Rentenschuld  *1196—1202

solchen  Brief  finden  die  Vorschriften  über  Schuldverschreibungen
  auf  den  Inhaber  entsprechende  Anwendung.)

§  1196.  Eine  Grundschuld  kann  auch  für  den  Eigentümer  bestellt
werden.)

Zu  der  Bestellung  ist  die  Erklärung  des  Eigentümers  gegenüber
dem  Grundbuchamte,  daß  die  Grundschuld  für  ihn  in  das  Grundbuch
eingetragen  werden  soll,  und  die  Eintragung  erforderlich;  die  Vorschrift
des  §  878  findet  Anwendung.

§  1197.  Ist  der  Eigentümer  der  Gläubiger,  so  kann  er  nicht  die
Zwangsvollstreckung  zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  betreiben.5o)

Zinsen  gebühren  dem  Eigentümer  nur,  wenn  das  Grundstück  auf
Antrag  eines  anderen  zum  Zwecke  der  Zwangsverwaltung
in  Beschlag  genommen  ist,  und  nur  für  die  Dauer  der  Zwangsverwaltung.


8  1198.  Eine  Hypothek  kann  in  eine  Grundschuld,  eine  Grundschuld
  kann  in  eine  Hypothek  umgewandelt  werden.  Die  Zustimmung
  der  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden  Berechtigten  ist
nicht  erforderlich.))

II.  Nentenschuld.

8  1199.  Eine  Grundschuld  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,
daß  in  regelmäßig  wiederkehrenden  Terminen  eine  bestimmte  Geldsumme
aus  dem  Grundstücke  zu  zahlen  ist  (Nentenschuld).:2)

Bei  der  Bestellung  der  Rentenschuld  muß  der  Betrag  bestimmt
werden,  durch  dessen  Zahlung  die  Rentenschuld  abgelöst  werden  kann.
Die  Ablösungssumme  muß  im  Grundbuch  angegeben  werden.

§  1200.  Auf  die  einzelnen  Leistungen  finden  die  für  Hypothekenzinsen,1#)
  auf  die  Ablösungssumme  finden  die  für  ein  Grundschuldkapital
  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Die  Zahlung  der  Ablösungssumme  an  den  Släubiger  hat
die  gleiche  Wirkung  wie  die  Zahlung  des  Kapitals  einer  Grundschuld.)


1201.  Das  Recht  zur  Ablösung  steht  dem  Eigentümer  zu.

em  Gläubiger  kann  das  Recht,  die  Ablösung  zu  verlangen,  nicht
eingeräumt  werden.1:5)  Im  Falle  des  §  1133  Satz  2  ist  der  Gläubiger
berechtigt,  die  Zahlung  der  Ablösungssumme  aus  dem  Grundstücke  zu
verlangen.)

§  1202.  Der  Eigentümer  kann  das  Ablösungsrecht  erst  nach
vorgängiger  Kündigung  ausüben.  Die  Kündigungsfrist  beträgt  sechs
Monate,  wenn  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist.

Eine  Beschränkung  des  Kündigungsrechts  ist  nur
soweit  zulässig,  daß  der  Eigentümer  nach  dreißig  Jahren  unter  Einhaltung
  der  sechsmonatigen  Frist  kündigen  kann.

Hat  der  Eigentümer  gekündigt,  so  kann  der  Gläubiger
nach  dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  die  Zahlung  der  Ablösungssumme
  aus  dem  Grundstück  verlangen.

—  375  —