Erlänterungen

170)  Die  Hypothek  erlischt  dagegen  nicht,  wenn  der  Gläubiger  in  anderer
Weise,  als  im  e  der  Zwangsvollstreckung  in  das  Erundstück,  befriedigt
wird;  in  diesen  Fällen  bleibt  sie  gemäß  §8  1143,  1163  Abs.  1  Satz  2,  1164,
1171  Abs.  2,  1173,  1174  bestehen.

171)  d.  h.  gemäß  §  1147  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung,  vgl.  Note  89.

112)  „Aus  einem  Grundstücke  Bapte  aus  allen  bezahlt“  (C),  vgl.
dagegen  §  1182  Satz  1.  Aus  letzterer  Vorschrift  ergibt  sich,  daß  im  Falle  der
Zwangsversteigerung“  eines  der  mit  der  Gesamt-Hypothek  belasteten  Grundstücke
  die  dabei  voll  #ur  Hebung  gekommene  Eesamt-ypother  nur  auf  dem
versteigerten  Grundstück  von  Amtswegen  auf  Ersuchen  des  Versteigerungsrichters
  gelöscht  wird  (§  130  3VG.).  Die  Frage,  ob  sie  auch  auf  den  mithaftenden
  Grundstücken  zu  löschen  ist,  kann  der  Versteigerungsrichter  nicht
entscheiden,  da  er  nicht  wissen  kann,  ob  nicht  etwa  die  orausketzungen  des
1  1182  Satz  1  vorliegen.  Es  ist  daher  für  die  Eigentümer  der  mithaften-=en

  Grundstücke  zur  Vermeidung  von  Nachteilen  von  Wichtigkeit,  daß  sie
gebenen  Falls  die  Löschung  der  nach  §  1181  Abs.  2  auch  auf  ihren  Grundtücken
  erloschenen  Hypothek  selbst  betreiben.

173)  vgl.  Noten  88,  89.

8  1182  174)  d.  b.  mäß  §  1147  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung,  ogl.  Note  89.

175  r-*  .  Anhang  123  zu  8§  1164.

ure)  Ausnahme  von  §  1181  Abf.  2.  I.  Note  172.
177)  d.  h.  die  Hypothek  für  den  Ersatz-Anspruch  (§  1182  Satz  1)  kommt
erst  zuletzt  zur  Befriedigung.

8  1184  178)  vgl.  Anhang  1  u  §  1113  unter  VII  (Si  rngeb##sthean  .  Ein
Beispiel  bietet  648.  Ein  „Beweismittel“  (für  das  Bestehen  der
„Forderung“),  dessen  Wert  der  Richter  nach  freier  Überzeugung  zu  beurteilen
  hat,  wird  die  im  GErundbuche  erfolgte  Eintragung.  einer
Sicherungshypothek  (bezw.  die  dieser  Eintragung  zu  Grunde  liegende  rkunde)
natürlich  sein  können,  nur  hat  die  Eintragung  nicht  die  Wirkung  der  im
8  801  besttmmten  RNechtsvermutung.

179)  vgl.  jedoch  §  1187  Satz  2,  1190  Abs.  3.  —  vgl.  auch  die  Eintragungen
Nr.  2  und  5  in  der  dritten  Abteilung  des  mitgeteilten  Formulars  eines
Grundbuchblattes  (Anhang  1  u  §  873).

*1185  180)  Weil  sie  nicht  Verkehrszwecken  dienen  soll.  „Sicherungshypothek
hat  weder  Markt  noch  Brief“  (.  Sie  ist  nur  Buch-Hypothek.  vgl.  Anhang  1
zu  §  1113  unter  VII  und  VIII.

181)  Hierin,  insbesondere  in  der  —  —  der  Anwendbarkeit  des
1138,  liegt  das  Wesen  der  Sicherungshypothek.  Fir  die  Anwendung  des
1139  ist  mit  Rücksicht  auf  §  1184  Abs.  1  kein  Bedürfnis.  übrigens  vgl.
nhang  1  zu  §  1113  unter  VII.  "

8  1186  182)  d.  h.  in  eine  „Verkehrs-Hypothek“  mit  oder  ohne  Brief.  Zur
Umwandlung“  ist  nötig  „Einigung“  des  Hypothekengläubigers  und  Grund-Hädzeigentüner:
  sowie  die  „Eintragung"  in  das  Grundbuch.  —  pgl.  auch  die

intrahung  in  der  dritten  Abteilung  des  Anhang  1  zu  873  mitgeteilten
Formulars  eines  Grundbuchblattes  Spalte  „Veränderungen“  zu  Nr.  2.

8  1187  1383)  vgl.  88  793  insbesondere  §  795  BGB.  und  §  44,  51  GBO.

184)  vgl.  S  44  G  O.

185)  Die  Note  20  zu  §  1081  bezeichneten  Papiere.

166)  Es  ist  also  unzulässig,  für  eine  „Wechsel-Schuld“,  ein  „Inhaber-Anlehen“
  usw.  eine  gewöhnliche  (ertebre)  Hopot  zu  bstehlen.  denn
die  selforderung,  die  Forderung  aus  dem  Inhaberpapier  usw.  sind  andas

Papier"  gebunden,  und  der  GEläubiger  kann  sich  deshalb  „zum  Bewei
iner  Forderung  nicht  auf  die  Eintragung  im  Grundbuche“  (§  1184),
ondern  nur  auf  das  „Papier“  berufen.  ogl.  Note  188.

187)  Ausnahme  von  8§  1184  Abf.  2.

188)  d.  h.,  obgleich  die  Eicherungs  hypo#the#“  eine  „Buch-Hypothek“

  ist  (ohne  Brief),  bedarf  es  zur  Abtretung  der  Forderung

nicht  der  Eintragung  im  Grundbuche;  vielmehr  wird  die  Forderung  aus

der  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber,  dem  sel,  den  anderen  durch

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