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8  1139

Erlãuterungen

Hypothekenforderung  „sofort  fällig  sein  soll“,  wenn  der  Grundstücksrmiis
  das  Grundstück  „veräußert“  4er  ku-oll  belastet“.

6%)  Eine  wichtige  Einschränkung  des  3  1137  Abs.  1  enthält  8  1138  (vgl.
Anhang  74  zu  8  118.

70o)  Der  Grundstückseigentümer  „als  solcher“,  ohne  Rückficht

darauf,  ob  er  zugleich  der  persönliche  Schuldner  ist;  denn  wenn  er  zu-Sheikg
  irr  114  nliche  Schuldner  ist,  kann  er  selbstverständlich  die  dem  ert
önlichen

ner  gustehenden  Einreden  geltend  machen.  8  1137  be
also  den  Fall,  wenn  der  Grundstückseigentümer  nicht  der  persönliche  uldner
ist;  z.  B.  wenn  er  die  Hypo  nicht  Hür  seine  eigene  persönlich-  Schu  ,  sondern
  für  die  Schuld  eines  Dritten  bestellt  hat,  oder  wenn  er  das  Grundstück
nach  erfolgter  Eintragung  der  Hypothek,  aber  „ohne  übernahme“  der
der  Wothet  zu  Grunde  liegenden  „persönlichen  Schuld“  (vgl.  §  416)  erworben
  hat.

71)  Ausgenommen:  Die  Einrede  der  „Verjährung“  (8  223  und  Note),
die  Einrede  des  „Zwangsvergleichs“  (§  193  K.)  und  die  §  1137  Abs.  1  Satz  2
bezeichnete  Einrede.  —  ogl.  auch  §  1157.

72)  Wenn  nach  dem  Tode  des  Schuldners  der  „persönliche“  An-Fruch
  en  den  Erben  erhoben  wird,  so  kann  dieser  in  den  Fällen  der
§  195  ff.  wegen  „Unzulänglichkeit  des  Nachlasses“  die  Befriedigung  verweigern.
  Diese  Einrede  wird  aber,  da  die  „Hypothek“  gerade  den  Zweck
het  dem  Gläubiger  eine  von  dem  Vermögensstande  des  Schuldners  unabängige
  Sicherheit  zu  gewähren,  gegen  den  dinglichen  Anspruch  aus
der  „Hypothek“  nicht  gu  eosien.
73)  Das  find  die  Vorschriften  über  den  öffentlichen  Glauben  des
Grundbuchs.

74)  pgl.  Anhang  74  zu  §  1138  (Erstreckung  des  öffentlichen  Glaubens
des  Grundbuchs  auf  die  der  5  zu  Grunde  liegende  versönliche  Forderung
  —  Praktische  Bedeutung  des  §  1138  —  Beispiele).

765)  Die  Regel  im  Leben  ist,  daß  der  Darlehnsgeber  das  Darlehen  erst
dann  auszahlt,  wenn  die  „Hypothek“  im  Grundbuch  eingetragen  ist.
5  1139  gewährt  nun  dem  Grundstückseigentümer,  der  für  B  eine  Buch-Hypothek

ohne  Brief)  für  10  000  Mk.  „Darlehen"“  vor  Empfang  dieser  Summe  hat

eintragen  lassen,  wenn  B  nachher  die  Hergabe  des  „Darlehens“  aus  irgend
einem  Grunde  verweigert,  dagegen  Schutz,  daß  B  die  im  Grundbuch  eingetragene
  Hypothek  an  einen  *  en  öffentlichen  Elauben  des  Grundbuchs  vertrauenden)
  redlichen  Dritten  abtritt,  der  dann  kraft  seines  Hypothekenrechts
vom  Grundstückseigentümer  die  Zahlun  der  10  000  Mk.  (gemäß  §  1138)  verlangen
  kann,  obgleich  der  Grundstückseigentümer  keinen  Pfennig  auf  die
Hypothek  erhalten  hat.  Diesen  ch  genießt  der  Grundstückseigentümer,
wie  1139  ergibt,  nur,  wenn  die  Bildung  eines  Hypothekenbriefes  ausgeschlossen
  ist.  Ist  ein  Satgetenriest  gebildet,  so  kann  (gemäß
1  1117,  1163  Abs.  2)  und  muß  der  Grundstückseigentümer  sich  selbst
chützen,  indem  er  dem  Gläubiger  den  Hypothekenbrief  nur  Zug  um
Zug  gegen  Hergabe  des  „Darlehens“  von  10  000  Mk.  aushändigt;  denn  erst
durch  die  „Übergabe"  des  Hypothekenbriefes  erwirbt  der  Gläubiger  die  Hypothek
  und  damit  die  Möglichkeit,  sie  an  einen  Dritten  abzutreten  (8  1117).

76)  Der  A#trog  bedarf  der  Form  des  §  29  GBO.;  vgl.  Note  13  zu  8  873.

77)  Nach  Ablauf  eines  Monats  kann  der  Grundstückseigentümer  die
Eintragung  des  Widerspruchs  nicht  mehr  in  der  einfachen  Form  seines  „Antragsn-
  sondern  nur  im  Wege  einer  „einstweiligen  Verfügung"  gemäß  §  899
erlangen.

-  „Widerspruchseintrag  wirkt  zurück“",  Heboch-  „Keine  Rückwirkung  über
Monatsfrist“  *  —  Der  gutgläubige  Erwerber  B  einer  für  C  eingetragenen
Darlehens-Hypothek,  für  die  kein  Hypothekenbrief  gebildet  worden,  ist  also
(Einschränkung  des  §  1138)  eest  nach  Ablauf  eines  Monats  nach  der  Eintragung
  der  Hypothek  gegen  Anfechtung  der  Hypothek  „wegen  unterbliebener
Hingabe  des  Darlehens“  geschützt.  Erwirbt  er  eine  solche  Hpotheel  vor  Ab-–

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