Erläuterungen

½)  l  Anhang  150  zu  8  1172  A(Beil“  ieh

§  1173  151  gltuer  e  vocher,  die,  aa  s  der  befriedigende  Eigentümer  ge

58  ch  der  „per  **  uldner.  ist,  alls  also  die  Forderung  durch  die
n

*-iedigung

  *  cht  eine  Eigentümer-Grundschal  verwandelt  (§  1177
R  nhang  1  zu  §  1113  unter  VI.  C.  b.  2.  —  Zu  §8  1173  vgl.  S  1143
2.  —  Bei  nur  teilweiser  ruksrfriedigung  gilt  §  1176.  vgl.  Note  119  am
ap.  ferner  Note  159  und
122)  usnahme  von  E  1172  *  .  „Zahlt  ein  Grundherr  (Grundükveigentümer
  -amtes  bchand  wird  ihm  nur  Pfand  am  eignen  Land“
.  was  nahme  hiervon  in  §  1173  Abs.  2.

rß  slsnl  L-  2  —  hans  125  dazu.
164  *  weng  123  zu  8
8  1174  155)  der  nicht  #endtt  3  —  der  belasteten  Grundstücke  ist  (Gegensatz

  zu  §  1173).

150)  Bei  nur  teilweiser  Befriedigung  gilt  §  1176.  vgl.  Note  119
am  Ende,  auch  §  1164  und  Anhänge.

8  1175  1½7)  Eigentümer-Hypothek.  vgl.  88  1168,  1172  und  Noten.  Zur
L  ung=  der  Hypothek  auf  den  verschiedenen  Grundstücken  ist  die  Zustimmung

treffenden  Grundstückseigentümer  nötig.

8  1176  168  —*  Note  119  am  Ende  und  Anhang  124  *l“  1164  am  Ende.

8  1177  T  n.  Konsolidation.  Die  Fälle,  in  denen  4  ch  kraft  Gesetzes  „die
Hypothek  mit  dem  Eigentum  in  einer  erdon  vereinigt“,  sind  in  den  vorherge
  1143,  1163,  1168,  1170  Abs.  1171  Abs.  2,  1172,  1173,  1175  erörtert
  und  ist  in  den  Noten  dazu  auf  die  Feill  Paragraphen  ergänzende  Vorschrift
  des  9  1177  bereits  ingewiesen.  —  pgl.  die  Einschränkung  des  §  1178,
wonach  die  Hypothek  für  Zins-  uls4  Rückstände  und  Kosten  niemals  Eigentümer-Hypothek
  (Grundschuld)  wird.

150)  vgl.  Anhang  1  zu  2  1113  unter  VI.  C.  b.  1.  Die  Folge  der  Verwandlung
  in  eine  „Grunscuns=  ist  die  Anwendbarkeit  ter  §§  1191  ff.  Es  bleit
dem  Grundstücksei  entümer  überlassen  lverpflichtet  dazu  ist  er  ni  die

kraft  Gesetzes“  eingetretene  #sfrwand  ung  in  eine  Grundsch  im
Grundbu  eintragen  lassen.  Wegen  der  Szhandllung  16  die
Post  gebi  ten  pvthe  enbriefs  emn  §  65  G

1143  Abs.  1  und  Note  83  dazu.

162  v  1191  ff.,  insbesondere  §  1197.

8  1178  r#n#  igners  Hypothek  geht  nicht  auf  Zinsrückstände“  (C).
*  Noe  12  zu  §  1115  bemerkt,  die  sogen.  Amortisationsquoten  (Til-###in
  1#t  GeinsP  ebenlei  tungen“,  sondern  „Rückzahlungen  auf  das
apital“  find,  findet  S  1178  auf  sie  keine  Anwendung.  Die  durch  Amortisatsonsqucten-
  getilgten  Teile  einer  Hypothekenforderung  können  demnach
„Eigentümer-  pozel  (Eigentümer-Grundschuld)  werden.  —  Ojwu.  Note  158.

.  „Der  Nießbrauch  hält  die  Zinsen  aufrecht“

L  ##h  einfacher  als  §  1168  Abs.  2  vorges  hiehS
8  1179  166  B.  der  Grundstückseigentümer  als  Besteller  ener  dritten
5  pothe  aopflichtet  sich  dabei  dem  Gläubiger  r*5#  egenüber,  die  vo  reingetragene
zweite  Hypothek  binnen  einer  bestimmten  Frist  abzuzahlen  und  zur  Löschung
zu  bringen  und  ’i  unrch  dem  Gläubigerd  die  zweite  Stelle  zu  verschaffen.

167)  vgl.  885,  auc
8  1180  168  —  wechselt  ½“  besteht.  *  vgl.  auch  die  Eintragung
  in  *  riiten  Abteilung

nhang  9  1  zu  S  r  snn-r  Formulars
  eines  Grundbuchblattes  Hpalte  „Veränderungen“  t.  2  und  zu
Ir.  )  und  #ber  die  Behandlung  des  über  die  Post  gebildeten  Briefes
vg
168a)  aus  §  1180  Abs.  1  folgt  die  Eintragungs  jähigkeit  folgender  Vereinbarung:
  „Bei  Fälligkeit  der  Forderung  ist  der  Gläubiger  auf  Ansgerlangen
des  Eigentümers  berpflichtet,  die  Hypothekenforderung  gegen  Em  es
Betrages  ohne  Gewähr  und  auf  Kosten  des  Eigentümers  an  einen  von  *—-zu
  bestimmenden  Dritten  abzutreten.“
8  1181  165)  d.  h.  gemäß  §  1147  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung,  vgl.  Note  89.

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