Erläuterungen

Konzesshd  #  ff.,  insbesondere  §  795.  „Inhaber--Grundschuldbrief  heischt

§  1196  “)  Gleich  von  vornherein,  im  Gegensatze  zur  Hypothek,  vgl.  Anhang  1
zu  8  1113  unter  V  vorletzter  Absatz.  es  hang

8  1197  10)  Denn  hierdurch  könnte  er  nur  den  mißbräuchlichen  Nebenzweck
verfolgen,  sein  eigenes  Grundstück  für  einen  möglichst  geringen  Preis  ug
schlagen  zu  erhalten  und  dadurch  die  seiner  „(  La23  “
nachstehenden  Rechte  anderer  zum  Erlöschen  (Ausfall)  zu  bringen.

8  1198  11)  vgl.  §  1186,  auch  88  65,  70  GBO.

8  1199  9  Rentenschuld  ist  auch  Grundschuld.“  —  „Rentenschuld  gbt  auf  Rente,
nicht  auf  Kapital“  (C).  —  Es  finden  also  auf  die  Rentenschuld  die  88  1191

bis  1198  Anwendung  und  folglich  gemäß  §  1192  auch  die  Vorschriften  über
E  in  mit  der  dort  bestimmten  Maßgabe.  —  Übrigens  vgl.  über  Neutenu
  nhang  1  zu  §  1113  unter  IV  B.,  auch  Note  16  zu  §  1201  und  Note  4
u  §8  1105,  ferner  die  Eintragung  Abteil.  III  Nr.  7  in  dem  Formular  eines
rundbuchblatts  engang  1  zu  §  873)  und  das  Anhang  1  zu  9  1113  unter
En.  .3  mitgete  te  Formular  eines  Nentenschuldbriefs.  —  über  Rentener
  E.  62.

18  Pg.  Note  3  zu  8  1192.
14)  „Wenn  Grundherr  (Grundstückseigentümer)  ablöst,  erwirbt  er  die

Grundschuld“  (O).

8  1201  Eine  abweichende  Partei-Vereinbarung  ist  nichti

8  1200

chtig.

16)  Die  wesentliche  Bedeutung  der  „Rentenschuld“  liegt  in  der  Unkündbarkeit
  der  Rente  seitens  des  GI  ubigers.  Für  „Darlehen,  die  in  der
Re  —8  nicht  gekündigt  werden  können“,  bieten  die  Einrichtungen  der  Landschaften
  und  Hypotheken-Banken  genügende  Gelegenheit,  da  diese  Institute
bei  ordentlicher  t  usw.  ahlung  niemals  zu  kündigen  pflegen.  Durch  die
Einführung  der  „Rentenschuld“  sollte  aber  eine  wirklich  neue  Kreditform  geschaffen
  werden.  Nur  für  den  Kal,  daß  infolge  einer  „Verschlechterung
des  Grundstücks“  die  Sicherheit  Gläubigers  gefährdet  und  diese  Gefährdung
  nicht  innerhalb  einer  dem  Eigentümer  bestimmten  angemessenen

rist  beleitigt.  wird  (§8  1133,  1135),  kann  dem  Gläubiger  das  Recht,  die
lung  rr  blösungssumme  zu  verlangen,  nicht  versagt  werden  (8  1201

Preussisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.

Erklrungen  uber  den  Familiennamen.

Art.  6S.  6  1.  Für  die  Entgegennahme  und  die  öffentliche  Beglaubigung  der
im  8  1577  Abs.  7,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bozeichneten  Erklrungen  über  den
Namen  einer  geschiedenen  Frau  ist,  wenn  die  geschiedene  Ehe  vor  einem
Preussischen  Standesbeamten  geschlossen  war,  dieser  zustündig.  Anderonfalls  ist
für  dio  Entgogennahme  das  Amtsgericht  zustlindig,  in  dosson  Bezirke  der  Erklärende
seinen  Wohnsits  oder  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  bat;  das  Gericht  soll  die  Erklarung
  dem  Standesbeamten,  vor  welchem  die  Ehe  geschlossen  war,  mitteilen.

Die  Erklärung  ist  am  Rande  der  über  die  Eheschliessung  bewirkten  Eintragung
zu  vermerken.

5  2.  Für  die  Entgegennahme  und  die  öffent  liche  Beglaubigung  der  Erkllrung.
durch  wolche  der  Bhemann  der  Mutter  eines  unehelichen  Kindes  diesem
seinen  Namen  erteilt,  "gowie  der  Eink  illigungserklärungon  des  Kindes  und  der
Mutter  ist,  wenn  die  Geburt  des  Kindes  im  Goburtsregister  eines  Preussischen  Standesbeamten
  eingetragon  ist  oder  wenn  die  Erklrung  bei  der  Eheschliessung  vor  einem
Preussischon  Standesbeamten  erfolgt  der  Standesbeamte  zustlundig.  Anderenfalls  ist
für  die  Entgegennahme  das  Amtefericht  zustlindig,  in  dossen  Bezirke  der  Ehomann
seinen  Wohnsitz  oder  seinon  gowöhnlichen  Aufenthalt  hat.

Erfolgt  die  Erklhrung  über  die  Erteilung  des  Namens  nicht  gegenüber  dem
Standesbeamten.  in  dessen  Geburtsregister  der  Geburtsfall  cingotragen  ist,  so  soll  die
zuständige  Behörde  sie  dem  Standesbeamton  mittcilon.

(Fortsetzung  folgt  Seite  380)

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