Hypothek  8  1160—1166

sowie  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Eigentümer  und  dem
neuen  Gläubiger  nach  den  für  die  Uübertragung  von  Forderungen
geltenden  allgemeinen  Vorschriften.  10%)  Das  gleiche  gilt  für  den
Anspruch  auf  Erstattung  von  Kosten,  für  die  das  Grundstück  nach  8  1118
haftet.

Die  Vorschriften  des  §&amp;  892  110)  finden  auf  die  im  Abs.  1  bezeichneten
Ansprüche  keine  Anwendung.

§  1160.  Der  GSeltendmachung  der  Hypothek  kann,  sofern
nicht  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen
ist,  widersprochen  werden,  wenn  der  Gläubiger  nicht  den  Brief  vorlegt;
ist  der  Gläubiger  nicht  im  Grundbuch  eingetragen,,  so  sind  auch
die  im  §  1155  bezeichneten  Urkunden  vorzulegen.  111)

Eine  dem  Eigentümer  gegenüber  erfolgte  Kündigung  oder  Mahnung
  ist  unwirksam,  wenn  der  Gläubiger  die  nach  Abs.  1  erforderlichen
Urkunden  nicht  vorlegt  und  der  Eigen  tümer  die  Kündigung
  oder  die  Mahnung  aus  diesem  Grunde  unverzüglich  zurückweist.u:)


Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für  die  im  §&amp;  1159  bezeichneten
Ansprüche:.#13)

§  1161.  Ist  der  Eigentümer  der  persönliche  Schuldner,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  1160  auch  auf  die  Geltendmachung  der
Forderung  Anwendung.

§  1162.  Ist  der  Hypothekenbrief  abhanden  gekommen  oder  vernichtet,
  so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  11)  für  kraftlos
erklärt  werden.5)

§  1163.  1)  Ist  die  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  bestellt
ist.  117)  nicht  zur  Entstehung  gelangt,  so  steht  die  Hypothek  dem  Ergentüner
  zu.  118)  Erlischt  die  Forderung,  so  erwirbt  der  Eigentümer  die
Hypothek.115

Eine  Hypothek,  für  welche  die  Erteilung  des  Hypothekenbriefs
  nicht  ausgeschlossen  isto)  steht  bis  zur  Übergabe  des
Briefes  an  den  Gläubiger  dem  Eigentümer  zu.1)

§  1164.  Befriedigt  der  perfsönliche  Schuldner  1:)  den  Gläubiger,
so  geht  die  Hypothek  insoweit  auf  ihn  über,  als  er  von  dem  Eigentümer
oder  einem  Rechtsvorgänger  des  Eigentümers  Ersatz  verlangen  kann.:)
It  dem  Schuldner  nur  teilweise  Ersatz  zu  leisten,  so  kann  der
Eigentümer  die  Hypothek,  soweit  sie  auf  ihn  übergegangen  ist,
nicht  zum  Nachteile  der  Hypothek  des  Schuldners  geltend
machen.“""2)

Der  Befriedigung  des  Gläubigers  steht  es  gleich,  wenn  sich  Forderung
  und  Schuld  in  einer  Person  vereinigen.1)

8  1165.  Berzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek  oder  hebt  er
sie  nach  §  1183  auf  oder  räumt  er  einem  anderen  Rechte  den  Vorrang  ein,
so  wird  der  perfönliche  Schuldner  insoweit  frei,  als  er  ohne  diese  Verfügung
  nach  §  1164  aus  der  Hypothek  hätte  Er  satz  erlangen  können.½)

§1166.  Ist  der  persönliche  Schuldner  berechtigt,  von  dem  Eigentümer
  Ersatz  zu  verlangen,  falls  er  den  Gläubiger  befriedigt„27)  so

—  363  —