Erläuterungen

8  1204  vgl.  Anhang  1  zu  §  1204  (Allgemeines  über  Pfandrecht  an  beweglichen
  —  und  an  .  —  —iiJZ—.  Pfandleiher,  Psandleihanstalten
—  Übergangsvorschrift  betr.  die  am  1.  Januar  1900  begründet  gewesenen
fandrechte  E.  184  —  Handelerechtliche  Vorschriften  betr.  Pfandrecht,  Lomrdrerkehr
  —  Unterschied  des  Pfandrechts  von  der  Sicherungs-,Übereignungbeweglicher
  Sachen  und  von  der  Sichern  Da#-  „Ubertragung“  von  Forderungen
  und  anderen  Rechten,  den  sogen.  Sekuritätskäufen,  fidnziarischen
  —  Seturitãtsge  onen  usw.).

90  und  Anhang  1  dazu.  —  Auch  an  barem  Gelde  kann  ein
Pfandrecht  ste  t  werden,  doch  ist  es  statt  dessen  üblich,  das  Geld  „zu  Eigentam
  zu  Kelen  n  als  sogen.  acht-,  Dienst=  usw.  Kaution  mit  der  persönlichen
  Verpflichtung  des  Emp  ängers  nac  Beendigung  des  Rechtsver-Pütnisee
  (Pacht-,  Dienstoe  rtrag)  die  gleich  hohe  umme  murüh  zugeben.  —  Ein
fandrecht  an  einem  inbegriffe  (Werenlager,  Herde,  Wohnungseinrichtung,
  ganzem  Vermögen)  gibt  es  nicht,  sondern  nur  an  den  einzelnen
*  ghödien  Stucen  hier  hilft  gewö  öhnlich  §  1206.  —  Der  Schuldner  kann
m  unentbe  hrliche,  der  fändung“  durch  den  Gerichtsvollnicht
  unterworfene  Sachen  (5  811  3#.)  gemäß  §§  1204  ff.  durch
h  verpfänden.
2)  Nicht  bloß  einer  Geld  forderung  wie  bei  der  „H  pother  u8
ondern  jeder  Forderung:  z.  B.  der  rn  läßt  8  18
einer  Forderung  auf  Rückgabe  des  verliehenen  Fracks  die  go  en  Uhr  den

eihers  als  Pfand  geben.  —  Über  d  bhängigkeit  des  Pfandrechts
von  der  persönlichen  „Forderung“  Jelzessorische  tur  des  ih
l.  §§  1250,  1  .  und  Noten.  eine  Forderung,  kein  Pfand“  (C

nders  bei  der  ypothek  6r  *  1  zu  §  1113  unter  s  Srec  t

kennt  eine  Art  Pfandrecht  ruter  sönliche  Forderung.(  odmer

HB.).  —  „Schuldner“  *—  "„  steller“  braucken  se  E  92

diese  lbe  Person  zu  sein.  *  kann  mit  seinen  Sachen,  er  Forderungen

auch  für  eine  uld  seines  Freunde:  B  dessen  Gläubigern  ene  bestellen,
g

ohne  eine  persönli  rpflichtung  einzugehen.  Die  bestellung
2  fremde  Schu  Rchiche  nicht  etwa  der  Form  der  „Bür  a  Note  5
zu

über  die  Art  und  Weise,  in  der  die  „Belastung“  5.
881

—A  Sohen  „ohne  Vermögenswert“,  z
zeugnis  e,  bg.  *  önnen  daher  nicht  Gegenstand  eines,  andrch
sein.  bensowenig  ein  Sypothekenbries.  ein  Grundschuldbrief,  ein  Sparka
buch;  es  kann  vielmehr  nur  die  Hypotheken  forderung,  die  Erundschld.
das  S  SParkastenguthaben  lbst  vgpe  1273,  1274  ff.,  1279  ff.,  1291  verpfände
  nn  HFoß  #W  1/5  17  nach  g  273,  274  zu  beurteilendes
  ’:-  altungsrecht“  an  *5  otheken-  und  Grunduld
  drefen  -  sowie  Sparkassen  büchern  dur  "7  imlosen  Vertrag  beründet
  werden.  —  Wenn  der  Pfandschuldner  in  Konkurs  gerät,  so  hat
t  Pfa  läubiger  ein  Wect  auf  „abgesonderte  Befriedigung“  aus  der  P  andache;
  er  ist  abe  *  bbein  Vermeidung  von  Schadensersatzpflicht  verpflichtet,  von
m  Be  S-see  der  e  und  von  der  Forderun  ür  die  er  aus  der
Sache  onderte  riedigung  verlangt,  dem  Kon  ursverwalter  innerhalb
einer  zaselonde  Frist  A#nz##ige  zu  machen,  und  der  Konkursverwalter
  kann  dann  die  Sache  verwerten,  sodaß  dem  Pfandgläubi
nur  das  Recht  auf  den  „Erlös“  zusteht,  während  ein  5—  er  Überschuß
die  Forderung  des  Pfandgläubigers  natürlich  zur  Masse  fällt  (§8  48,  1n8,

119,  127  “*mdd7
z  1205  5  I.  1207.
Furten.  Also:  keine  Pfandö-stellung  durch  bloßen  Entschluß  des
Nestzer-  (sogen.  constitutum  bstessoriun),  vgl.  Anhang  1  zu  §  1204  unter  IV.

7)  .A  hat  von  B  eine  Uhr  geliehen.  Später  git  A  dem  B  ein  Darlehen
von  20  k.,  und  sie  vereinbaren,  daß  A  die  Uhr,  die  er  bereits  ziellweier  besitzt,
  fortan  als  „Pfand“  für  die  20  Mk.  besitzen  solle.  Es  genügt  also  für  die

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