Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  §  1252—  1258

setzes  ")  auf  den  neuen  Pfandgläubiger  übergeht  oder  ihm  auf  Grund
einer  gesetzlichen  Verpflichtung  abgetreten  wird.

§  1252.  Das  Pfandrecht  erlischt  mit  der  Forderung,  für  die
es  besteht.)

§  1253.  Das  Pfandrecht  erlischt,  wenn  der  Pfandgläubiger  das
Pfand  dem  Verpfänder  oder  dem  Eigentümer  zurückgibt.  Der  Vorbehalt
  der  Fortdauer  des  Pfandrechts  ist  unwirksam.-)

Ist  das  Pfand  im  Besitze  des  Verpfänders  oder  des
Eigentümers,  so  wird  vermutet,  daß  das  Pfand  ihm  von  dem
Pfandgläubiger  zurückgegeben  worden  sei.  Diese  Vermutung  gilt
auch  dann,  wenn  sich  das  Pfand  im  Besitz  eines  Dritten  befindet,  der
den  Besitz  nach  der  Entstehung  des  Pfandrechts  von  dem  Verpfänder  oder
dem  Eigentümer  erlangt  hat.

8  1254.  Steht  dem  Pfandrecht  eine  Sinrede  entgegen,  durch
welche  die  Geltendmachung  des  Pfandrechts  dauernd  ausgeschlossen
wird,#')  so  kann  der  Verpfänder  die  Rückgabe  des  Pfandes  verlangen.)
  Das  gleiche  Recht  hat  der  Eigentümer.

§  1255.  Zur  Aufhebung  des  Pfandrechts  durch  Rechtsgeschäft
genügt  die  Erklärung  des  Pfandgläubigers  gegenüber  dem  Verpfänder
  oder  dem  Eigentümer,  daß  er  das  Pfandrecht  aufgebe.

Ist  das  Pfandrecht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,
  so  ist  die  Zustimmung  des  Dritten  erforderlich.  Die
Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie
erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.

i  Das  Pfandrecht  erlischt,  wenn  es  mit  dem  Eigentum
in  derselben  Person  zusammentrifft.?)  Das  Erlöschen  tritt  nicht  ein,
solange  die  Forderung,  für  welche  das  Pfandrecht  besteht,  mit  dem
Rechte  eines  Dritten  belastet  ist.0)

Das  Pfandrecht  gilt  als  nicht  erloschen,  soweit  der  Eigentümer  ein
rechtliches  Interesse  an  dem  Fortbestehen  des  Pfandrechts  hat.o#:)

8  1257.  Die  Vorschriften  über  das  durch  Rechtsgeschäft
bestellte  Pfandrecht?:)  finden  auf  ein  kraft  Gesetzes  entstandenes  Pfandrecht
  entsprechende  Anwendung.“,)

§  1258.  Besteht  ein  Pfandrecht  an  dem  Anteil  eines  Miteigentnmers,"“)
  so  übt  der  Pfandgläubiger  die  Rechte  aus,  die  sich  aus  der
Gemeinschaft  der  Miteigentümer  in  Ansehung  der  Verwaltung  der
Sache  und  der  Art  ihrer  Benutzung  ergeben.

Die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  kann  vor  dem  Eintritte
  der  Verkaufsberechtigung  des  Pfandgläubigers?5)  nur  von  dem
Miteigentümer  und  dem  Pfandgläubiger  gemeinschaftlich  verlangt  werden.
  Nach  dem  Eintritte  der  Verkaufsberechtigung  kann  der  Pfandgläubiger
  die  Aufhebung  der  Gemeinschaft  verlangen,  ohne  daß  es  der
Zustimmung  des  Miteigentümers  bedarfj;  er  ist  nicht  an  eine  Vereinbarung
  gebunden,  durch  welche  die  Miteigentümer  das  Recht,  die  Aufhebung
  der  Gemeinschaft  zu  verlangen,  für  immer  oder  auf  Zeit  ausgeschlossen
  oder  eine  Kündigungsfrist  bestimmt  haben.

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