Erlãuterungen

8  1258  L  741  ff.,  1066.
8  1259  ½½  und  an  einem  Schiffspart  (§  1272).  —  Schiffe,  die  nicht  in  das

iffsregister  eingetragen  sind  und  na  den  diesbezüglichen  Vorschriften
t  eingetragen  werden  können  (z.  B.  kleine  BZ-ehee  können  nur
wie  andere  bewegliche  Sachen  verpfändet  we  als  „Faust-"
  and“  gemäß  1205,  1206);  für  sie  gelten  lediglich  die  88  F“

r  die  Einrichtung  des  isssregi  fsregi  vgl.  für  igh  e  Gesetz  betr.
des  Ws“h*  Pnrcht  der  Kauff  reeichise  vom  22.  We  ür  Binnen:

setz  betr.  die  privatrechtlichen  Verhä  ziulssee  der  lenschisfahrt

on  15.  Juni  1895  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898.  —  Das  Verfah  aHtah
der  Eintragung  des  Sch  —  andrechts  ist  in  den  88  100  124  RF.  ——
vgl.  die  landesrechtli  usführungsvorschriften  dazu.

g  1260  )  Abweichend  von  den  en  de  Grundbuchrechts“  ist  die
Wirksamkeit  der  Vfeondesterlung  #  chlecht  in  davon  abängig,
  daß  dem  Verpfänder  das  „Eidentu  l.  an  dem  Schiffe  zusteht.
iernach  ch  kann,  wenn  der  Verpfänder  mit  Unrecht  als  „Eigentümer“  in  das
Schüeregister  eingetragen  ist.  ieser  Man  l  nicht  durch  den  „guten
auben“  des  Erwerbers  e  t  werden.  §.  892  gilt  g4r  das
Sciifferegister-  nicht.  die  „Schiffsei  guttmerrn  im  Register
im  wesentlichen  dem  „ö  1—  —  en“  Zwecke,  für  den  intermuentnam.
  Verkehr  über  das  Eigentums  ältnis  Auskunft  zu  geben,  .  von
der  Nationalität  des  Eigentümers  die  Nationalität  des  Stt  iffes,  2  ..
Recht,  die  Reichsflagge  zu  führ  abhängt.  Sie  ist  dagegen  nicht  besti  Enes
das  „Eigen  um  emit  t  auf  die  privatrechtlichen  hältdes

  Schiffes  festzustellen.  *  bietet  dem  emi  in  dieser  Hiasicht  uch
nise  d  r73  s#-  keit,  das  dem  buche  —  nt.
nicht  das  g  »  Eigentums“  an  einem  Schiffe  durch;
geIchäftt  r  es  ##  t  (w  wie  bei  Grundstücken)  der  intea
ffsregister),  sie  #  gt  urch  „ÜUÜbergabe“  gemäß  8  .  wie  bei

anderen  Wi3  achen.  Seeschiffe  können  !“  ##  ergabe

durch  formlofen  rtrag  veräußert  werden  44  HEsB.)  SIimmeer  ergibt

gch  daraus,  daß  das  S  iff8sandcht  durch  gheinagu  in  ein  öffentliches

Buch  begründet  wird,  eine  gewisse  Verwandtschaft  des  S  iffspfandrecht  mit

„Oypothek",  und  dleses  t  die  in  wesentlichen

2  ten  übereinstimmende  -egelung  de  iffspfandrechts  mit  dem  Hypothekenrecht

  in  den  §§  1260—1272.

l  1262  os)  „Guter  Glaube  (des  Erwerbers  des  Shiffes  und  Löschung  (des

Pfa  ndrechts  drehen  dem  Pfand  den  Hals  ab“  (C).

„,Was  Guter  Glaube  nimmt  zu  Pfand,  das  hält  auch  älteren
Rechten  stand“  (T)
8  1264  100)  vgl.  8  1210  betr.  die  weitergehende  Haftung,  wenn  das
Pfand  teins  registriertes  Schiff  ist.

(Fortsetzung  von  Seite  886)

Dem  Vorstande  stehen  die  nach  §  1852  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  zu-Iässigen
  Befreiungen  zu.

4.  Auf  Grund  ortsstatutarischer  Bostimmung  können  Beamten  der
Gemeindearmenverwaltung  alle  oder  einzelne  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes  für
diejenigen  Minderjährigen  übertragen  werden,  welche  im  Wege  der  öflentlichen  ArmenpPflege
  unterstützt  und  unter  Aufsicht  der  Beamten  entweder  in  einer  von  diesen  auskenshiten
  Familie  oder  Anstalt  oder,  sofern  es  sich  um  uneheliche  Minderjilhrige

andelt,  in  der  mütterlichen  Familie  erzogen  oder  verpflegt  werden.
Wird  von  dieser  Befugnis  Gobrauch  gemacht,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  1
Abs.  2,  des  §  2  Abs.  1  und,  wenn  dem  Beamten  alle  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes
  übertragen.  werden,  auch  die  Vorschriften  des  §  2  Abs.  2  und  des  §  3  entsprochende
  Anwendung.

(Fortsetzung  —  Seite  392)

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