Hypothek  *1114—1119

stimmte  Geldsumme  !)  zur  Befriedigung  ?)  wegen  einer  ihm  zustehenden
Forderung  ?)  aus  dem  Grundstücke  7)  zu  zahlen  ist  (Hypothek).“)  )

Die  Hypothek  kann  auch  für  eine  künftige  oder  eine  bedingte
Forderung  bestellt  werden.)

8  1114.  Ein  Bruchteil  eines  Grundstücks  kann  mit  einer  Hypothek
  nur  belastet  werden,  wenn  er  in  dem  Anteil  eines  Miteigentümers
  besteht.  u)

§  1115.  Bei  der  Eintragung  der  Hypothek  müssen  der  Gläubiger,
  der  Geldbetrag  der  Forderung  und,  wenn  die  Forderung
verzinslich  ist,  der  Zinssatzmie)  wenn  andere  Nebenleistun-=gen
  ½)  zu  entrichten  sind,  ihr  Geldbetrag  im  Grundbuch  angegeben
werdenua)  im  übrigen  kann  zur  Bezeichnung  der  Forderung  auf
die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  werden.

Bei  der  Eintragung  der  Hypothek  für  ein  Darlehen  einer  Kreditanstalt,
  deren  Satzung  von  der  zuständigen  Behörde  öffentlich
bekannt  gemacht  worden  ist,  genügt  zur  Bezeichnung  der  außer
den  Zinsen  satzungsgemäß  zu  entrichtenden  Rebenleistungen  die  Bezugnahme
  auf  die  Satzung.u)

8  1116.  Über  die  Hypothek  wird  ein  Hypothekenbrief  erteilt.)

ie  Erteilung  des  Briefes  kann  ausgeschlossen  werden.  Die  Ausschließung
  kann  auch  nachträglich  erfolgen.  Zu  der  Ausschließung
ist  die  Einigung  des  GEläubigers  und  des  Eigentümers  sowie  die
Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich;  15)  die  Vorschriften  des
§  873  Abs.  2  und  der  §§  876,  878  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Ausschließung  der  Erteilung  des  Briefes  kann  aufgehoben
  werden;  die  Aufhebung  erfolgt  in  gleicher  Weise  wie  die  Ausschliehung.


I1II7.  Der  Släubiger  erwirbt,  sofern  nicht  die  Erteilung
des  Hypotheken  briefs  ausgeschlossen  ist,  die  Hypothek  erst,
wenn  ihm  der  Brief  von  dem  Eigentümer  des  Grundstücks  übergeben
  wird.1)  Auf  die  Übergabe  finden  die  Vorschriften  des  §  929
Satz  2  und  der  §§  930,  931  Anwendung.

Die  Übergabe  des  Briefes  kann  durch  die  Verein  barung  1½½)  ersetzt
werden,  daß  der  Gläubiger  berechtigt  sein  soll,  sich  den  Brief  von  dem
Grundbuchamt  aushändigen  zu  lassen.

Ist  der  Gläubiger  im  Besitze  des  Briefes,  so  wird  vpermutet,
daß  die  übergabe  erfolgt  sei.s)

1118.  Kraft  der  Hypothek  haftet  das  Grundstück  auch  für  die
gesetzlichen  Zinsen  ½)  der  Forderung  sowie  für  die  Kosten  der  Kündigung
und  der  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  bezweckenden
Rechtsverfolgung.)

8  1119.  Ist  die  Forderung  unverzinslich  oder  ist  der  Zinssatz
niedriger  als  fünf  vom  Hundert,  so  kann  die  Hppothek  ohne  Zustimmung
  der  im  Range  gleich=  oder  nach  stehenden  Berechtigten  dahin
erweitert  werden,  daß  das  Grundstück  für  Zinsen  bis  zu  fünf  vom  Hundert
  haftet.#)

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