Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  #*1203—1210

§  1203.  Eine  Rentenschuld  kann  in  eine  gewöhnliche  Grundschuld,
  eine  gewöhnliche  Grundschuld  kann  in  eine  Nentenschuld  umgewandelt
  werden.  Die  Zustimmung  der  im  Range  gleich=  oder
nachstehenden  Berechtigten  ist  nicht  erforderlich.

Teunter  Abschnitt.

Pfandrechk  an  beweglichen  Sachen  und  an  Rechten.#
Erster  Titel.  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.

8  1204.  Eine  bewegliche  Sache  1)  kann  zur  Sicherung  einer
Forderung  :2)  in  der  Weise  belastet  ?)  werden,  daß  der  Gläubiger  berechtigt
  ist,  Befriedigung  aus  der  Sache  ")  zu  suchen  (Pfandrecht).

Das  Pfandrecht  kann  auch  für  eine  künftige  oder  eine  bedingte
  Forderung  bestellt  werden.

8  1205.  Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  ist  erforderlich,  daß  der
Eigentümer  *)  die  Sache  dem  Gläubiger  übergibt?)  und  beide  darüber
einig  sind,  daß  dem  Gläubiger  das  Pfandrecht  zustehen  soll.  Ist  der
Glänbiger  im  Besitze  der  Sache,  so  genügt  die  Einigung  über  die  Entstehung
  des  Pfandrechts.)

Die  Übergabe  einer  im  mittelbaren  Besitze  des  Eigentümerss)  befindlichen
  Sache  lann  dadurch  ersetzt  werden,  daß  der  Eigentümer  den
mittelbaren  Besitz  auf  den  Pfandgläubiger  überträgt
und  die  Verpfändung  dem  Besitzer  anzeigt.)

§  1206.  An  Stelle  der  Übergabe  der  Sache  genügt  die  Einräumung
  des  Mitbesitzes,  wenn  sich  die  Sache  unter  dem  Mitverschlusse
des  Gläubigers  befindet  10)  oder,  falls  sie  im  Besitz  eines  Dritten
ist,  die  Herausgabe  nur  an  den  Eigentümer  und  den  Gläubiger  gemeinschaftlich
  erfolgen  kann.u)

§  1207.  HSehört  die  Sache  nicht  dem  Verpfänder,  so  finden  auf
die  Verpfändung  die  für  den  Erwerb  des  Eigentums  geltenden  Vorschriften
  der  88  932,  934,  985  entsprechende  Anwendung.)

§  1208.  Ist  die  Sache  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  12)
so  geht  das  Pfandrecht  dem  Rechte  vor,  es  sei  denn,  daß  der  Pfandgläubiger
  zur  Zeit  des  Erwerbes  des  Pfandrechts  in  Ansehung  des  Rechtes
nicht  in  gutem  Glauben  ist.“)  Die  Vorschriften  des  §  932  Abs.  1  Satz  2,
des  §  935  und  des  §  936  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.

§  1209.  Für  den  Nang  des  Pfandrechts  ist  die  Zeit  der  Bestellung
  auch  dann  maßgebend,  wenn  es  für  eine  künftige  oder
eine  bedingte  Forderung  bestellt  ist.

§  1210.  Das  Pfand  haftet  für  die  Forderung  in  deren  jeweiligem
  Bestand,  insbesondere  auch  für  Zinsen  und  Vertragsstrafen.
  Ist  der  persönliche  Schuldner  nicht  der  Eigentümer  des
Pfandes,  so  wird  durch  ein  Rechtsgeschäft,  das  der  Schuldner
nach  der  Verpfändung  vornimmt,  die  Haftung  nicht  erweitert.7)

Das  Pfand  haftet  für  die  Ansprüche  des  Pfandgläubigers  auf  Ersatz
  von  Verwendungen  #e)  für  die  dem  Pfandgläubiger  zu  er-—

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