8  1140

8  1142

8  1143

5  1144

8  1145
Urkun

8  1146
*  1147

8  1149
8  1150

Erlãuterungen

lauf  eines  Monats  nach  der  Eintragung,  so  muß  er,  um  sicher  zu  gehen,  sich  die
Quittung  des  Grundstückseigentümers  über  den  Empfang  des  Darlehens
zeigen  lassen  und  sich  über  deren  Echtheit  Gewißheit  verschaffen.

76)  Der  Hypothekenbrief  entzieht  also  in  den  Fällen  des  8  1140  dem
Grundbuche  den  öffentlichen  Glauben.  (Hppot  ken-)  Briefe  annimmt,
der  soll  sie  lesen“  (C),  eine,  wie  die  Erfahrung  hrt,  von  Hypot  gen-Besigrn
leider  nicht  immer  befolgte  Lehre.  „Ein  richtiger  Brief  0—h  alschem  Buche
vor.“  „Widerspruch  i  iderspruch,  steht  im  Brief  er  oder  Buch“  (C).  Ein
nach  §  1140  erheblicher  Vermer  “n  kan  3.  B.  eine  auf  den  Hypothekenbrie
gesetzte  uittung“  des  Gläubigers  sein.  —  Wer  eine  „Brief-Hypothek,
erwirbt,  geht  also  nur  dann  unbedingt  sicher,  wenn  er  den  „Hypothekenbrief“
liest  und  a  4  ßerdem  das  „GErundbuch“  einsieht.  6

s0  lichtet“  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  ist  der  „Grundstücksagestünern
  als  Echher  öuicht,  sofern  er  nicht  zugleich  der  „persönliche“
  Schuldner  ist.  Denn  die  Hypothek  gewährt  dem  Gläubiger  nicht  den
Anspruch,  Zahlung  vom  „Eigentümer  des  belasteten  Grundstücks  zu  fordern,
  sondern  nur  das  Recht,  falls  der  Eigentümer  oder  ein  Dritter  „nicht

reiwillig  zahlt",  —  „aus  dem  Grundstück“  im  Wege  der

gsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  zu  suchen  (vgl.  8  1147).

81)  §  271.
"  d.  sind  3  Fälle  denkbar:  a)  der  „Grundstückseigentümer“"“,
der  nicht  gugleich  „persönlicher  Schuldner  “  ist,  befriedigt  den  Gläubiger;
  von  diesem  Falle  handelt  §  1143.  —  b)  Der  „SGrundstückseigentümer“,
  der  zugleich  „persönlicher  Schuldner  '  ist  (was  im  Leben
die  Regel  bildet),  befriedi  t  den  Gläubiger;  von  diesem  Falle  (in  dem  nach
362  die  „Forderung  erlischt“)  handelt  §  1163  Abs.  1  Satz  2.—ce)  Der  „perönliche
  Schuldner“,  der  nicht  der  „Grundstückseigentümer“
ist,  befriedigt  den  Gläubiger;  von  diesem  Falle  handelt  8  1164.  —  Zu  Fall  a,
von  dem  hier  die  Rede  ist,  vgl.  die  Beispiele  in  Note  70.
s3)  „Wer  zahlt,  erwirbt“  die  „Forderung“  (C)  und  damit  gemäß
1153  auch  die  „Hypothek“,  also:  Eigentümer-Hypothek,  für  die  im  voriegenden
  Falle  §  1177  Abs.  2  gilt.  vgl.  Anhang  1  zu  §  11183  unter  VI  C.  (im
Eingang)  zebst-  ote,  ferner  Note  159  und  §  1178.
*  1144  handelt  von  der  „vollständigen“  Befriedigung,  §  1145
von  der  „teilweisen“.  I.  88  368,  369.
n  wohl  aber  die  Ausklndung  der  sonstigen  in  §  1144  bezeichneten
n.

n  ;  284  ff.,  1141.

ss  1120—1131.

s0)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1113  unter  II  und  IV  (Eingang).  —Zwangsuollstreckung
  gemäß  rn  und  42  durch  Zangsorreteigerng.  wangsverwaltung
des  Grundstücks  oder  durch  Pfändung  (bezw.  Überweisung)  der  in  §§  1120,1123  beichneten

  und  Forderungen,  z.  B.  auf  Grund  eines  wenn  auch  nur  vorläu-6
  vollstreckbaren  Urteils  oder  eines  Vollstreckungsbefehls
(für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten  Zahlungsbefehls),  falls  nicht  der  Eigentümer
  sichf  reiwillig  in  einer  gerichtlichen  oder  notariellen  Urkunde
  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  „gegen  den  seweiligen
Eigentümer  des  Erunz##asn  (Note  123)  unterwor  4  n  hat  (vgl.  8
P.)).  —  Für  die  gerichtliche  Geltendmachung  steht  außer  der  „gewöhnlichen

  Klage“  auch  die  Klage  im  „Urkun  32  und  das  „Mahnverfahren“
  zur  Erfügung,  "1  592  ff.,  688  ff.  ZPO.  J.  Ein  Formular  für
eine  Hypotheken-Klage  vgl.  ang  1  zu  §  1113  unter  XI  C.  2  und  3.

90)  Nach  eingetretener  Fälligkeit  sind  die  im  §  1149  bezeichneten
Vereinbarungen  zulässig.

o1)  Es  genügt  das  „Verlangen“,  die  „ZIwangsvollstreckung“
in  das  Grundstück  (vgl.  Note  89)  braucht  noch  nicht  „betrieben“  zu  werden,
  wie  dies  der  in  bezug  genommene  §  268  voraussetzt.

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