Erläuterungen

Eläubiger  eine  gerichtliche  oder  notarielle  sogen.  „vollstreckbare  Urkunde“  erteilt
  hat,  in  der  er  sich  der  „sofortigen  Zwangsvollstreckung“  in  die  verpfändete
Sache  unterworfen  hat.
§  1234  54)  §  1248.
56  1228  Abs.  2.
bs  r--  Note  30a.
E  nn  die  Verpfändung  auf  seiten  des  Pfandgläubigers  und  des
Berbfänders  ein  Hanudelsgeschäft  ist,  so  beträgt  die  Frist  eine  Woche;  8  368

os  vgl.  Note  Wa.

*vç  1228  Absk.  2.

1235  r.  4  383  et  3,  156,  456—458.  vgl.  auch  1240,  1243—1246.  —
Über  Pfandverkauf  durch  Geristsvollzieher  vgl.  auch  die  diesbezüglichen  Vorschriften
  der  Geschäftsanweisungen  für  die  Gerichtsvollzieher  (für  *  eußen:
vom  1.  Dezember  1899,  §  98).

§  1237  o1)  5S  1243,  1245  Abs.  2.

61a  1248.
6„„)  vgl.  Note  Wa.

8  1239  es)  vgl.  dagegen  456—458

&amp;  1240  "6  1243,  1245  Abs.  2.

8  1241  64a)  8  1248.

6  )  §  121.
656%)  vgl.  Note  Wa.

§  1242  .  1243

*  K#u-  Erwerbe  des  „Eigentums“  seitens  des  Erstehers  genügt
nicht  der  „Zuschlag“  (dieser  vollendet  nur  den  „Kaufvertrag“  und  grwährt
die  Zersönlich=  Forderung“  auf  Übergabe  vgl.  1  156);  es  muß  die  „Ubergabe“
  der  Sache  hinzukommen  oder  was  ihr  g  eichsteht  (88  929—931).  Im
übrigen  vgl.  8§  1244.

?  r*i  8  1208,  1209.
1243  10)  Es  tritt  also  die  Wirkung  des  §  1242  nicht  ein,  und  es  kommt
"  §  1244  zur  Anwendung.

71)  §8§  12934,  1236,  1237  Satz  2,  1288,  1241.

(Fortsetzung  von  Seite  380)

Anerkennnug  der  Vatersehaft.

Art.  70.  Für  die  Aufnahme  der  im  85  1718  und  im  8§8  1720  Abs.  2  den  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  vorgesehenon  öffentlichen  Urkundeon  über  die  Anerkennung  der  Vaterschaft
  ist  der  8tandesbeamte,  wescher  die  Geburt  des  Kindes  oder  die  Ehlleszung
seiner  Eltern  beurkundet  hat,  auch  dann  zuständig.  wenn  die  #nerkennung  der  Vaterschaft
  nicht  bei  der  Anzeige  der  Geburt  oder  bei  der  Eheschliessung  erfolgt.

Beantragt  bei  einer  vor  dem  Geriecht  oder  einem  Notar  erfolgenden  Anerkennung
  der  Erklkrende  die  Beischreibung  eines  Vermerkes  im  Geburtsregister,  so
hat  das  Gericht  oder  der  Notar  die  Erklirung  und  den  Antrag  dom  zuständigen  Standesbeamten
  mitzuteilen.

Art.  71.  §5  1.  Sind  für  die  persbnlichen  Verhaltnisse  eines  unehelichen  Kindes
die  Vorschriften  des  Rheinischen  Rechtes  massgebend,  so  erlangt  das  Kind  die
rechtliche  Stellung  eines  ehelichen  Kindes,  wenn  der  Vater  die  Mutter  geheiratet  und
das  Kind  vor  dem  Inkrafttreten  dos  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in  einer  öffentlichen
Urkunde  anerkannt  hat.  Dies  gilt  für  ein  Kind.  das  zurzeit  der  Anerkennung  volljährig
ist,  nur  dann,  wenn  das  Kind  vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  in
einer  öffentlichen  Urkunde  seine  Zustimmung  zu  der  Anerkennung  erklkrt.

32.  Eine  nach  §  1  erfolgte  Anerkennung  gilt  als  von  der  Zeit  der  Eheschliessung
an  wirksam.  Erworbene  Rechte  Dritter  bleiben  unbertihrt.

Beamte  und  Geistliche  als  Vvornnder.

Art.  72.  Wer  ein  Staatsamt  oder  ein  besoldetes  Amt  in  der  Kommunal-  oder
Kirchenverwaltung  bekleidet,  bedarf  sur  Ubernahme  einer  Vormundschaft  oder  zur  Fortführung
  einer  vor  dem  Eintritt  in  das  Amt  übernommenen  Vormundschaft  der,  Erlaubnis
  der  zunschst  vorgesetzten  Behörde.  Das  Gloiche  gilt  für  die  Ubernahme
  oder  die  Fortführung  des  Amtes  eines  Gegenvormundos,  Pflegors  oder  Beistandes.

Die  Erlaubnis  kann  zurückgenommen  werden.  seite  3

Notare  bedürfen  der  Erlaubnis  nicht.  (Tortsetzung  folgt  Seite  388)

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