8  1244
8  1245

l  1246
§  1247

z  1249

z  1250
l  1251

Erläuterungen

§  1243.
73)  vgl.  §  1207  und  Note.
1248.
78  1242  Absf.  2.
1228  Abs.  2.
6  Amtsgericht  des  Pfand-Aufbewahrungsortes,  §  166  RF6.

7°  8  an  dem  die  Forderung  des  Pfandgläubigers  übersteigenden
Betrage  des  Erlöses  (Mersen  )bleiben  die  Rechte  bestehen,  die  dem  Eigentümer
  oder  Dritten  an  der  andsache  zustanden.

*  B.  der  „wahre  Eigentümer“  der  Sache,  wenn  ein  „Nichtberechtigter“
  rechtswirksam  verpfändet  hat  rU  1248,  vgl.  oben  Note  12),
ferner  der  dem  veräußernden  Pfandgläubiger  „im  Range  nachst  etnd  e“
weite  usw.  Pfandgläubiger,  insbesondere  (gemäß  8  804  3ZPO.  Gleichellung

  des  „Pfändungs"“-Pfandrechts  mit  einem  durch  „Vertrag“  erworbenen
  Pfandrechte)  bei  der  fändung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
der  zweite,  dritte  usw.  uussue  läubiger,  der  z.  B.  wegen  gegenwärtiger
  ungünstiger  Preisverhältnisse  verhindern  will,  daß  die  Sache
vom  ersten  Gläubiger  zur  Swongeversteigrrung  gebracht  werde,  und
der  „günstigere“  Preisverhältnisse  abwarten  will,  damit  auch  seine  Forderung
  bei  der  Versteigerung  voll  herausgeboten  werde.  vgl.  auch  §  1242.

81)  §  271.  —  §  1249  handelt  vom  Ablösungsrechte;  vgl.  88  268,  1150
nebst  Noten.  Wer  gemäß  §  1249  den  Pfandgläubiger  befriedigt,  erwirbt
die  Forderung  mit  dem  Pfandrechte.  vgl.  88  1225,  1250.

2
7  771,  773  Nr.  1.

(Fortsetzung  von  Selte  384)

Gemeindewaisenrat.

Art.  77.  93  1.  Für  jede  Gemeinde  oder  für  örtlich  abzugrenzende  Gemeindeteile
sind  ein  oder  mehrere  Gemeindeglieder  als  Gemeindewaisenrat  zu  bestellen.  Für
benachbarte  Gemeindebezirke  können  dieselben  Personen  bestellt  werden.

Das  Amt  eines  Waisenrats  ist  ein  unentgeltliches  Gemeindeamt.

Durch  Beschluss  der  Gemeindebehörde  können  die  dem  Gemeindewaisenrat  obliegenden
  Verrichtungen  besonderen  Abteilungen  oder  schon  bestehenden  Orgunen  der
Gemeindeverwaltung  übertragen  werden.

Auf  selbständige  Gutsbezirke  finden  diese  Vorscbriften  mit  der  Massgabe
entsprechende  Anwendung,  dass  der  Waisenrat  von  dem  Gutsvorsteher  ernannt  wird.

Die  bisherigen  Waisenrlte  bleiben  im  Amte.

2.  Zur  Unterstitzung  des  Gemeindewaisenrats  können  Frauen,  die  hierzu
bereit  sind,  als  Waisenpflegerinnen  widerruflich  bestellt  werden.  Die  Zuständig--keit
  für  die  Bestellung  bestimmt  sich  nach  den  für  die  Bestellung  der  Waisenrkte
massgebenden  Vorschriften.

Die  Waisenpflegerinnen  haben  unter  der  Leitung  des  Gemeindewaisenrate  bei
der  Beaufsichtigung  der  im  Kindesalter  stehenden  Mündel  und  bei  der  Uberwachung
weiblicher  Mündel  mitzuwirken.

Bevormundung  durch  einen  Anstaltsvorstand  oder  dureh  Beamte  der
Armenverwaltung.

Art.  768.  8  1.  Der  Vorstand  einer’  unter  der  Verwaltung  des  Staates  oder
einer  Gemeindebehörde  stehenden  Ersiehungs-  oder  Verpflegungsaustalt
hat  für  die  in  der  Anstalt  untergebrachten  Minderjührigen  die  Rechte  und  Pflichten
eines  Vormundes.

Die  Rechte  und  Pflichten  des  Anstaltsvorstandes  bestehen  nur,  solange  das  Vormundschaftsgericht
  nicht  einen  anderen  Vormund  bestellt  hat.  Der  Vorstand  behllt,
die  Rechte  und  Pflichten  des  Vormundes  auch  nach  der  Beendigung  der  Erziehung  oder
Verpflegung  bis  zur  Volljährigkeit  des  Mündels.

5  2.  Die  Aufnahme  des  Minderjlhrigen  in  die  Anstalt  ist  von  dem  Vorstande
dem  Vormundschaftsgericht  und  dem  Gomeindewaisenrate  des  Besirkes,  in  dem  die
Anstalt  liegt.  anzuzeigen.

Mit  der  Aufnahme  in  die  Anstalt  endigt  das  Amt  des  bisherigen  Vormundes.

g  8.  Neben  dem  Vorstand  ist  ein  GOegenvormund  nicht  zu  bestellen.

(Fortsetsung  folgt  Selte  390)

—  386  —