§  1162
li  1163

8  1164

Erlänuterungen

Hypothekenbriefes  legitimierten  Nechtenachfolger  zu,  und  deshalb
enthält  §  1160  Vorschriften,  wie  der  Gläubiger  sich  auszuweisen  hat,  wenn
er  die  Brief-Hypothek  geltend  macht.

112  ist  der  Grundftückseigentümer  die  oh  ne  Vorlegung  der  Urkunden
erfolgte  Kündi  igung  oder  Mahnung  nicht  „unver  #an  “  (8  .121)  zurück;  so  sind
e  wirksam.  Grundstückseigentümer  kann  für  sich  und  seinen  Rechtsnacholger
  auf  das  Recht  verzichten,  eine  Kündigung  oder  Mahnung  „ohne
orlegung“  der  8  t  Abs.  1  zeichneten  Urkunden  Aurüchuwei  en“.

113  insrückstand  fragt  nach  Briefen  nicht“  (C).

114  1003  ff.,  *

nd  es  wird  dann  "*s  neuer  Hypothekenbrief  gebildet;  §  67  GBO.

116)  Über  §  1163  (Eigentumer-  Hypother)  Wi4  Anhang  1  zu  *rpunter
  (  4  ssg  1178.  —  Auf  nur  „vorgemerkte“  5  W  eken  #
finden  die  Bestimmungen  über  die  „Eigentümer-Hy  otheß  Fusheien  77

—  Vorgweseung  für  die  Anwendung  des  tu—  ist  natürlich,  daß  de

ensatz  zur  „Forderung")  rechtswirksam  bestellt  ist.  die

8  Votheke  im  en  1  chtig  z.  B.  weil  ein  Geisteskranker  sie  bestellt  *  F

Feie  „Eintragungsbewilligung“"  nur  „zum  Schein“  erfolgt  oder  z.
Heile  mit  Erfolg  angefochten  ist  (§  142),  so  ist  für  die  Anwendung
§  1163  kein  Raum.

118)  d.  h.  demjenigen,  der  zur  Zeit  der  Eintragung  der  Hypothek
  Eigentümer  des  rundstücks  war.  Sie  ist  Eigentümer-Hypethek,  nach
ntt  in  Wahrheit  Eigenthmer-Seundsul.  vgl.  Anhang  1  zu  §  1113  unter

d.  h.  derjenige,  der  zur  Zeit  des  Erlöschens  der  Forderun
  Eigentümer  des  Eru  stücks  war.  —  Das  Hauptbeispiel  zu  §  1163
f  1  2  2  ist,  daß  der  „Grunds  stü  kseigentümer  der  zugleich
der  „persönliche  S  ukdner“  ist  (dies  ist  im  Leben  die  W94,  den
ens  gläub  r  befriedigt.  Hüerdurch  „erlischt  die  Forderung"“
362),  und  die  Hypothek  geht  nach  §  1163  Abs.  1  Satz  2  auf  den  Grundstückseigentümer
  über,  wird  also  r  Eigemtümer-  Iyyetoer,  die  nach  §  1177  in  rheit
eine  Eigentümer-Brurd  uld  ist.  —  Im  übrigen  vgl.  Anhang  1  zu  §  1113
unter  VI.  C.  b.  2,  auch  Note  82  zu  §  1143.  —  Die  in  einer  5  lõschun
fähigen  Sissdnn-  enthaltene  Erklärung  des  Gläubigers,  daß  die  W
gueee  i  und  er  die  „Löschung  bewillige“  ohne  Augabe,  wer  d  ang

at,  esst  nicht  geeignet,  den  Beweis  zu  9
Fres  Eigentümer-  rundschuld“  oder  iueent  v#d,  n
t  )  geworden  st  und  ermächtigt  de  r-  den  Etze  ntümer  nicht
zu  einer  anderen  Ver  ügung  al  als  kur  „Lös  nebesondere  nicht
ferr  „Abtretung“  an  einen  neuen  Gläubi  n  nur  wenn  ersichtich
  ist,  wer  die  Zahlung  gleiltet.  hat,  5#i  sich  ent  *  ob  durch  die
ung  die  „Forderung  erloschen“  i  in  hote  .  426

Abs.  2,  774,  1143  die  Forderung  dalt,  s  chrurg  nicht  en  duss  sondern
auf  den  Zahlendenüberge  t,  und  da  z.  B.  in  den  Fällen  des  8  1164
bei  erfolgender  Zahlung  die  Hypothek  ucht  auf  den  Eigen  tümer,  sondern
  auf  den  saplenden  persönlichen  Schuldner  überget.  —.  Bei  nur
GSilmetien  Er  en  der  Forderung  —  der  Grundstückseigentümer  die
ypothek  natürlich  auch  nur  teilweise,  und  zwar  steht  nach  8  1176  die  dann
mirandene  „Teil-Hypothek“  des  Eigentümers  dem  anderen  Teile  der
ypothek,  in  Ansehung  deren  die  Forderung  noch  besteht,  im  Range
p  mit  anderen  Worten:  kri,  Beil  ahlungen  behält  die  dem  GEläub
  iger  verbleibende  5epotyer  orrang  vor  dem  überreste.  opgl.
Note  163.  —  vgl.  ferner  Note  159  —  1178.
1.  KNud)  Wi  iger  Unterschied  zun  .  Brief=  und  Buch-Hypothek.  §  1116.
vgl.  Note
121)  Eigentümer-Hypothek,  nach  §  1177  in  Wahrheit  Eigentümer-Grundschuld.
  vgl.  Anhang  1  zu  §  1113  unter  VI.  C.
122)  der  nicht  der  Etttlny’*x*b  ist.  uogl.  Note  82
und  8  1167.

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