Gypoihel  ß  1120—1124

Zu  einer  Anderung  der  Jahlungszeit  und  des  ——.  ist  die
istimmung  dieser  Berechtigten  geeichfalls  nicht  18
g  1120.  Die  Syupoihel  erstreckt  sich  :  on  dem  Grund.

au

cke  t  W  55“  und  Janstiger  e3  soweit  sie
unct  mit  der  Trennung  nach  den  68  954  bis  957  in  das  Eigen-(#ium
  eines  anderen  als  des  Eigentümers  oder  des  Eigenbesitzers
des  Grundstücks  gelangt  sind.-,)  sowie  auf  das  Zubehhr  des  Grundstäcks
  zo)  mit  Ausnahme  der  Zubehörstücke,  welche  nicht  in  das  Eigentrum
  des  Eigentümers  des  Grundstücks  gelangt  find.-)

8  1121.  Ertzengnisse  und  sonstige  Bestandteile  des  Grundstück“
sowie  Zubehörstucke  werden  von  der  Haftung  frei,  wenn  sie  veräubert  und
von  dem  Grundstück  entsernt  werden,“)  bevor  sie  zu  Gunsten  des  Gläubigers
  in  Beschlag  genommen  worden  sind.")

Erfolgt  die  Veränßerung  vor  der  Eutsernung,  so  kann  sich  der  Erwerber
  dem  Gläubiger  gegenüber  nicht  darauf  berufen,  daß  er  in
Ansehung  der  Hypothek  in  gutem  Glauben  gewesen  sei.)e)  Entfernt
der  Erwerber  die  Sache  von  dem  Grundstücke,  so  ist  eine  vor  der  Entsernung
  ersolgte  Beschlagnahme  ihm  gegenillber  nur  wirksam,  wenn
er  bei  der  Entfernung  in  Ansehung  der  Beschlagnahme  nicht  in
gutem  Glauben  ist.-1)

122.  Sind  die  Erzeugnisse  oder  Bestandteile  innerhalb  der
Grenzen  einer  "rbnnnNSMITgE’  rrn  von  dem  Grundstück
  getrennt  worden,  so  erlischt  ihre  Haftung  auch  ohne  Veräußerung,
wenn  sie  vor  der  shlagnahme  von  dem  Grundstück  entsernt  werden,“
es  sei  denn,  daß  die  Entfernung  zu  einem  n
Zwecke  erfolgt)

Zubehörstücke  werden  ohne  Veräußerung  von  der  Haftung  frei,
wenn  die  Zubehöreigenschaft  innerhalb  der  Grenzen  einer
ordnungsmäßigen  Wirtschaft  vor  der  Beschlagnahmeaufgehoben
  wird.

5#1l2  3.Ist  das  W—  vermietet  oder  verpochtet,  so  erftreckt
sich  die  I##oher  auf  die  Miet-  #nsforderung.

beStwelt  die  E  *—  ist,  wird  en  di  —  -—  —

es  nach  dem  Eintritte  der  Fälligkeit  von  ftung
ait  vorher  die  z  hde  ".)  zu  Gunsten  kesspathenänee
erfolgt.3:)  Ist  der  Miet=  oder  Pachtzins  im  vorans  zu  entrichten,  so  erstreckt
  sich  die  Befreinng  nicht  auf  den  Miet=  oder  Pachtzins  für  eine
lpätere  Zeit  als  das  zur  Zeit  der  Beschlagnahme  laufende
und  das  folgende  Kalendervierteljahr“)

1124.  Wird  der  Miet=  oder  Pachtzins  eingezogen,  beror  er
zu  Gunsten  des  Hypothekengläubigers  in  Beschlag  genommen  worden  ist,
oder  wird  vor  der  Beschlagnahme  in  anderer  Weise  Über  ihn  vert,

  so  ist  die  Verfügung  dem  Hypothekengläubiger  gegenlber  wirkkr.
  Besteht  die  Verfügung  in  der  übertragung  der  Forderung
einen  Dritten#r)  so  erlischt  die  Haftung  der  Forderung;
igt  ein  Dritter  ein  Recht  an  der  Forderung,  so  geht  es  der
othek  im  Range  vor.