Erläuterungen

o2)  Der  §  handelt  von  dem  sogen.  ’r—  e,  das  namentlich  für
5  dadurch  gegen  eine

ung  schüßen  ann.  es  können  auch  z.  B.  der  Mieter  oder  ter
rundstücks  kobläsenn  weil  sie  der  ges6  hr  der  Kündigun  “  dn
S#t  fitsteher  im  Zwan  *  72  ren  ausgesetzt  Gord.“  “•
E.,  abgedruckt  Anhang  80  zu  Wer  *  „bun  de
gr  iger  befriedigt  ewit  dadur  50r  r  und  t  d;
die  Hypothet  (  268  Abs.  3,  4%1  1153).  Bei  Teil-  A#ng  steht  der

durch  eine  e  Hoatte  Erwerbe  n  der  nicht  abgelösten  ie  *
dhe  Range  nach  (8  268  Abs.  Seete-  Satz).  9  .rr

81151  Ausnahme  von  §  880  Abs.  2  Sa

§  1152  „Ist  der  Stamm  rief  verboten,  ist  aüch  der  Teilbrief  verboten“  (C).

Uber  Teilhypothekenbrief  vgl.  8  61  6BD.

8  1153  5v5)  „orderung  und  Hpothek  gehen  denselben  Weg“.  —  „Forderung
und  Hypothek  hängen  am  gleichen  Sii  (C).  Ausna  me:  Wenn  der
Horothetenglän  iger  A  die  Forderun  an  B  „abtritt“  und  1½  eitig  auf
ie  Hypothek  „verzichtet.;  in  diesem  eeit  die  Hypothel  nicht  auf  B,
sondern  nach  §  1168  auf  den  n  diesem  poalle,  gentümer  über.

L  Ae#nchmen  3,  B.  §§  1163  Abs.  1  Satz  2,  1164,  1174,  1190  Abs.  44—

8  1154  r  )  §  398  ff.  —  Zu  unterscheiden  von  der  Abtretung  ist  der
durch  den  der  Hypothekengläubiger  4  sich  verpflichtet,  dem  B  die  Garerthekrerang.
derung  „demnäch  st.  abzutreten.  Dieser  Vertrag  bedarf  keiner  Form.  —
Die  zur  „UÜbertragung“  der  Forderung  nötige  Annahme  der  „Abtretungserllärung“
  (Abtretungs-Vertrag  §  398)  bedarf  keiner  Form.  —  Übergabe  des
Hupethekenbriefs  gemäß  929—931.  —  Blanko-Abtretung  ist  nicht  ———
—  vgl.  die  Formulare  in  Anhang  1  zu  1113  unter  XI  B.  4  und  5.  —

Von  der  Abtretung  einer  Brief-PHy#  5  handeln  §  1154  Abs.  1  und  2
und  98  1155,  von  der  Abtretung  einer  Buch-Hypothek  §  1154  Abs.  3.  Danach
ist  im  Falle  der  bloßen  W5  pothel  zum  Übergang  sowohl  ver  Gywothert
als  der  Forderung  “  Amiruguln  der  Abtretung  im  ch
unerlã  iich  uf  aud  sefur  die  „Grundschuld“),  während  bei  der  Brief-Hypot
  (Orur  Pmx  uld)  die  einfache  schriftliche  Abtretungserklärlung
  un  bergabe  des  “l  z  d6  en-¶  uanschuld.  (hierlr
  gilt  8  mi  genü  Gen  itt  Dte  —5  zraguns  im  Grundbu  (

6  zutreten  braucht.  Es  ist  aber  für  ves  Erwerber  Brief-Hyporel
  Srundschuld)  nicht  ratsam  sich  eine  bloß  „  asntgh  b#
mngserklärung  erteilen  zu  lassen;  denn  mit  einer  solchen  stößt  er  im
tteun  chtsver  r  mit  det  —*  auf  mannigfache  Hindernisse  (ofl
1155,  1160);  es  empfiehlt  sich  daher,  die  „Abtretungserklärung“  m  t
in  öffentlich  laubigter  Form,  die  z.  B.  unbedingt  nötig  ist,  wenn  später
einmal  die  Abtretung  im  Grundbuch  „#eingetragen“  werden  soll  (8  29  GBO.
in  Note  13  zu  §  873).
os)  vorbehaltlich  anderweiter  Vereinbarung  betr.  die  Kosten.  Ausnahme

  r  lron  §  403  Sar
wozu  gemä  9  GvBO.  die  bloße  „Eintragungsbewilligung“
6  hne  brms.  ser  zsnns  )  in  der  §  29  GBO.  vorgeschriebenen  Form  (vgl.
ote  13  9.  83  unter-  orlegung  des  Hypothekenb  efe  genügt.
a  t
*  1155  4%  Diese  urs  3  Mechtzkellung.  genießt  also  nur  der
eine  zusamnkenhingende  Reihe  öffentlich  doP  s  kunkigtes  Abtret  W—
ls-  Besitzer  des  B#eelentcscht  chuld-)Briefes  (val.  Note  97
un
*  8  835—837  3PO.
102  412.
8  1156  103  B  tritt  seine  F  dem  Grundstück  des  ein  1—
Darlehens-Hypothek  von  10  000  Mk.  an  C  am  12.  Februar  in  6  Keen
bigter  Abtretungs-Erklärung  unter  Übergabe  des  Hypothekenbriefes  ab,  beben  .

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