Grundschuld  8  1189—1195

Anspruch  aus  der  Urkunde  gerichtlich  geltend  gemacht  worden,  so  kann
die  Ausschließung  erst  erfolgen,  wenn  die  Verjährung  eingetreten  ist.

§  1189.  Bei  einer  Hypothek  der  im  §  1187  bezeichneten  Art
kann  für  den  jeweiligen  Gläubiger  ein  Vertreter  1½82)  mit  der  Befugnis
bestellt  werden,  mit  Wirkung  für  und  gegen  jeden  späteren  Gläubiger
bestimmte  Verfügungen  über  die  Hypothek  zu  treffen  und  den
Gläubiger  bei  der  Geltendmachung  der  Hypothek  zu  vertreten.
Zur  Bestellung  des  Vertreters  ist  die  Eintragung  in  das  Grundbuch
erforderlich.

Ist  der  Eigentümer  berechtigt,  von  dem  Gläubiger  eine  Verfügung
zu  verlangen,  zu  welcher  der  Vertreter  befugt  ist,  so  kann  er  die  Vornahme
der  Verfügung  von  dem  Vertreter  verlangen.

§  1190.  Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß
nur  der  Höchstbetrag,  bis  zu  dem  das  Grundstück  haften  soll,  bestimmt,
im  übrigen  die  Feststellung  der  Forderung  vorbehalten  wird.10)  Der
Höchstbetrag  muß  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden.

Ist  die  Forderung  verzinslich,  so  werden  die  Zinsen  in  den
Höchstbetrag  eingerechnet.  0)

Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,  auch  wenn  sie  im  Grundbuche
  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.1o2)

Die  Forderung  kann  nach  den  für  die  Übertragung  von  Forderungen
  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  °8)  übertragen  werden.?"“")
  Wird  sie  nach  diesen  Vorschriften  1½5)  übertragen,  so  ist  der
Übergang  der  Hypothek  ausgeschlossen.  ½°)

Zweiter  Titel.  Grundschuld.  Reutenschuld.

I.  Grundschuld.

§  1191.  Ein  Grundstück  kann  in  der  Weise  belastet  werden,  daß
an  denjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Belastung  erfolgt,  eine  bestimmte
Geldfumme  aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen  ist  (Grundschuld).)

Die  Belastung  kann  auch  in  der  Weise  erfolgen,  daß  Zinsen  von
der  Geldsumme  sowie  andere  Nebenleistungen  aus  dem  Erundstücke  zu
entrichten  find.

1192.  Auf  die  Grundschuld  finden  die  Vorschriften  über  die
Hypott  ek  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  nicht  daraus  ein  anderes
ergibt,  daß  die  Grundschuld  nicht  eine  Forderung  voraussetzt.)

Für  Zinsen  der  Grundschuld  gelten  die  Vorschriften  über  die  Zinsen
einer  Hypothekenforderung.)

§  1193.  Das  Kapital  der  Grundschuld  wird  erst  nach  vorgängiger
  Kündigung  fällig.)  Die  Kündigung  steht  sowohl  dem  Eigentümer
als  dem  Gläubiger  zu.  Die  Kündigungsfrist  beträgt  sechs  Monate.

Abweichende  Bestimmungen  sind  zulässig.3)

8  1194.  Die  Zahlung  des  Kapitals  sowie  der  Zinsen  und  anderen
Nebenleistungen  hat,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,
an  dem  Orte  zu  erfolgen,“)  an  dem  das  Grundbuchamt  seinen  Sitz  hat.

§  1195.  Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,
daß  der  Grundschuldbrief  auf  den  Inhaber  ausgestellt  wird.'!)  Auf  einen

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