Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  *  1244—12571

8  1244.  Wird  eine  Sache  als  Pfand  veräußert,  ohne  daß  dem
Veräußerer  ein  Pfandrecht  zusteht  oder  den  Erfordernissen  genügt  wird,
von  denen  die  Rechtmäßigkeit  der  Veräußerung  abhängt,':)  so  finden
die  Vorschriften  der  88  9#32  bis  934,  936  entsprechende  Anwendung,'s)
  wenn  die  Veräußerung  nach  §  1233  Abs.  2  erfolgt  ist  oder  die
Vorschriften  des  §  1235  oder  des  §  1240  Abs.  2  beobachtet  worden  find.

8  1245.  Der  Eigentümer  “)  und  der  Pfandgläubiger  können
eine  von  den  Vorschriften  der  88  1234  bis  1240  abweichende  Art  des
Pfandverkaufs  vereinbaren.  Steht  einem  Dritten  an  dem  Pfande
ein  Recht  zu,  das  durch  die  Veräußerung  erlischt.'s)  so  ist  die  Zustimmung
  des  Dritten  erforderlich.  Die  Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber
  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  fie  erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.

Auf  die  Beobachtung  der  Vorschriften  des  §  1235,  des  §  1237
Satz  1  und  des  §  1240  kann  nicht  vor  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung
  76)  verzichtet  werden.

§  1246.  Entspricht  eine  von  den  Vorschriften  der  88  1235  bis
1240  abweichende  Art  des  Pfandverkaufs  nach  billigem  Ermessen  den
Interessen  der  Beteiligten,  so  kann  jeder  von  ihnen  verlangen,
daß  der  Verkauf  in  dieser  Art  erfolgt.

Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande,  so  entscheidet  das  Gericht)

§  1247.  Sovweit  der  Erlös  aus  dem  Pfande  dem  Pfandgläubiger
zu  seiner  Befriedigung  gebührt,'s)  gilt  die  Forderung  als  von  dem
Eigentümer  berichtigt.  Im  übrigen  tritt  der  Erlös  an  die  Stelle
des  Pfandes.)

§  1248.  Bei  dem  Verkaufe  des  Pfandes  gilt  zu  Gunsten  des
Pfandgläubigers  der  Verpfänder  als  der  Eigentümer,  es  sei  denn,
daß  der  Pfandgläubiger  weiß,  daß  der  Verpfänder  nicht  der  Eigentümer
  ist.

8  1249.  Wer  durch  die  Veräußerung  des  Pfandes  ein  Recht  an
dem  Pfande  verlieren  würde,o)  kann  den  Pfandgläubiger  befriedigen,
sobald  der  Schuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist.si)  Die  Vorschriften  des
8  268  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

§  1250.  Mit  der  Ubertragung  '2)  der  Forderung  geht  das
Pfandrecht  auf  den  neuen  Gläubiger  über.  Das  Pfandrecht  kann  nicht
ohne  die  Forderung  übertragen  werden.

Wird  bei  der  Übertragung  der  Forderung  der  ÜRbergang  des  Pfandrechts
  ausgeschlossen,  so  erlischt  das  Pfandrecht.

8  1251.  Der  neue  Pfandglänbiger  kann  von  dem  bisherigen
Pfandgläubiger  die  Herausgabe  des  Pfandes  verlangen.

Mit  der  Erlangung  des  Besitzes  tritt  der  neue  Pfandgläubiger
an  Stelle  des  bisherigen  Pfandgläubigers  in  die  mit  dem  Pfandrechte
verbundenen  Verpflichtungen  gegen  den  Verpfänder  ein.  Erfüllt  er  die
Verpflichtungen  nicht,  so  haftet  für  den  von  ihm  zu  ersetzenden  Schaden
der  bisherige  Pfandgläubiger  wie  ein  Bürge,  der  auf  die  Einrede  der
Vorausklage  verzichtet  hat.)  Die  Haftung  des  bisherigen
  Pfandgläubigers  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Forderung  kraft  Ge-387

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