Hypothek  8  1154—1159

Die  Forderung  kann  nicht  ohne  die  Hypothek,  die  Hypothek  kann
nicht  ohne  die  Forderung  übertragen  werden)

§  1154.  Zur  Abtretung  der  Forderung  ist  Erteilung  der  Abtretungserklärung
  in  schriftlicher  Form  und  übergabe  des  Hypothekenbriefs
  erforderlich;  7)  die  Porschriften  des  §  1117  finden  Anwendung.
Der  bisherige  GEläubiger  hat  auf  Verlangen  des  neuen  Gläu—
bigers  die  Abtretungserklärung  auf  seine  Kosten  öffentlich  beglaubigen
  zu  lassen.)

Die  schriftliche  Form  der  Abtretungserklärung  kann  dadurch  ersetzt
werden,  daß  die  Abtretung  in  das  Grundbuch  eingetragen  wird.)

Ist  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen,  so  finden  auf
die  Abtretung  der  Forderung  die  Vorschriften  der  §§  873,  878  entsprechende
  Anwendung.“#)

*  1155.  Ergibt  sich  das  Gläubigerrecht  des  Besitzers  des  Hypothekenbriefs
  aus  einer  zusammenhängenden,  auf  einen  eingetragenen
  Gläubiger  zurückführenden  Reihe  von  öffentlich  beglaubigten
  Abtretungserklärungen,  so  finden  die  Vorschriften  der
88  891  bis  899  in  gleicher  Weise  Anwendung,  wie  wenn  der  Besitzer  des
Briefes  als  Gläubiger  im  Grundbuch  eingetragen  wäre.  100)  Einer
öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärung  steht  gleich  ein  gerichtlicher
  überweisungsbeschluß  io)  und  das  öffentlich  beglaubigte
  Anerkenntnis  einer  kraft  Gesetzes  erfolgten
Übertragung  der  Forderung..1°2)

§  1156.  Die  für  die  UÜbertragung  der  Forderung  geltenden
Vorschriften  der  88  406  bis  408  finden  auf  das  Rechtsverhältnis  zwischen
dem  Eigentümer  und  dem  neuen  Gläubiger  in  Ansehung  der
Huopothek  keine  Anwendung.  10s)  Der  neue  Hläubiger  muß  jedoch  eine
dem  bisherigen  Gläubiger  gegenüber  erfolgte  Kündigung  des  Eigentümers
  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei  denn,  daß  die  Übertragung  zur
Zeit  der  Kündigung  dem  Eigentümer  bekannt  oder  im  Grundbuch
eingetragen  ist.

§  1157.  Eine  Einrede,  die  dem  Eigentümer  auf  Grund  eines
zwischen  ihm  und  dem  bisherigen  Gläubiger  bestehenden  Rechtsverhältnisses
  gegen  die  Hypothek  107/)  zusteht,  kann  auch  dem  neuen  Gläubiger
entgegengesetzt  werden.  Die  Vorschriften  der  88  892,  894  bis  899,  1140
gelten  auch  für  diese  Einrede.#065)

§  1158.  Soweit  die  Forderung  auf  Zinsen  oder  andere  Nebenleistungen

  gerichtet  ist,  die  nicht  später  als  in  dem  Kalenderviertel
  jahr,  in  welchem  der  Eigentümer  von  der  übertragung
Kenntnis  erlangt,  oder  dem  folgenden  Vierteljahre  fällig
werden,  finden  auf  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Eigentümer
und  dem  neuen  Gläubiger  die  Vorschriften  der  88  406  bis  408
Anwendung:  10°5)  der  Gläubiger  kann  sich  gegenüber  den  Einwendungen,
welche  dem  Eigentümer  nach  den  88  404,  406  bis  408,  1157  zustehen,
nicht  auf  die  Vorschriften  des  8  892  berufen.12)

§  1159.  Soweit  die  Forderung  auf  Nückstände  von  Zinsen  oder

anderen  Nebenleistungen  gerichtet  ist,  bestimmt  sich  die  Übertragung  10°8)

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