Hypothek  9§.  1131—1137

entsprechende  Zahlung  an  den  Versicherten  dem  Hypothekengläubiger
  gegenüber  wirksam.“s)

§  1131.  Wird  ein  Grundstück  nach  §  890  Abs.  2  einem  anderen
Erundstück  im  Grundbuche  zugeschrieben,“)  so  erstrecken  sich  die  an  diesem
Grundstücke  bestehenden  Hypotheken  auf  das  zugeschriebene  Grundstück.
Rechte,  mit  denen  das  zugeschriebene  Grundstück  belastet  ist,  gehen
diesen  Hypotheken  im  Range  vor.ös)

§  1132.  Besteht  für  die  Forderung  eine  Hypothek  an  mehreren
Grundstücken  (Gesamthypothek),  so  haftet  jedes  Grundstück  für  die  ganze
Forderung.56)  Der  Gläubiger  kann  die  Befriedigung  nach  seinem  Belieben
  aus  jedem  der  Grundstücke  ganz  oder  zu  einem  Teile
suchen.  «  .

DerGläubigeristbetechtigt,denBettagdetIotdmngauldie
einzelnen  Grundstücke  in  der  Weise  zu  verteilen,  daß  jedes  Grundstück
nur  für  den  zugeteilten  Betrag  haftet.57)  Auf  die  Verteilung  finden  die
Vorschriften  der  88  875,  876,  878  entsprechende  Anwendung.

1133.  Ist  infolge  einer  Verschlechterung  des  Grundstücks  ?)
die  erheit  der  Hypothek  gefährdet,  so  kann  der  Gläubiger  dem  Eigentümer
  eine  angemessene  Frist  zur  Beseitigung  der  Gefährdung  bestimmen.
  Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  ist  der  Gläubiger  berechtigt,
sofort  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  zu  suchen,o?)  wenn
nicht  die  Gefährdung  durch  Verbesserung  des  Erundstücks  oder
durch  anderweitige  Hypothekenbestellung  beseitigt
worden  ist."o)  Ist  die  Forderung  unverzinslich  und  noch  nicht
fällig,  so  gebührt  dem  Gläubiger  nur  die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung
  der  gesetzlichen  Zinsen)  für  die  Zeit  von  der
Zahlung  bis  zur  Fälligkeit  dem  Betrage  der  Forderung  gleichkommt.)

§  11384.  Wirkt  der  Eigentümer  oder  ein  Dritter  ?###)  auf  das
Grundstück  in  solcher  Weise  ein,“)  daß  eine  die  Sicherheit  der  Hypothek
gefährdende  Verschlechterung  des  Grundstücks  zu  besorgen  ist,"")  so  kann
der  Gläubiger  auf  U  nterlassung  klagen.)

Geht  die  Einwirkung  von  dem  Eigen  tümer  aus,  so  hat  das
Gericht  auf  Antrag  des  Gläubigers  die  zur  Abwen  dung  der  Gefährdung
  erforderlichen  Maßregeln  anzuordnen.“)  Das  gleiche  gilt,
wenn  die  Verschlechterung  deshalb  zu  besorgen  ist,  weil  der  Eigentümer
die  erforderlichen  Vorkehrungen  gegen  Einwirkungen  Dritter  oder
gegen  andere  Beschädigungen  unterläßt.

§  1136.  Einer  Verschlechterung  des  Grundstücks  im  Sinne  der
88  1133,  1134  steht  es  gleich,  wenn  Zubehörstücke,  auf  die  sich  die  Hypothek
  erstreckt,  verschlechtert  oder  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen
Wirtschaft  zuwider  von  dem  Grundstück  entfernt  werden.)

§˙1136.  Eine  Vereinbarung,  durch  die  sich  der  Eigentümer  dem
Gläubiger  gegenüber  verpflichtet,  das  Grundstück  nicht  zu  veräußern  oder
nicht  weiter  zu  belasten,  ist  nichtig.“)

§  1137.“)  Der  Eigentümer  7°0)  kann  gegen  die  Hypothek  die
dem  persönlichen  Schuldner  gegen  die  Forderung  sowie  die
nach  §  770  einem  Bürgen  zustehenden  Einreden  geltend  machen.  7)

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