Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  *1227—1235

§*  1227.  Wird  das  Recht  des  Pfandgläubigers  beeinträchtigt,  so
finden  auf  die  Ansprüche  des  Pfandgläubigers  die  für  die  Ansprüche  aus
dem  Eigen  tume  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.“)

5  1228.  Die  Befriedigung  des  Pfandglänbigers  aus  dem  Pfande
erfolgi  durch  Verkauf.

Der  Pfandgläubiger  ist  zum  Berkaufe  berechtigt,")  sobald  die
Forderung  ganz  oder  zum  Teil  fällig  ist.  Besteht  der  geschuldete
Gegenstand  nicht  in  Geld,  so  ist  der  Verkauf  erst  zulässig,  wenn  die  Forderung
  in  eine  Geldforderung  übergegangen  ist.““

8  1229.  Eine  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  getroffene
  Vereinbarung,  nach  welcher  dem  Pfandgläubiger,  falls  er  nicht
oder  nicht  rechtzeitig  befriedigt  wird,  das  Eigentum  an  der  Sache  zufallen
oder  übertragen  werden  soll,  ist  nichtig.“)

§*  1230.  Unter  mehreren  Pfändern  kann  der  Pfandgläubiger,
soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  diejenigen  auswählen,  welche
verkauft  werden  sollen.  Er  kann  nur  so  viele  Pfänder  zum  Verkaufe
bringen,  als  zu  seiner  Befriedigung  erforderlich  sind.“)

*1231.  Ist  der  Pfandgläubiger  nicht  im  Alleinbesitze““)  des.
Pfandes,  so  kann  er  nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  ")  die
Herausgabe  des  Pfandes  zum  Zwecke  des  Verkaufs  fordern.  Auf  Verlangen
  des  Verpfänders  hat  an  Stelle  der  Herausgabe  die  Ablieferung
an  einen  gemeinschaftlichen  Verwahrero)  zu  erfolgen;  der
Verwahrer  hat  sich  bei  der  Ablieferung  zu  verpflichten,  das  Pfand  zum
Verkaufe  bereitzustellen.

§5  1232.  Der  Pfandgläubiger  ist  nicht  verpflichtet,  einem  ihm
im  Nange  nachstehenden  Pfandgläubiger  das  Pfand  zum  Zwecke  des  Verkaufs
  herauszugeben.  Ist  er  nicht  im  Besitze  des  Pfandes,  so  kann
er,  sofern  er  nicht  selbst  den  Verkauf  betreibt,  dem  Verkaufe  durch  einen
nachstehenden  Pfandgläubiger  nicht  widersprechen.1)

8  12  33.  Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  nach  den  Vorschriften  der
gs  1334  bie  1240  zu  bewirken.)

Hat  der  Pfandgläubiger  für  sein  Recht  zum  Verkauf  einen  vollstreckbaren
  Titel  gegen  den  Eigentümer  erlangt,  so  kann  er  den  Verkauf  auch.
nach  den  für  den  Verkauf  einer  gepfändeten  Sache  geltenden  Vorschriften
bewirken  lassen.)

§  1234.  Der  Pfandgläubiger  hat  dem  Eigentümer  "#)  den  Berkauf
  vorher  anzudrohen  und  dabei  den  Geldbetrag  zu  bezeichnen,
  wegen  dessen  der  Verkauf  stattfinden  soll.  Die  Androhung  kann
erst  nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigungg)  erfolgen;
sie  darf  unterbleiben,  wenn  sie  untunlich  ist.0)

Der  Verkauf  darf  nicht  vor  dem  Ablauf  eines  Monats  nach  der
Androhung  erfolgen.')  Ist  die  Androhung  untunlich,s)  so  wird  der
Monat  von  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  5°5)  an  berechnet.

§*  1235  Der  Verkauf  des  Pfandes  ist  im  Wege  öffentlicher  Verkteigerung
  zu  bewirken.  0)

Hat  das  Pfand  einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  findet  die  Vorschrift
  des  8  1221  Anwendung.

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