Sypothek  8  1172—1175

Das  RNecht  des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten  Betrag  erlischt  mit
dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils,
wenn  nicht  der  Gläubiger  sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle
meldet;  der  Hinterleger  ist  zur  Rücknahme  berechtigt,  auch  wenn
er  auf  das  Recht  zur  Zurücknahme  verzichtet  hat.#)

1172.  Eine  Gesamthypothek  ½)  steht  in  den  Fällen  des  §&amp;  1163
den  Eigentümern  der  belasteten  Grundstücke  gemeinschaftlich  zu.:)

Jeder  Eigentümer  kann,  sofern  nicht  ein  anderes  vereinbart  ist,
verlangen,  daß  die  Hypothek  an  seinem  Grundstück  auf  den  Teilbetrag,
der  dem  Verhältnisse  des  Wertes  seines  Grundstücks  zu  dem
Werte  der  sämtlichen  Grundstücke  entspricht,  nach  8  1132  Abs.  2  beschränkt
  und  in  dieser  Beschränkung  ihm  zugeteilt  wird.  Der  Wert
wird  unter  Abzug  der  Belastungen  berechnet,  die  der  Gesamthypothek
im  Range  vorgehen.)

§  1173.  Befriedigt  der  Eigentümer  eines  der  mit  einer  Gesamthypothek
  belasteten  Grundstücke  den  Gläubiger,  so  erwirbt  er  die  Hypothek
  an  seinem  Grundstücke;  81)  die  Hypothek  an  den  übrigen  Grundstücken
  erlischt.153)  Der  Befriedigung  des  Gläubigers  durch  den  Eigentümer
  steht  es  gleich,  wenn  das  Gläubigerrecht  auf  den  Eigentümer
  übertragen  wird  oder  wenn  sich  Forderung  und  Schuld
in  der  Person  des  Eigentümers  vereinigen.:s)

Kann  der  Eigentümer,  der  den  Gläubiger  befriedigt,  von  dem
Eigentümer  eines  der  anderen  Grundstücke  oder  einem  Rechtsvorgänger
dieses  Eigentümers  Ersatz  verlangen,  154)  so  geht  in  Höhe  des  Ersatzanspruchs
  auch  die  Hypothek  an  dem  Grundstücke  dieses  Eigentümers
auf  ihn  über;  sie  bleibt  mit  der  Hypothek  an  seinem  eigenen  Grundstücke
Gesamthypethek.

8  1174.  Befriedigt  der  persönliche  Schuldner  155)  den  Gläubiger,
dem  eine  Gesamthypothek  zusteht,  oder  vereinigen  sich  bei  einer  Gesamthypothek
  Forderung  und  Schuld  in  einer  Person,  so  geht,  wenn  der  Schuldner
  nur  von  dem  Eigentümer  eines  der  Grundstücke  oder  von  einem
Rechtsvorgänger  des  Eigentümers  Ersatz  verlangen  kann,  die  Hypothek
  an  diesem  Grundstück  auf  ihn  über;  die  Hypothek  an  den  übrigen
Grundstücken  erlischt.  50)

Ist  dem  Schuldner  nur  teilweise  Ersatz  zu  leisten  und  geht
deshalb  die  Hypothek  nur  zu  einem  Teilbetrag  auf  ihn  über,  so  hat  sich
der  Eigentümer  diesen  Betrag  auf  den  ihm  nach  §  1172  gebührenden
7“  des  übrigbleibenden  Betrags  der  Gesamthypothek  anrechnen  zu
assen.

1175.  Verzichtet  der  Släubiger  auf  die  Gesamthypothek,  so
fällt  sie  den  Eigentümern  der  belasteten  Grundstücke  gemeinschaftlich
zu;  157)  die  Vorschriften  des  §  1172  Abs.  2  finden  Anwendung.  Verzichtet
  der  Gläubiger  auf  die  Hypothek  an  einem  der  Grundstücke,  so  erlischt
  die  Hypothek  an  diesem.

Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  nach  §  1170  mit  seinem
Rechte  ausgeschlossen  wird.

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