

1163,  1177.  vgl.  Anhang  1  zu  §  1113  unter  VI.  C.  b.  3.  —  Durch  §  1117
1!
t9  1  ist  der  Schu  die

ausgeschlossen“,  so  erwirbt  der  Gläubiger  die  Hypothek  im  Augenblicke
  der  Eintragung  im  Grundbkbuche.  vgl.  8  1139.

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