Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  8  1219—1226

gabe  des  Pfandes  gegen  anderweitige  Sicherheitsleistung
  )  verlangen;  die  Sicherheitsleistung  durch  Bürgen  ist
ausgeschlossen.

Der  Pfandgläubiger  hat  dem  Verpfänder  von  dem  drohenden
Verderb  unverzüglich  0)  Anzeige  zu  machen,  sofern  nicht  die  Anzeige
untunlich  ist.o  )

8  1219.  Wird  durch  den  drohenden  Verderb  des  Pfandes  oder
durch  eine  zu  beforgende  wesentliche  Minderung  des  Wertes  m)  die
Sicherheit  des  Pfandgläubigers  gefährdet,  so  kann  dieser  das  Pfand
öffentlich  versteigern  lassen.-)

Der  Erlös  tritt  an  die  Stelle  des  Pfandes.  Auf  Verlangen  des
Verpfänders  ist  der  Erlös  zu  hinterlegen.-s)

8  1220.  Die  Versteigerung  des  Pfandes  ist  erst  zulässig,  nachdem
sie  dem  Verpfänder  angedroht  worden  ist;  die  Androhung  darf  unterbleiben,
  wenn  das  Pfand  dem  Verderb  ausgesetzt  und  mit  dem  Aufschube
der  Versteigerung  Gefahr  verbunden  ist.  Im  Falle  der  Wertminderung
  ist  außer  der  Androhung  erforderlich,  daß  der  Pfandgläubiger  dem
Verpfänder  zur  Leistung  anderweitiger  Sicherheit'))  eine
angemessene  Frist  bestimmt  hat  und  diese  verstrichen  ist.

Der  Pfandgläubiger  hat  den  Verpfänder  von  der  Versteigerung  unverzüglich
  35)  zu  benachrichtigen;  im  Falle  der  Unterlassung  ist  er
zum  Schadensersatze  verpflichtet.

Die  Androhung,  die  Fristbestimmung  und  die  Benachrichtigung
dürfen  unterbleiben,  wenn  sie  untunlich  sind.3)

)  1221.  Hat  das  Pfand  einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  kann
der  Pfandgläubiger  den  Verkauf  aus  freier  Hand  durch  einen  zu  solchen
Verkäufen  öffentlich  ermächtigten  Handelsmäkler  37)  oder  durch  eine  zur
öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person  zum  laufenden  Preise  bewirken.

*  1222.  Befteht  das  Pfandrecht  an  mehreren  Sachen,  so  haftet
jede  für  die  ganze  Forderung.

§  1223.  Der  Pfandgläubiger  ist  verpflichtet,  das  Pfand  nach  dem
Erlöschen  des  Pfandrechts  dem  Verpfänder  zurückzugeben.

Der  Verpfänder  ss)  kann  die  Rückgabe  des  Pfandes  gegen  Befriedigung
  des  Pfandgläubigers  verlangen,  sobald  der  Schuldner  zur  Leistung
berechtigt  ist.°)

§  1224.  Die  Befriedigung  des  Pfandgläubigers  durch  den  Verpfänder
  kann  auch  durch  Hinterlegung  ")  oder  durch  Aufrechnung  )
erfolgen.

8  1225.  Ist  der  Verpfänder  nicht  der  persönliche  Schuldner,  so
geht,  soweit  er  den  Pfandgläubiger  befriedigt,  die  Forderung  auf  ihn
über...)  Die  für  einen  Bürgen  geltenden  Vorschriften  des  §  774
finden  entsprechende  Anwendung.

8  1226.  Die  Ersatzansprüche  des  Verpfänders  wegen  Veränderungen
  oder  Verschlechterungen  des  Pfandes  sowie  die  Ansprüche  des
Pfandgläubigers  auf  Ersatz  von  Verwendungen  oder  auf  Gestattung  der
Wegnahme  einer  Einrichtung  verjähren  in  sechs  Monaten.  Die  Vorschriften
  des  §  558  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

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