Sypothek  8  1144  1153

8  1144.  Der  Eigentümer  kann  gegen  Befriedigung  "5)  des
EGläubigers  die  Aushändigung  des  Sypothekenbriefs  und  der  sonstigen
Urkunden  verlangen,  die  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  zur
Löschung  der  Hypothek  erforderlich  sind.

§  1145.  Befriedigt  der  Eigentümer  den  Gläubiger  nur  teilweise,
so  kann  er  die  Aushändigung  des  Hypothekenbriefs  nicht  verlangen.)
Der  Gläubiger  ist  verpflichtet,  die  teilweise  Befriedigung  auf  dem  Briefe
z  vermerken  und  den  Brief  zum  Zwecke  der  Berichtigung  des  Grundbuchs
  oder  der  Löschung  dem  Grundbuchamt  oder  zum  Zwecke  der  Herstellung
  eines  Teilhypothekenbriefs  für  den  Eigentümer  der  zuständigen
Behörde  oder  einem  zuständigen  Notare  vorzulegen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2  gilt  für  Zinsen  und  andere
Nebenleistungen  nur,  wenn  sie  später  als  in  dem  Kalendervierteljahr,
  in  welchem  der  Gläubiger  befriedigt  wird,  oder  dem  folgenden
  Vierteljahre  fällig  werden.  Auf  Kosten,  für  die  das  Grundstück
nach  §  1118  haftet,  findet  die  Vorschrift  keine  Anwendung.

§  1146.  Liegen  dem  Eigentümer  gegenüber  die  Voraussetzungen
  vor,  unter  denen  ein  Schuldner  in  Verzug  kommt,#)  so  gebühren
  dem  Gläubiger  Verzugszinsen  aus  dem  Grundstücke.

§  1147.  Die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  dem  Grundstück
und  den  Gegenständen,  auf  die  sich  die  Hypothek  erst  reckt,)  erfolgt
in  Wege  der  Zwangsvollstreckung.)

§  1148.  Bei  der  Verfolgung  des  Rechtes  aus  der  Hypothek  gilt
zu  Gunsten  des  Gläubigers  derjenige,  welcher  im  Grundbuch  als  Eigentümer
  eingetragen  ist,  als  der  Eigentümer.  Das  Recht  des  nicht  eingetragenen
  Eigentümers,  die  ihm  gegen  die  Hypothek  zustehenden  Einwendungen
  geltend  zu  machen,  bleibt  unberührt.

8  1149.  Der  Eigentümer  kann,  solange  nicht  die  Forderung  ihm
gegenüber  fällig  geworden  ist,  dem  Gläubiger  nicht  das  Recht  einräumen,
zum  Zwecke  der  Befriedigung  die  Übertragung  des  Eigentums  an
dem  Grundstücke  zu  verlangen  oder  die  Veräußherung  des  Grundstücks  auf
andere  Weise  als  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  zu  bewirken)

§  1150.  Verlangt  '1)  der  Gläubiger  Befriedigung  aus  dem
Erundstücke,  so  finden  die  Vorschriften  der  88  268,  1144,  1145  entsprechende
  Anwendung.)

§*  1151.  Wird  die  Forderung  geteilt,  so  ist  zur  Anderung  des
Naugverhältnisses  der  Teilhypotheken  unter  einander  die  Zustimmung
  des  Eigentümersnicht  erforderlich.“s)

*  1152.  Im  Falle  einer  Teilung  der  Forderung  kann,  sofern
nicht  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist,  für
jeden  Teil  ein  Teilhypothekenbrief  hergestellt  werden;")  die  Zustimmung
  des  Eigentümers  des  Grundstücks  ist  nicht  erforderlich.  Der
Teilhypothekenbrief  tritt  für  den  Teil,  auf  den  er  sich  bezieht,  an  die
Stelle  des  bisherigen  Briefes.

8  1153.  WMit  der  Übertragung  der  Forderung  geht  die  Hypothek
auf  den  neuen  Gläubiger  über.)

—  359  —.