Erlänterungen

Indossament  übertragbaren  Papieren  (Note  185)  nach  #êmßsßs  der  fünr
riften  übertragen
  Tral.  Note  186),  und  daraus  folgt  nach  §  1153  Abs.  1/,  mit  der  „For-8

  1189  a  139)  sogen.  Treuhänder.  „Die  Inhaber  kennt  man  nicht,  doch  den  Vere


8  1190  100)  sogen.  Kanutions=  (Maximal-)  Hypothek  des  früheren  Rechtes.  vgl.
E.  192  Abs.  1  Satz  2.  Ein  im  Leben  “  aäden  frügere  dieser  Art  von
Hypothek  ist  die  Kredithypethek;  i  B.  ein  Großkaufmann,  ein  Bankier  A  eriiei
  einem  Händler,  einem  Landwirt  B  einen  Kredit  unter  der  Bedingung,
daß  auf  dem  Grundstücke  des  Kreditnehmers  B  eine  Sicherungs=  (Kautions-Hypothek
  „wegen  aller  gegenwärtigen  und  zukünftigen  Forderungen
  des  A  aus  dem  Geschäftsverkehre  bis  zum  Höchstbetrage  von
20  000  Mk."“  eingetragen  wird;  vgl.  z.  B.  die  Eintragung  im  Grundbuchblatt-Formular
  (Anhang  1  zu  §  873)  in  Abteil.  III  Nr.  5.  —  Wenn  D  sich  für
eine  uld  des  von  10  000  Mk.  an  Fverbürgt  und  zur  Sicherung
einer  Bürgschaftsverpflichtung  dem  F  Hypothek  bestellt,  so  kann  dies  nur  in

orm  einer  Kantion  auSocht  etrags-)  Hypothek“  im  Sinne
des  §  1190  geschehen  weil  zur  Zeit  noch  garnicht  feststeht,  bis  zu  welchem  Betrage
  D  dem  F  wird  aufkommen  müssen.

101)  Im  Beispiel  der  Note  190  haftet  also  das  Grundstück  nicht  für
20000  Mk.  und  Zinsen,  sondern  nur  für  höchstens  20  000  Mk.  einschließlich
  aller  Zinsen.

102)  Ausnahme  von  §  1184  Abs.  2.  —  Wenn  im  Beifpiele  der  Note  190
der  Geschäftsverkehr  zwischen  A  und  B  aufhört  und  sich  beim  Abschluß
ür  A  eine  endgültige  Forderung  von  19  000  Mk.  ergibt  0  kann  die

Er  #s-(Kautions-)  Hypothek,  für  die  ein  Brief  nicht  gebi  det  werden
durfte  1185),  in  eine  gewöhnliche,  zu  5  Prozent  verzinsliche

Geän  ael  o0d  10  Ne.  (unter  Löschung  der  überiehenden

  1000  Mkl.)  zengee  rrteben  werden  (8  1186);  vgl.  z.  B.  die  Eintragungen

  gm  Grundbuchblatt-Formular  (Anhang  1  zu  8§  873)  in  Abteil.  111

zu  Nr.  2.

188)  vgl.  88  398  ff.

184)  Sie  kann  aber  außerdem  auch  gemäß  8  1154  Abs.  3,  d.  h.  durch
3  Grundbuch  übertragen  werden.

155)  88  ff.

106)  Ausnahme  von  §  1153.  —  Wegen  „Pfändung  und  ghbrrweisung  der
Hauptforderung“  bei  einer  Sicherungshypothek  vgl.  §  837  .  3  3PO.

8  1191  1)  vgl.  Anhang  1  tu  §  1113  unter  IV  und  V  (Grundschuld).  —  al.
die  Eintragung  im  Grun  puchölatt-Fermular  (Anhang  1  zu  §  873)  in  Abteil.
  III  Nr.  6  und  das  Anhang  1  zu
eines  Grundschuldbriefs.  ç

*1192  2)  „Was  die  tEJ—  Schuld  berührt  ist  für  die  Grundschuld  nicht
da“  (C).  Es  finden  infolgedessen  insbesondere  die  „eine  Forderung  voraussetzenden“
  §8  1137,  1138,  1139,  1143,  1153,  1161,  1163  Abs.  1,  1174,  1177,
1180,  1184,  1187,  1190  auf  die  „Grundschuld“  keine  Anwendung.  Die  übrigen
  Vor  chriften  der  1114—1183,  soweit  sie  lediglich  die  „Hypothek“
betreffen,  gelten  „entsprechend“  auch  für  die  „Grundschuld“.

5)  vgl.  §§  1115,  1119,  1145,  1146,  1158,  1159,  1171,  1178  und  bezüglich
  der  „urzen  Verjährung“  §  197.

6  1193  4)  Soweit  nicht  „abweichende  Bestimmungen“  getroffen  sind,  vgl.  Abs.  2.

"  jedoch  —  E.  117  Abf.  2.

*  1194  64)  vgl.  Z„
Die  r  1188,  1189  finden  „entsprechende  Anwendung“".  pvgl.  auch

l1195  17
88  43,  51,  70  Abs.  2  E.

1113  unter  XI.  A  mitgeteilte  Formular

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