Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  *1211—1218

setzenden  Kosten  der  Kündigung  und  der  Rechtsverfolgung
  sowie  für  die  Kosten  des  Pfandverkaufs.  #

1211.  Der  Berpfänder  kann  dem  Pfandgläubiger  gegenüber
die  dem  persönlichen  Schuldner  gegen  die  Forderung  sowie
die  nach  §  770  einem  Bürgen  zustehenden  Einreden  geltend  machen.)
Stirbt  der  persönliche  Schuldner,  so  kann  sich  der  Verpfänder  nicht
*R  berufen,  daß  der  Erbe  für  die  Schuld  nur  beschränkt

aftet.

Ist  der  Verpfänder  nicht  der  persönliche  Schuldner,  so
verliert  er  eine  Einrede  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf  sie  verzichtet.


8  1212.  Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  auf  die  Erzeugnisse,  die  von
dem  Pfande  getrennt  werden.-s)

1213.  Das  Pfandrecht  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß
der  dgläubiger  berechtigt  ist,  die  Nutzungen  des  Pfandes  zu  ziehen.½)

Ist  eine  von  Natur  fruchttragende  Sache  dem  Pfandgläubiger
  zum  Alleinbesitz  übergeben,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
  daß  der  Pfandgläubiger  zum  Fruchtbezuge  berechtigt  sein  soll.

1214.  Steht  dem  Pfandgläubiger  das  Recht  zu,  die  Nutzungen
zu  fiehen,  so  ist  er  verpflichtet,#o)  für  die  Gewinnung  der  Nutzungen
zu  sorgen  und  Rechenschaft  abzulegen.:)

Der  Reinertrag  der  Nutzungen  wird  auf  die  geschuldete  Leistung
und,  wenn  Kosten  und  Zinsen  zu  entrichten  find,  zunächst  auf  diese  anberechnet.


Abweichende  Bestimmungen  find  zulässig.)

*#  1215.  Der  Pfandgläubiger  ist  zur  Verwahrung  des  Pfandes
verpflichtet.:,)

8  1216.  Macht  der  Pfandgläubiger  Verwendungen  auf  das
Pfand,  so  bestimmt  sich  die  Ersatzpflicht  des  Verpfünders  nach  den  Vorschriften
  über  die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.-")  Der
Pfandgläubiger  ist  berechtigt,  eine  Einrichtung,  mit  der  er  das  Pfand  versehen
  hat,  wegzunehmen.)

*  1217.  Verletzt  der  Pfandgläubiger  die  Rechte  des  Verpfänders
in  erheblichem  Maße  und  setzt  er  das  verletzende  Verhalten  ungeachtet
einer  Abmahnung  des  Verpfänders  fort,  so  kann  der  Verpfänder
verlangen,  daß  das  Pfand  auf  Kosten  des  Pfandgläubigers  hinterlegt-)
oder,  wenn  es  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen  gerichtlich  zu
bestellenden  Verwahrer  abgeliefert  wird.)

Statt  der  Hinterlegung  oder  der  Ablieferung  der  Sache  an  einen
Verwahrer  kann  der  Verpfänder  die  Rückgabe  des  Pfandes  gegen  Befeiedigung
  des  Gläubigers  verlangen.  Ist  die  Forderung  unverzinslich
  und  noch  nicht  fällig,  so  gebührt  dem  Pfandgläubiger
nur  die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung  der  gesetzlichen
Zinsen  für  die  Zeit  von  der  Zahlung  bis  zur  Fälligkeit  dem  Betrage
der  Forderung  gleichkommt.:s)

8  1218.  Ist  der  Verderb  des  Pfandes  oder  eine  wesentliche
NMinderung  des  Wertes  zu  besorgen,  so  kann  der  Verpfänder  die  Rück-379

