Erläuterungen

--  1227  3  S8  985—1007,  auch  903—924.
1228  4)  vgl.  8  1243.

"5)  Voraussetzung  des  Pfandverkaufes  ist  also  nicht  (wie  nach  den
meisten  früheren  echten  die  Erlangung  eines  „vollstreckbaren  Titels“  oder
einer  Perichtlichen  rkaufsermächtigung“,  sondern  lediglich  die  Fälligkeit
der  For  rung  und,  wenn  die  Forderung  nicht  ursprünglich  eine  „Geldforderung“
  war  (vgl.  oben  Note  2),  der  erfolgte  Ubergang  der  Forderung  in
eine  Geldforderung  (e.  B.  in  den  Fällen  der  88  280,  283,  2)  Die  Erlangung
eines  vollstreckbaren  Titels  hat  nur  noch  die  in  §  1233  Abs.  2  bestimmte  Be-Nutung.
  Das  nach  8  1228  Abs.  2,  1233  ff.  dem  „Pfandgläubiger“  gewährte
Recht  Privat  =  Verkaufs  ohne  vorausgehende  richterliche
BSaujun  des  Verkaufsrechtes  erspart  Kosten  und  entspricht  dem

erkehrsbedürfnis:  für  den  Schutz  des  Pfandschuldners  ist  dadurch  Sorge  getragen,
  daß  dem  p  andgläubiger  ein  bestimmtes  Verfahren  beim  Pfandverkauf
  in  den  §§  1233—1241  vorgeschrieben  ist.  Zum  Schutze  des  Pfandschuldners
dienen  u.  a.  die  Wartefrist  von  1  Monat  (8  1234),  innerhalb  deren  der
Naaschuldner  seine  Einwendungen  geltend  machen  oder  das  Abösungsrecht

  gemäß  §  1249  ausüben  kann,  die  Vorschriften  über  die  Art
des  Pfandverkaufs  (8  1235,  1237,  die  Möglichkeit  einer  gerichtlichen
  Entscheidung  über  die  Art  des  Pfandverkaufs  (§  1246)  usw.

8§  1229  46)  das  ist  das  Verbot  des  sogen.  „Verfallvertrags“  llex
commissoria),  das  den  Schutz  des  leichtsinnigen  oder  in  Notlage  befindlichen
Schuldners  gern  Bedrückung  durch  den  Gläubiger  bezweckt.  Die  nach  Einr



tritt  de  erkaufsberechtigung  (§  1228  Abs.  2)  zwischen  dem
Verpfänder  und  dem  Pfandgläubiger  getroffene  „Vereinbarung“,  da  beterer
das  Pfand  an  Zahlungsstatt  zur  Befriedigung  wegen  seiner
Forderung  behalten  soll,  ist  gültig.
*  1230  47)  vgl.  §  1243.
8  1231  5  1206.
4%  1228  Abs.  2.
5f0)  Trenhänder.
1232  51)  Bestehen  an  einer  beweglichen  Sache  mehrere  Pfandrechte
s  von  vers  st  enem  Range  (§  1209),  so  kann  gleichzeitig  mehreren

Pfandgläubigern  das  Verkaufsrecht  zustehen.  Das  Vorzugsrecht  des
nrco,  he  ren  Pfandgläubigers  macht  sich  an  dem  „Erlöse“  beim  Pfandverkaufe
ge

1233  s2)  Durch  Privatverkauf  gemäh  §  1235.  v  I.  Rote  45  und  §#§  1245,
1246.  t  ver  ued  „Pfandgläubiger"  hat  die  Welochten  des  „Verkäufers“,
  insbesondere  die  F#ichr  zur  Gew  äbr  leistung:  wenn  er
nicht,  soweit  dies  zulässig,  etwas  anderes  vereinbart.  vgl.  je  88  461.

7

*3)  Es  ist  zu  unterscheiden:  *P  A  hat  von  B  100  Mk.  zu  fordern  und
dafür  eine  goldene  Uhr  von  B  als  Pfand  erhalten.  Wenn  nun  A,  was  ihm
freisteht,  zunächst  die  100  Mk.  gegen  B  einklagt  und  ein  vollstreckbares  Urteil
ggen  B  in  Höhe  von  100  Mk.  erwirkt,  so  kann  er,  wie  jede  andere  Sache  des

„so  auch  die  in  seinem  Pfandbesitz  befindliche  Uhr  durch  den  Gerichtsvolljieher
  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  pfänden  und  veraufen
  und  n  us  dem  Erlöse  befriedigen  1#  auf  diesen  Fall  bezieht
  sich  §  1233  -  2  nicht:  —  b)  ein  Beispiel  für  "  1233  Abs.  2  u  A  hat
von  B  100  Mk.  zu.  ordern  und  dafür  eine  goldene  Uhr  von  B  als  Pfand  erlten.

  Die  Forderung  ist  fällig  und  A  will  die  Uhr  gemäß  8  1228  Abs.  2  veraufen.
  Da  kommt  B  mit  der  Behauptung,  er  sei  bei  Verpfändung  der  Uhr
Osinnlos  betrunken“  gewesen,  die  Ver  fändung  sei  also  nichtig  105  Abs.  2).
n  diesem  Falle  kann  4  gegen  auf  „Gestattung  des  sandverkaufe“
lagen,  und  wenn  er  für  diesen  Anspruch  einen  vollstreckbaren  Titel  erlangt.
die  Uhr  nach  den  in  §  1233  Abs.  2  in  bezug  genommenen  814  ff.  3PO.
verkaufen  lassen  und  sich  dadurch  von  den  beengenden  Vorschriften  der
§  1234  ff.  befreien.  —  §  1233  Abs.  2  gilt  ferner,  wenn  der  Schuldner  dem

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