9  1252

l1253

5  1254

l1256

8  1257

Erlänterungen

84)  8  4n  nebst  Noten.
*  8  §  1225  nebst  Note.  —  Das  Pfandrecht  an  lichen  Sachen
ist  also  unbedingt  abhangig  von  der  Forderung,  "!  die  es  besteht  Goge
akzessorische  Natur  des  Pfandrechts),  tucer  die  Hypothek  an  einem  rent.
tücke  weiter  besteht,  auch  wenn  die  Forderung  ernt  t  (8  1163).  über  das
ortbestehen  des  fandrecht-  bei  Verjährung  der  „For  ung  vFgl.  8  223.
Se)  vgl.  *#  1205,  besonders  Note  6  dazu.  Die  bloße  „Jurückgabe"  bewirkt
  das  schen  des  Plandrehs  selbst  dann,  wenn  dieses  Erlöschen
nicht  hewol  /#'  a  t.  Das  Pfandrecht  erlischt  also  z.  wenn  der  Pfandgläubiger
  die  ihm  als  Pfand  Lr  Taschenuhr  dem  Szmenn  2  auch  nur
gung  W-  Rückgabe  „leiht“.  nn
a

rlagitn  entsteht  nblicke  der  Rü
gemäß

mit  einem  digt  d  “  2
Efändungs-  smê#  3  findet,  so  be  D  ie  Einmin  ng  des

Pfändungs-Pfandrecht  zum  Erl  of  leichviel  ob  läwwiger
1  das  Pfandrecht  ve  chen!r  „will“  o  en  ni  t;  dn  der  „Sorbeheie
Pfandrechts  wäre  wir  ungslos.

s1)  sogen.  #Serstörende  Einrede“;  pgl.  Sachregister  „Einrede“.

3.  B.  wenn  der  Kläger  mit  der  Klage  wegen  der  durch  Pfand  ge  ¾rs  „Fordetung
  rechtskräftig  abgewiesen  ist  i  törende  Elmrede  der  rechtskräf  ftig
entschiedenen  Sache),  kann  m--  gemäß  §  1254  die  „Nülchabe

des  Handes  verlangen.  Ausnahme:  23  (Einrede  der  Verjährung).
vgl.  Note  135  zu  8§  1169.

ss)  Mit  der  „Rückgabe“  erlischt  dann  das  Pfandrect  gemäß  §  1253.

„Erlöschen“  durch  sogen.  1  (Note  1  zu  8§  362).  pgl.
dabegen  2  1177.

+d5  B.  mit  einem  Nießbrauche,  oder  wenn  die  Forderung  selbst,
für  die  as  Pfandrecht  besteht,  einem  Dritten  verpfändet  ist.

3.  B.  es  bestehen  an  einer  Sache  mehrere  Biandrechee  verschiedenen
  Wang2  1209),  und  es  ereinigen  sich  das  Eigentum  und
ein  átte  res  Pfandrecht  in  einer  Person;  hier  hat  der  Eigentümer  ein
rechtli  nteresse  an  dem  Fortbestande  bint  älteren  Pfandrechte  damit
ihm  n  ch  ei  Geltendmachung  der  jüngeren  Hedrchte  Verkauf  der

n  ze  Erlös  entzogen  werde,  sondern  er  wenigstens  den  auf  sein  älteres
-  allenden  er-  des  Erlöses  erhalte.

ä  .  2,  585),
Nh-  (8  ba  be  kwirks  (8  704)  usw.  pgl.  chober
§  1204  unter  II.  2.  1½38  125  olgt  insbesondere:  t.  ein  „,  W
4  120  an  einer  in  neislue  esitze  befindlichen,  Saoche  bat,  ist  zum  „Privatverkaufe“
  des  Pfandes  #.  *  berechtigt.  rvorgehoben  sei:
1  1257  sagt  nur,  daß  das  kr  fl  rkai  andrecht  und  das
usch  N  tsgeschäft  ebestellte“  r  5°  bezüg  lich  i  *  „Inhaltes“
eich  zu  behandeln  weien.  Die  „Ent  teh  unnu  und  „Bestellung“
6.  werden  dag  dgegen  n  glei  behandelt.  Die  *  Entstehung“  der
F7*od  Klichen  Pfandrechte  #  460  nach  den  für  die  einzelnen  Fälle
icher  Pfandrechte“  gegebenen  besonderen  Vorschriften.  Es  finden  also
den  „Erwerb“  gess#lücher  Pfandrechte  nicht  die  Vorschriften  über
-m  Schutz  des  guten  Glaubens  (§  1207)  Anwendung.  §  1207  schützt
nur  den  rechtsgeschäftlichen  Erwerb  in  „gutem  Glauben“.  Das  ge-Lliche
  Pfandrecht  des  Vermieters  TS.  559  ff.)  erstreckt  sich  daher  auf
ie  im  Besitze  des  Mieters  kesindlichen.  nem  Dritten  gehörigen  Sachen
(vgl.  8  5.  2  Noten)  selbst  dann  nicht,  wenn  der  Vermieter  in  dem
&amp;  uten  Glauben“  war,  die  vom  Mieter  eingebrachten  Sachen  seien  dessen
igentum.  vgl.  Note  12  zu  §  1207  am  Ende.  —  vgl.  8  492

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