Syvothek  69  1125—1130

Die  Verfügung  ist  dem  Hopothekengläubiger  gegenüber  unwirksam,
woweit  sie  sich  auf  den  Miet=  oder  Pachtzins  für  eine  spätere  Zeit  als  das
zur  Zeit  der  Beschlagnahme  laufende  und  das  folgende  Kalenderviertel-#ahr
  haneht.

Der  Uübertragung  der  Forderung  auf  einen  Dritten  steht  es

gleich,  wenn  das  Grundstück  ohne  die  Forderung  ver--—
  L  er  t  wird.

;  L25.  Soweit  die  Einziehung  des  Miet=  oder  Pachtzinses  dem
Hypothekengläubiger  gegenüber  unwirksam  ist,  “)  kann  der  Mieter  oder
der  Püchter  nicht  eine  ihm  gegen  den  Vermieter  oder  den  Verpächter  zuslehende
  Forderung  gegen  den  Hypothekengläubiger  aufrechnen.

5  1126.  Ist  mit  dem  Eigentum  an  dem  Grundstück  ein  Recht  auf
wiederkehrende  Leistungen  verbunden,“)  so  erstreckt  sich  die  Hppothek  auf
die  #nsprüch=  auf  diese  Leistungen.  Die  Vorschriften  des  Z  1123  Abf.  2
Satz  1,  des  §  1124  Abs.  1,  3  und  des  §  1125  finden  entsprechende
ut—t  Eine  vor  der  Beschlagnahme  erfol  an  Verfügung
über  den  Anspruch  auf  eine  Leistung,  die  erst  drei  Monate  nach
der  Beschlagnahme  fällig  wird,  ist  dem  ropothekengläubige
hegenüber  unwirlsam.

Ü#.  Sind  Eegenstände,  die  der  Hopothek  unterliegen,  für  den
Eigentümer  oder  den  Eigenbesitzer  1)  des  Grundstücks  unter  Versicherung
gebracht,“?)  so  erstreckt  sich  die  Hypothek  auf  die  Forderung  gesen  den
Versicherer.“)

Die  Haftung  der  Forderung  gegen  den  Versicherer  erlischt,  wenn
der  —##  Eegenstand  wiederhergestellt  oder  Ersatz  für

ihn
1128.  Ist  ein  Gebände  versichert.“)  so  kann  der  Versicherer“)
die  Versicherungsfumme  mit  Mirkung  gegen  den  Hypothekengläubiger
an  den  Versicherten  erst  zahlen,  wenn  er  oder  der  Versicherte  den  Eintritt
des  Schadens  dem  Hupothekenglänbiger  angezeigt  hat  und  seit  dem  Empfange
  der  Anzeige  ein  Monat  verstrichen  ist.  Der  Hypothekengläubiger
kann  bis  zum  Ablaufe  der  Frift  dem  Versicherer  gegenüber  der  Zahlung
  widersprechen.  Die  Anzeige  darf  unterbleiben,
wenn  sie  untunlich  ist;“)  in  diesem  Falle  wird  der  Monat  von  dem
Jeitpunkt  an  berechnet,  in  welchem  die  Versicherungssumme  fällig  wird.
Im  üUbrigen  finden  die  für  eine  verpfändete  Forderung
geltenden  Vorschriften  Anwendung;  )  der  Versicherer  )  kann  sich  jedoch
nicht  darauf  berufen,  daß  er  eine  aus  dem  Grundbuch  ersichtliche
Hypothek  nicht  gerannt  habe.
8  112  Ist  vi  Gegenstand  als  ein  Eebände  versichert,o)
  so  bestinmt  #ns  die  Hastung  der  Forderung  gegen  den  Ver-6i7
  -  nach  den  Vorschriften  des  §  1123  Abs.  2  Satz  1  und  2  3  1124

"1  #0.  Ist  der  Versicherer  22)  nach  den  Versicherungsbestimmunun
  nur  verpflichtet,  die  Versicherungssumme  zur  Wiederherstellung  des
Vrsicherten  Gegenstandes  zu  zahlen,  so  ist  eine  diesen  Bestimmungen

—  353  —  23