Hypothek  8  1176—1181

1176.  Liegen  die  Voraussetzungen  der  88  1163,  1164,  1168,
1172  bis  1175  nur  in  Ansehung  eines  Teilbetrags  der  Hypothek  vor,  so
kann  die  auf  Grund  dieser  Vorschriften  dem  Eigentümer  oder  einem
der  Eigentümer  oder  dem  persönlichen  Schuldner  zufallende  Hypothek
nicht  zum  Nachteile  der  dem  GEläubiger  verbleibenden
Hypothek  geltend  gemacht  werden.:)

§  1177.  Vereinigt  sich  die  Hypothek  mit  dem  Eigentum  in  einer
Person,15°5)  ohne  daß  dem  Eigentümer  auch  die  Forderung  zusteht,  so
verwandelt  sich  die  Hypothek  in  eine  Grundschuld.10)  In  Ansehung  der
Verzinslichkeit,  des  Zinssatzes,  der  Zahlungszeit,  der
Kündigung  und  des  Zahlungsorts  bleiben  die  für  die  Forderung
  getroffenen  Bestimmungen  maßgebend.

Steht  dem  Eigentümer  auch  die  Forderung  zu,161)  so  bestimmen
sich  seine  Rechte  aus  der  Hypothek,  solange  die  Vereinigung
besteht,  nach  den  für  eine  Grundschuld  des  Eigentümers  geltenden  Vorschriften.
  162)

§  1178.  Die  5Sypothek  für  Rückstünde  von  Zinsen  und  anderen
Nebenleistungen  sowie  für  Kosten,  die  dem  Gläubiger  zu  erstatten  sind,
erlischt,  wenn  sie  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer  Person  vereinigt.1)
Das  Erlöschen  tritt  nicht  ein,  solange  einem  Dritten  ein  Recht  an
dem  Anspruch  auf  eine  solche  Leistung  zusteht.1,)

Zum  Verzicht  auf  die  Hypothek  für  die  im  Abs.  1  bezeichneten
Leistungen  genügt  die  Erklärung  des  Gläubigers  gegenüber  dem  Eigentümer.*5)
  Solange  einem  Dritten  ein  Recht  an  dem  Anspruch  auf
eine  solche  Leistung  zusteht,  ist  die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.
  Die  Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen
Gunsten  fie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.

8  1179#.  Verpflichtet  sich  der  Eigentümer  einem  anderen  gegenüber,
die  Hypothek  löschen  zu  lassen,  wenn  sie  sich  mit  dem  Eigentum  in  einer

Person  vereinigt,/166)  so  kann  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf  Löschung
eine  Vormerkung  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden.1)

8  1180.  An  die  Stelle  der  Forderung,  für  welche  die  Hypothek
besteht,  kann  eine  andere  Forderung  gesetzt  werden.  1683)  Zu  der  Anderung
ist  die  Einigung  des  Gläubigers  und  des  Eigentümers  sowie  die
Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich;  die  Vorschriften  des
§  873  Abs.  2  und  der  §§  876,  878  finden  entsprechen  de  Anwendung.680)


Steht  die  Forderung,  die  an  die  Stelle  der  bisherigen  Forderung
treten  soll,  nicht  dem  bisherigen  Hyypothekengläubiger  zu,  so  ist
dessen  Zustimmung  erforderlich;  die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt
  oder  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie
erfolgt.  Die  Vorschriften  des  §  875  Abs.  2  und  des  8  876  finden  entsprechende
  Anwendung.

*1181.  Wird  der  Gläubiger  aus  dem  Grundstücke  befriedigt,°%)
so  erlischt  die  Hypothek.70)

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