z  1157

s  1158

8  1159

8  1160

Erläarerungen

er  laßt.  falls  kein  Hypothekenbrief  gebildet  ist,  die  Hypothek  auf  C
im  Grundbuch  umschreiben,  was  am  19.  Februar  gescheit.  m  20.  Februar
Ehlt  der  Grundstückseigentümer  A  dem  ursprünglichen  Hypothekengläubiger  B

s  Darlehen  von  10  000  Mk.  zurück,  ohne  von  der  „Abtretung  an  C
bezw.  der  erst  am  Tage  vorher  ersolgten  „Umschreibung“  auf  C  Kenntnis
  zu  haben,  und  B,  der  ein  chwindler  ist,  nimmt  das  Geld.  Hier
ist  A  von  seiner  persönlichen  Darlehens-Schuld  auch  dem  C  gegenüler

mäß  8§  407  frei.  Dagegen  bleibt  nach  §  1156  Satz  1  die  „Hypothek“

estehen;  C  kann  wegen  10  000  Mk.  „aus  dem  Grundstücke“  Befriedigung
  suchen  denn  A  durfte  nur  an  denjenigen  zahlen,  der  zur  Zeit  der  Zahung,
  d.  i.  am  20.  Nbruar.  sich  durch  den  Besitz  des  zöhpothekenbriefes-  legitimieren
  konnte  (und  das  war  C),  oder  der,  falls  kein  Hypothekenbrief
  gebildet  war,  im  Grundbuch  als  Hypothekengläubiger  „eingetragen“
war,  und  das  war  ebenfalls  C.  —  vgl.  dagegen  §  1158.

104)  pgl.  88  1137,  1138.

106)  d.  h.  die  dem  Grundstückseigentümer  gegen  den  bisherigen  Gläubiger
  (Zedenten)  zustehende  Einrede  (z.  B.  der  Stundung)  kann  auch  dem
neuen  Gläubiger  (Zessionar)  entgegengesetzt  werden,  sofern  fie  sich  auf  Tatsachen
  gründet,  die  dem  neuen  Gläubiger  zur  Zeit  des  Erwerbes  der  Hypothek
bekannt  oder  im  Grundbuch  eingetragen  (§  892)  oder  auf  dem  Hypothekenbrief
  vpermerkt  waren  (8  1140).

100)  vgl.  dagegen  8  1156.  ç

107)  §  1158  bestimmt,  daß  der  Eigentümer  dem  bisherigen  Hläubiger

  die  Zinsen,  auch  wenn  sie  erst  nach!#  er  Abtretung  fällig  werden,
so  lange  fortzahlen  kann,  bis  ihm  die  „übertragung“  der  siaunt  orderung
angezeigt  oder  sonst  bekannt  geworden  ist.  („Wer  säh'  vor  jeder
Zmszahlung  das  Grundbuch  ein!“  C.)  Weiter  wird  in  Anlehnung  an  die
ür  Mietzinsen  (vgl.  t-  und  Noten)  getroffenen  Vorschriften  dem  Eigenümer
  gesattet  mit  Sicherheit  —  Nachforderungen  dem  aus
dem  Grundbuche  sich  ergebenden  Gläubiger  oder  seinem  Zinszes  sionar
  die  Zinsen  für  das  laufen  de  und  das  folgende  Vierteljahr
vorauszuzahlen,  sodaß  also  der  Erwerber  der  gnauptkorderung  sich  den
Einwand  der  Zahlung  insoweeit  gefallen  lassen  muß,  als  es  sich  um
die  Zinsen  des  zur  Zeit  der  Anzeige  von  der  Abtretung  laufenden
und  des  folgenden  Vierteljahres  handelt.  „Weiser  Grundherr  (Grundstückseigentümer)
  zin  nur  ein  Semester  voraus“  (C).

108)  Der  Forderung  auf  die  Rückstände.

100)  Also  nicht:  nach  §§  873,  1154,  sondern  nach  --  398  ff.,  insbesondere
  §§  403,  406—408.  „Jinsrückstand  wandert  wie  die  schlichte  Schuld“
(C),  d.  h.  o  h  ne  Eintragung  im  Erundhuche,  —  g  1159  gilt  auch  für  die  nach
der  Übertragung  fällig  gewordenen  Zinsen.  Auch  die  Pfändung  und  Überweisun
  von  Zins-Rückständen  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  unterliegt
den  allgemeinen  Vorschriften  über  die  Pfändung  von  „Forderun-=en“,

  nicht:  den  beson  deren  über  die  Pfändung  und  überweisung  von
ypothekenforderungen  (vgl.  88  830  Abs.  3,  837  Abs.  2  3  O#.
110)  Über  den  „öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs“.
111)  Aus  §  1160,  der  von  der  Brief-Hypothek  handelt,  ergibt  sich  eine
der  Se  u  e  achbeden  hete  zwischen  Brief=  und  Buch-Hypothek.  ogl.
1116.  Diese  Verschiedenheit  ist  eine  Folge  der  verschiedenen  Regelung  der
bertragung  in  §  1154.  vgl.  Note  97.  ie  „Buch-Hypothek“  kann  gemäß
.  Znur  dur  intragung  im  Grunddbuch  auf  einen  anderen
*  1154  Abf.  3  durch  t  Grundbuch  auf  ei  der
übertragen  werden,  mithin  nur  von  demjenigen  geltend  gemacht  werden,
der  als  Gläubiger  im  Grundbuch  eingetragen  ist.  Dieser  bedarf  zur  Geltendmachung
  der  Hypothek  aber  auch  weiter  nichts,  als  des  Nachweises,  daß  er  als
Gläubiger  im  Grundbuch  Jingetragen“  z4.  Die  Übertragung  der  „Brief-H#rother“
  dagegen  kann  nach  1154  Abs.  1  außerhalb  des  Grunduches
  erfolgen,  ihre  Geltendmachung  steht  daher  nicht  bloß  dem  eingetragenen
  Eläubiger,  sondern  auch  dessen  nicht  #im  getraßenen
lediglich  durch  die  btretungserklärung  und  den  Besitz  des

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