ist  zulaj
8

8  1119
8  1120

8  1121

Erlänterungen

17  In  öffentlich  beurkundeter  oder  be  laubigter  Form.
d.  h.  der  „rechtmäßige  Erwerb“  wird  vermutet.  Gegenbeweis

pP  §  246  und  Noten,  z.  B.  Verzugszinsen.  Für  die  „vereinbarten“
Zinsen  sten.  -  7t  k  na  111  1115,  wenn  fie  „eingetragen“  sind.
die  Kosten  der  Dinglichen  n“  „  (Hyotheefn)  Klage,  der

2.5.  gelnn  und  Zwang  sverwaltung  rundstücks;  nicht
Ju  ür  die  Kofsten  der  Gerer#ken  —  Küce  und  der
Zwangsvollstreckung  wegen  der  persönlichen  Forderung.  Soll  das  Grundstück
  auch  für  solche  und  überhaupt  andere  Kosten  als  die  in  §  1118  be  ichneten
  haften,  so  kann  dies.  nur  durch  eine  „Sicherungs-Hypot  “
gemäß  §  1190  erreicht  werden.
:  Gegen  Fünf  kann  Nachmann  nichts  sagen“  (C).
22)  Für  die  Ppother  haften  Telostver  ändlich  das  „Grundstück“  und
t1  a  8  befindlichen'  Bestandteile  (  Gebäude  Früchte  usw.

93  bis  #  a  die  Pfändung  von  stehenden  ½v  seitens  „pericher“
  G  äubiger  und  die  den  Hypothekengläubigern
bergegen  zustehenden  Nechtebetelse  vgl.  8  810

Über  die  Frape,  105  krmand  der  eine  Hypothek  durch!  Rechtsgelchäfe#
  err  t,  kraft  des  lffeut  ichen  Glaubens  des  —  buchs  sich  un-Dingt
  auch  auf  die  in  dem  Bestandsverzeichnis  :  Nl.  da  ormular  eines
Grundbuchblattes  (Anhang  1  zu  §  873)  enthaltenen  bhaben  B.  betreffend
die  Zugehörigkeit  der  dort  verzeichneten  Kataster-Parzellen  zun  Grundstücke)
verlassen  dar  corcl.  olluhang  58  zu  §8  892.

2  10.  (es  ist  ahier  von  den  „getrennten“  Bestandteilen
die  eer  I.  Note  22  Eingangs).
)  nitt  Pächter  8  Korn,  ist's  für  den  Schuldherrn  Sypothetenglãubiget)
  verlorn“  (C).  vgl.  8  956.

26)  vgl.  88  97,  98  (a#ch  588  Abs.  2  letzter  Patz.  #  ferner  8  865
3PO.,  wontch  das  für  eine  Hypothek  haftende  Zubehör  eines  fuhenen  nicht
gepfändet  werden  ann.

27)  z.  B.  auf  dem  Grundstück  (zur  Weide  oder  sonst)  eingestelltes  fremdes
  Vieh,  —  das  F  dem  Eigentümer  eines  Biergartens  bloß  gemietete
Mobiliar  usw.  —  Im  Falle  der  Brrangsersten  erung  des  Grundstücks  muß
aber  der  fremde  „Eigentümer“  solchen  Zubehörs  sein  Eigentumsrecht  vor

Erteilung  de  "0  us  schlage“  geltend  machen,  widrigenfalls  das  Zubehör  dem
s

„Ersteher  rundstücks  mit  zugeschlagen  wird  und  der  „Eigentümer“  des
Bärssegzenr  seine  Rechte  nur  gen  den  8
machen  kann  (88  55,  37  ,  *

„Veräußerung  "  8  ernung“  mü  qusammentreffen,  Ob
sie  den  rundsäten  einer  inig.h  n  en  Mlrischafe  entsprechen,  ist  hier
unerheblich.  r  bei  und  in  Note  30.  —  Über  die  „bloße"  Entfernung  in  ord-“*.
  Ttschast  o  in  ne  „Veräußerung“  vgl.  8  1122

schlagnahme  zu  Gunsten  des  Hy  otheken  läubigers  durch
*m  M*  *;„  *  eitung  der  Zwangsverwa  ft  ung  “t  Gundstücke)
)  Blei  t  dre  Frucht  auf  dem  Land,  weicht  der  Käufer  dem  Pfand
(der  HIypothet)“
31)  vgl.  —t  31  zu  §  1121  (Beispiel).

#W#  guter  Wirt  entfernt  vom  Land,  wird  dadurch  frei  von

allem  1  and“

)
as  »Koæmt  der  Pflug  zum  Schmied,  bleibt  der  Pflug  beim  Land“  (C).

ersteigerungserlös  geltend

vgl.  §  97  am  Ende.

34)  Die  Einleitung  der  Zwangsversteigerung  des  Grundstücks  hat  nicht
von  selbst  die  Beschlagnahme  der  Miet=  und  zinsen  des  Grundstücks  zur
Folge.  Der  „Hypothekengläubiger",  der  sich  auch  an  die  Miet=  und  Pachtinsen“

  halten  will,  muß  vielmehr  entweder  deren  Pfändung  gemäß
829  ff.  3PO.  be  |1  onders  beantragen  oder  die  Einleitung  der  Zwangs-—

  350  —