Erläuterungen

Srktellung  des  Pfandrechts  die  sogen.  „Übergabe  kurzer  Hand“  (vgl.  8  929

8)  §  868.

¾  nämlich:  dem  „unmittelbaren“  Besitzer.  —  Beispiel:  A,  der  Eigentümer

  eines  Klaviers  hat  es  dem  B  auf  ein  Jahr  vermietet  und  übergeben.

Kier  ist  B  unmittelbarer  Besitzer“,  A  nach  §  868  „mittelbarer  Besitzer“  des

laviers.  Es  kann  nun  A  das  ihm  gehörige,  im  unmittelbaren  Besitze  des  B
befindliche  Klavier  dem  C  verpfänden,  indem  er  a)  mit  C  darüber  „einig“
wird,  daß  diesem  das  „Pfandrecht"“  am  Klaviere  zustehen  foll,  b)  seinen

„mittelbaren  Befitz  an  dem  Klaviere  auf  C  überträgt,  und  zwar  gemäß  §  870

urch  „Abtretung“  des  ihm  gegen  B  zustehenden  nlprche  auf  gran-ab

2  kaviers  und  indem  erc)  von  der  erfolgten  Verp  „Anzeige“

macht.

3  1206  10)  4..  bei  Verpfändung  eines  Warenlagers,  des  in  einer  Scheune  des
verpfändenden  Gutsbesitzers  befindlichen  Getreides  usw.  Ein  Mittverschluß
besteht  nur,  wenn  der  „Zugang“  zu  den  verpfändeten  Sachen  nur  durch  ein
Zusammenwirken  des  Pfandgläubigers  und  des  Eigentümers  genommen
  werden  kann  (vgl.  8§  1231).

11)  „Treuhand  ersetzt  den  Mitverschluß“  (C);  vgl.  §  1189.

l*  1207  12  vgt  die  genannten  d  nebst  Noten.  Wenn  z.  B.  A  eine  dem  C  gebrrige

  von  diesem  nur  „geliehene“  Uhr  verpfändet,  indem  er  sie  seinem  Gläuiger

  z  übergibt  (§§  1205,  1206),  und  wenn  B  dabei  in  dem  „guten  Glauben“

ist  (§  932  Abs.  2),  die  Uhr  sei  „  igentum“  des  A,  so  hat  B  ein  rechtswirksames

  Pfandrecht  erworben.  Wenn  dagegen  die  Uhr  dem  C  „gestohlen“  oder

von  ihm  „verloren“  war,  kann  B  das  recht  dem  C  gegent  er  nicht

geltend  machen.  Ist  die  verpfändete  Sache  ein  „Inhaberpapier“  (Pfandbrief

usw.),  so  ist  die  Verpfändung  wirksam,  auch  wenn  das  Papier  „gestohlen“

oder  „verloren“  war,  falls  nur  der  Flnhlue  er  in  gutem  Glauben  war.

val.  §  935.  —  vgl.  §  1248,  E.  94  (Pfandleiher,  öffentliche  Esbleibenktelten).

—  Über  Verpfändungen  im  Handelsverkehr  366,  367  H.,  abgedruckt  Anhang

  17  zu  §  932,  auch  Note  27  zu  §  935.  —  Hervorgehoben  sei:  Nur  der  rechtsgeschäftliche

  Pfanderwerb  in  „gutem  Glauben“  ist  durch  !  1207  geschützt,  nicht
der  Pfanderwerb  kraft  Gesetzes  oder  durch  Pfändung  im  Wege  der  Zwangsvollstresung
  (§*  1257  mit  Note  93  und  3P.  8  804).  Wer  bei  seinem  Schuldner

achen  „pfänden“  läßt,  die  einem  Dritten  gehören,  kann  sich  nicht  darauf  berufen,
  er  sei  in  dem  „guten  Glauben“  gewefen,  die  Sachen  seien  Eigentum  des

ändung  dem

S  ners.
*  1208  13)  z.  B.  mit  einem  Nießbrauchsrechte.
14)  „Was  Hüter  Glaube  nimmt  zum  Pfand,  das  hält  auch  älteren
Rechten  stand“  (C).
8§  1210  16)  B.  A  hat  für  eine  zu  4%  verzinsliche  Darlehensschuld  seines
reundes  B  an  C  letzterem  ein  Pfand  bestellt.  Wenn  nun  B  später  dem  C
Zinsen  verspricht,  so  haftet  das  Pfand  für  die  mehr  als  4%  betragenden
Zinsen  nicht.
½)  1216.
z  1211  17

vVrausgeletzt  ist  hier,  daß  jemand  seine  Sache  für  eine  fremde
ä  .Zu  1211  vgl.  die  Roten  zu  §  1137.
8  1212  18)  pgl.  ds  953  ff.  „Haftet  Dir  als  Pfand  die  Kuh,  haftet  Milch  und
Kalb  dazu“  (C).
1213  19)  §  100;  sogen.  „Nutzpfand“.  Ohne  diesbezügliche  Vereinbarung  ist  der
8  er  ucht  berechtigt,  das  Pfand  zu  nutzen.  vgl.  8  290  EtEs.
8  1214  ¾l!  "  zießbraucher  darf  nützen,  Nutzpfandherr  muß  nützen“  (C).
22)  Es  ist  also  die  Vereinbarun  zulässig,  daß  der  Gläubiger  statt
Zinsen  die  Nutzungen  des  Pfan  s  erhalten  solle  4u  lihresto).  Das
kann  ein  „Wuchergeschäft“  sein  und  ist  dann  nach  §  138  nichtig.

l  1215  1  688  ff.  .  ..
51216  24  677  ff.,  683,  256.  Er  kann  also  nicht  Ersatz  der  lediglich  im
eigenen  Interesse  gemachten  notwendigen  Verwendungen  fordern.

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