Hyvothek  i1138—11:

Stirbt  der  persönliche  Schuldner,  so  kann  sich  der  Eigentümer
nicht  darauf  berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Schuld  nur  beschränkt
haftet.)

Ist  der  Eigentümer  nicht  der  persönliche  Schuldner,  so
verliert  er  eine  Einrede  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf  sie  verzichtet.


*1138.  Die  Vorschriften  der  88  891  bis  899  gelten  '7s)  für  die
Hypothek  auch  in  Ansehung  der  Forderung  und  der  dem  Eigentümer  nach
§  1137  zustehenden  Einreden..)

§  1139.  Ist  bei  der  Bestellung  einer  Hypothek  für  ein  Darlehen
die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  worden,  so  genügt  zur
Eintragung  eines  Widerspruchs,  der  sich  darauf  gründet,  daß  die  Hingabe
des  Darlehens  unterblieben  sei,')  der  von  dem  Eigen  tümer  an  das
Grundbuchamt  gerichtete  Antrag  „)  sofern  er  vor  dem  Ablauf  eines
Nonats  nach  der  Eintragung  der  Hypothek  gestellt  wird.7?)  Wird  der
Widerspruch  innerhalb  des  Monats  eingetragen,  so  hat  die  Eintragung
  die  gleiche  Wirkung,  wie  wenn  der  Widerspruch  zugleich  mit
der  Hypothek  eingetragen  worden  wäre.s)

§  1140.  Soweit  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  aus  dem

Hypothekenbrief  oder  einem  Vermerk  auf  dem  Briefe  hervorgeht,  ist  die
Berufung  auf  die  Vorschriften  der  §5  892,  893  ausgeschlossen.  Ein
Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs,  der  aus  dem  Briefe
oder  einem  Vermerk  auf  dem  Briefe  hervorgeht,  steht  einem  im  Grundbuch
  eingetragenen  Widerspruche  gleich.'“)

8  1141.  Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung  von  einer  Kündigung
  ab,  so  ist  die  Kündigung  für  die  Hypothek  nur  wirksam,  wenn  sie
von  dem  Gläubiger  dem  Eigen  tümer  oder  von  dem  Eigentümer  dem
Gläubiger  erklärt  wird.  Zu  Gunsten  des  Gläubigers  gilt  derjenige,
welcher  im  Grundbuch  als  Eigentümer  eingetragen  ist,  als  der
Eigentümer.

Hat  der  Eigentümer  keinen  Wohnsitz  im  Inland
oder  liegen  die  Voraussetzungen  des  §  132  Abs.  2  vor,  so  hat  auf  Antrag
des  Gläubigers  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  liegt,
dem  Eigentümer  einen  Vertreter  zu  bestellen,  dem  gegenüber
die  Kündigung  des  Gläubigers  erfolgen  kann.

5  1142.  Der  Eigentümer  ist  berechtigt,  0)  den  Gläubiger  zu  befriedigen,
  wenn  die  Forderung  ihm  gegenüber  fällig  geworden  oder
wenn  der  persönliche  Schuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist.“)

Die  Befriedigung  kann  auch  durch  Hinterlegung  doder  durch
Aufrechnung  erfolgen.

8  1143.  Ist  der  Eigentümer  nicht  der  persönliche  Schuldner,“)
so  geht,  soweit  er  den  Gläubiger  befriedigt,  die  Forderung  auf  ihn
über..)  Die  für  einen  Bürgen  geltenden  Vorschriften  des  §  774
Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung.

Besteht  für  die  Forderung  eine  Gesamthypothek,  )  so  gelten  für
diese  die  Vorschriften  des  §  1173.

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