8  1217
8  1218

8  1219

8  1220

s  1221
s  1223
1224
1225

25  258.
372,  383.  E.  146.
21)  165.  NF.
28)  Noten  61,  62  zu  §  1133.
29  232  ff.
80  121.
30a)  z.  B.  wenn  der  Aufenthalt  des  Verpfänders  unbekannt  ist.
81)  z.  B.  bei  verpfändeten  ren  droht  infolge  einer  ungünstigen  Konverkaufe,

  wohl  zu  unterscheiden  vom  Befriedigungsverkaufe,  88  1228  ff.

33)  §88  233,  372  ff.

34)  §  1218  Abf.  1.

20  121.

as  I.  Note  Wa.

27)  oder  „Kursmakler"“.  ogl.  Pr  AG.  Art.  13.  Einführ.-Ges.  zum
HGEB.  Art.  14.

28)  für  fremde  Schuld.

39  271.

40)  88  372  ff.

41  387

1  I.  8  1143.  Ist  der  „Verpfänder“,  was  die  Regel,  zugleich  „perfönlichrr
  Schurpner“,  so  erlöschen  durch  die  von  ihm  bewirkte  Befriedigung
des  Gläubigers  „Forderung“  und  „Pfandrecht“.  §8  362,  1252.

(Fortsetzung  von  Seite  374)

Pie  Erklrung  ist  am  Rande  der  über  den  Geburtsfall  bewirkten  Eintragung  zu
vermerken.

5  3.  Die  Befagnis  des  Standesbeamten  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Beglaubigung
eines  Handreichens.

Elterliche  Gewalt.

Art.  69.  E.  Soweit  in  privatrechtliochen  Vorschriften,  die  neben  dem
Bürgerlichen  Gesetzbuch  in  Kraft  bleiben,  auf  die  vlterliche  Gewalt  oder  den
v#terlichen  Niessbrauch  Bezug  gonommen  ist,  tritt  an  die  Stelle  der  vlterlichen  Gewalt,
die  elterliche  Gewalt,  an  die  Stelle  des  vlterlichen  Niessbrauchs  die  elterliche  Nutzniessung.


Ist  in  privatrechtlichen  Angelegenheiten  eines  Minderjährigen  die  Zustimmung
  des  Vators  oder  des  Vormundes  oder  die  Vertretung  durch  den  Vater  oder
den  Vormund  vorgeschrieben,  so  steht  die  Zustimmung  oder  die  Vertretung  der  Mutter
zu,  wenn  sie  kraft  elterlicher  Gewalt  die  Vertretung  des  Minderjubrigen  hat.

5  2.  Der  Mutter  steht  dio  Nutzniessung  an  dem  Fideikommisesvermögen
des  Kindes  kraft  der  elterlichen  Gewalt  nur  insoweit  zu,  als  ihr  nach  dem  bisherigen
Rechte  der  Niessbrauch  zustehen  würde.  Die  im  §  1693  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
vorgesehene  Ubertragung  der  Vormögensverwaltung  auf  einen  der  Mutter  bestellten
Beistand  kann  auch  ohne  Antrag  der  Mutter  erfolgen;  sie  hat  zu  erfolgen,  wenn  sie
Tom  Vater  nach  Massgabe  des  §  1777  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  angeordnet
worden  ist.

3.  Hat  dio  Mutter  einos  Minderilhrigen  dessen  Vermögen  bis  zum  IUnkrafttreten
  dos  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  als  Vormünderin,  von  dieser  Zeit  an  kraft  elterlicher
  Gewalt  zu  verwalten,  so  findet  die  Legung  einer  Schlussrechnung  nach  8  67
der  Vormundschaftsordnung  vom  S.  Juli  1875  nicht  statt.  Die  Mutter  hat  erst  nach
dem  Aufhören  ihror  Vermögensverwaltung  auch  für  dio  Zeit  der  vormundschaftlichen
Verwaltung  dem  Kinde  Rechenschaft  abzulegen.

84.  Soweit  in  öffentlichrechtlichenVorschriften  der  bestehenden  Landesesetze
  auf  die  vlterliche  Gewalt  Bezug  gencmmen  ist.  tritt  an  dio  Stelle  der  väter-Wichen
  Gewalt  die  elterliche  Gewalt  des  Vaters.

Steht  die  elterliche  Gewalt  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  der  Mutter  zu
oder  wird  sie  von  ihr  ausgeübt,  so  liegt  der  Mutter  auch  die  Vertretung  des  Minderjährigen
  in  öffentlichrechtlichen  Angelegenheiten  insoweit  ob,  als  sie  nach  dem

isherigen  Rechte  dem  Vater,  Vormund  oder  Pfleger  oblag.  Ist  in  einer  Angelegenheit
die  Mitwirkung  weiblicher  Personen  ausgeschlossen,  so  kann  sich  die  Mutter
nach  den  für  die  Vertretung  solchor  Personen  geltenden  Vorschriften  vertreten  lassen.

(Fortsetzung  folgt  Selte  384)

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