Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  3  1236—1243

1236.  Die  Versteigerung  hat  an  dem  Orte  zu  erfolgen,  an  dem
das  Pfand  aufbewahrt  wird.  Ist  von  einer  Versteigerung  an  dem
Aufbewahrungsort  ein  angemessener  Erfolg  nicht  zu  erwarten,  so  ist  das
Pfand  an  einem  geeigneten  anderen  Orte  zu  versteigern.

8  1237.  Zeit  und  Ort  der  Versteigerung  sind  unter  allgemeiner
Bezeichnung  des  Pfandes  öffentlich  bekannt  zu  machen.51)  Der  Eigentümer
  ua)  und  Dritte,  denen  Rechte  an  dem  Pfande  zustehen,  sind  besonders
  zu  benachrichtigen;  die  Benachrichtigung  darf  unterbleiben,  wenn
sie  untunlich  ist.)

§  1238.  Das  Pfand  darf  nur  mit  der  Bestimmung  verkauft
werden,  daß  der  Käufer  den  Kaufpreis  sofort  bar  zu  entrichten  hat  und
seiner  Rechte  verlustig  sein  soll,  wenn  dies  nicht  geschieht.

Erfolgt  der  Verkauf  ohne  diese  Bestimmung,  so  ist  der  Kaufpreis
als  von  dem  Pfandgläubiger  empfangen  anzusehen;  die  Rechte  des
Pfandgläubigers  gegen  den  Ersteher  bleiben  unberührt.  Unterbleibt
  die  sofortige  Entrichtung  des  Kaufpreises,  so  gilt  das
gleiche,  wenn  nicht  vor  dem  Schlusse  des  Versteigerungstermins  von  dem
Vorbehalte  der  Rechtsverwirkung  Gebrauch  gemacht  wird.

12389.  Der  Pfandgläubiger  und  der  Eigentümer  Wunen  bei
der  Versteigerung  mitbieten.s)  Erhält  der  Pfandgläubiger  den  Zuschlag,
  so  ist  der  Kaufpreis  als  von  ihm  empfangen  anzusehen.

Das  Gebot  des  Eigentümers  darf  zurückgewiesen  werden,
  wenn  nicht  der  Betrag  bar  erlegt  wird.  Das  gleiche  gilt  von  dem
*ö  des  Schuldners,  wenn  das  Pfand  für  eine  fremde  Schuld

et.

1240.  Gold=  und  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  dem  Goldoder
  Silberwerte  zugeschlagen  werden.)  «

Wird  ein  genügendes  Gebot  nicht  abgegeben,  so  kann  der  Verkauf
durch  eine  zur  öffentlichen  Versteigerung  befugte  Person  aus  freier
Hand  zu  einem  den  Gold-  oder  Silberwert  erreichenden  Preise  erfolgen.

§  1241.  Der  Pfandgläubiger  hat  den  Eigentümer  #)  von  dem
Verlaufe  des  Pfandes  und  dem  Ergebnis  unverzüglich  "5)  zu  benachrichtigen,
  sofern  nicht  die  Benachrichtigung  untunlich  ist.“)

§  1242.  Durch  die  rechtmäßige  Veräußerung“)  des  Pfandes
erlangt  der  Erwerber  die  gleichen  Rechte,  wie  wenn  er  die  Sache  von  dem
Eigentümer  erworben  hätte.“")  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  dem  Pfandgläubiger
  der  Zuschlag  erteilt  wird.

Sfandrechte  an  der  Sache  erlöschen,  auch  wenn  sie  dem  Erwerber
bekannt  waren.  Das  gleiche  gilt  von  einem  Niehbrauch,  es  sei  denn,  daß
er  allen  Pfandrechten  im  Range  vorgeht.)

§  1243.  Die  Veräußerung  des  Pfandes  ist  nicht  rechtmäßig,e)
wenn  gegen  die  Vorschriften  des  §  1228  Abs.  2,  des  §  1230  Satz  2,  des
§  1235,  des  §  1237  Satz  1  oder  des  §  1240  verstoßen  wird.

Verletzt  der  Pfandgläubiger  eine  andere  für  den  Verkauf  geltende
Vorschrift,'1)  so  ist  er  zum  Schadensersfatze  verpflichtet,  wenn  ihm  ein
Verschulden  zur  Last  fällt.

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