Hypothek  6  1182—1188

Erfolgt  die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  einem  der  mit  einer
Gesamthypothek  belasteten  Grundstücke,121)  so  werden  auch  die  übrigen
Grundstücke  frei.72)

Der  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  steht  die  Befriedigung  aus
den  Gegenständen  gleich,  auf  die  sich  die  Hypothek  erstreck  t.½)

§  1182.  Sovweit  im  Falle  einer  Gesamthypothek  der  Eigentümer
des  Grundstücks,  aus  dem  der  Släubiger  befriedigt  wird,  171)  von  dem
Eigentümer  eines  der  anderen  Grundstücke  oder  einem  Rechtsvorgänger
  dieses  Eigentümers  Ersatz  verlangen  kann,n75)  geht  die  Hypothek
an  dem  Grundstücke  dieses  Eigentümers  auf  ihn  über.  176)  Die  Hypothek
  kann  jedoch,  wenn  der  Gläubiger  nur  teilweise  befriedigt
wird,  nicht  zum  Nachteile  der  dem  Gläubiger  verbleibenden
Hypothek  und,  wenn  das  Grundstück  mit  einem  im  Range  gleichoder
  nachstehenden  Rechte  belastet  ist,  nicht  zum  Nachteile
dieses  Rechtes  geltend  gemacht  werden.  17)

*1183.  Zur  Aufhebung  der  Hypothek  durch  Rechtsgeschäft  ist
die  Zustimmung  des  Eigentümers  erforderlich.  Die  Zustimmung  ist  dem
Grundbuchamt  oder  dem  Gläubiger  gegenüber  zu  erklären;  sie  ist  unwiderruflich.


8  1184.  Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß
das  Recht  des  Gläubigers  aus  der  Hypothek  sich  nur  nach  der  Forderung
bestimmt  und  der  Gläubiger  sich  zum  Beweise  der  Forderung  nicht  auf  die
Eintragung  berufen  kann  (Sicherungshypothek).  178)

«  Die  Hypothek  muß  im  Grundbuch  als  Sicherungshypothek  bezeichnet
  werden.:½)

§  1185.  Bei  der  Sicherungshypothek  ist  die  Erteilung  des  Sypothekenbriefs
  ausgeschlossen.  "0)

Die  Vorschriften  der  88  1138,  1139,  1141,  1156  finden  keine  Anwendung.13)


*1186.  Eine  Sicherungshppothek  kann  in  eine  gewöhuliche
Hypothek,  182)  eine  gewöhnliche  Hypothek  kann  in  eine  Sicherungshypothek
  umgewandelt  werden.  Die  Zustimmung  der  im  Range
gleich=  oder  nachstehenden  Berechtigten  ist  nicht  erforderlich.

§  1187.  Für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  auf
den  Inhaber,88)  aus  einem  Wechsel  1")  oder  aus  einem  anderen  Papiere,
das  durch  Indossament  übertragen  werden  kann,"5)  kann  nur  eine  Sicherungshypothek
  bestellt  werden.1½)  Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,
  auch  wenn  sie  im  Grundbuche  nicht  als  solche  bezeichnet
  ist.1537)  Die  Vorschrift  des  8  1154  Abs.  3  findet  keine  Anwendung.8)

§*  1188  Zur  Bestellung  einer  Spypothek  für  die  Forderung  aus
einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  genügt  die  Erklärung  des
Eigentümers  gegenüber  dem  Grundbuchamte,  daß  er  die  Hypothek  bestelle,
  und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch;  die  Vorschrift  des  §  878
findet  Anwendung.

Die  Ausschliehung  des  Gläubigers  mit  seinem  Rechte  nach  §  1170
ist  nur  zulässig,  wenn  die  im  §  801  bezeichnete  Vorlegungsfrist  verstrichen
ist.  Ist  innerhalb  der  Frist  die  Schuldverschreibung  vorgelegt  oder  der

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