Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  #*1259—1264

Wird  die  Gemeinschaft  aufgehoben,  so  gebührt  dem
Pfandgläubiger  das  Pfandrecht  an  den  Gegenständen,  welche  an  die
Stelle  des  Anteils  treten.

Das  Recht  des  Pfandgläubigers  zum  Verkaufe  des  Anteils
bleibt  unberührt.

§  1259.  Für  das  Pfandrecht  an  einem  im  Schiffsregister  ein-—
  Schiffe  ?6)  gelten  die  besonderen  Vorschriften  der  88  1260

is  1271.

1260.  Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  ist  die  Einigung  des
Eigentümers  des  Schiffes  und  des  Gläubigers  darüber,  daß  dem  Gläubiger
  das  Pfandrecht  zustehen  soll,  und  die  Eintragung  des  Pfandrechts
in  das  Schiffsregister  erforderlich.??)  Die  Vorschriften  des  §  873  Abs.  2
und  des  §  878  finden  entsprechen  de  Anwendung.

In  der  Eintragung  müssen  der  Gläubiger,  der  Geldbetrag
der  Forderung  und,  wenn  die  Forderung  verzinslich  ist,  der  Zinssatz
angegeben  werden.  Zur  näheren  Bezeichnung  der  Forderung  kann  auf
die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  werden.

§  1261.  Das  Rangverhältnis  der  an  dem  Schiffe  bestellten
Pfandrechte  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  der  §§  879  bis  881  und
des  §  1151.

1262.  Solange  das  Pfandrecht  im  Schiffsregister  eingetragen
ist,  behält  es  im  Falle  der  Veräußerung  oder  Belastung  des  Schiffes  seine
Kraft,  auch  wenn  der  Erwerber  in  gutem  Glauben  ist.

Ist  das  Pfandrecht  mit  Unrecht  gelsscht,  so  gelten  im  Falle  der
Veräußerung  des  Schiffes  die  Vorschriften  des  §  936  Abs.  1  Satz  1,
Abs.  2  auch  dann,  wenn  der  Erwerber  das  Eigentum  ohne  üÜbergabe  erlangt;
  die  Vorschrift  des  §  936  Abs.  3  findet  keine  Anwendung.?8)  Wird
ein  Pfandrecht,  welches  dem  mit  Unrecht  gelöschten  Pfandrecht
im  Range  nachsteht,  auf  einen  Dritten  übertragen,  so  findet  die
Vorschrift  des  §  1208  Satz  1  Anwendung.

8  1263.  Steht  der  Inhalt  des  Schiffsregisters  in  Ansehung
eines  Pfandrechts  mit  der  wirklichen  Rechtslage  nicht  im  Einklange,  so
kann  die  Berichtigung  des  Registers  nach  den  für  die  Berichtigung  des
Grundbuchs  geltenden  Vorschriften  der  88  894,  895,  897,  898  verlangt
  werden.

Ist  ein  Pfandrecht  mit  Unrecht  gelöscht  worden,  so
kann  ein  Widerspruch  gegen  die  Richtigkeit  des  Schiffsregisters  nach  §  899
Abs.  2  eingetragen  werden.  Solange  der  Widerspruch  eingetragen  ist,
gilt  im  Falle  der  Veräußerung  oder  Belastung  des  Schiffes  dem  Erwerber
gegenüber  das  gleiche,  wie  wenn  das  Pfandrecht  eingetragen  wäre.

§  1264.  Die  Hastung  des  Schiffes  beschränkt  sich  100)  auf  den
eingetragenen  Betrag  der  Forderung  und  die  Zinsen  nach  dem
eingetragenen  Zinssatze.  Die  Haftung  für  gesetzliche
Zinsen  und  für  Kosten  bestimmt  sich  nach  der  für  die  Hypothek
geltenden  Vorschrift  des  §  1118.

Ist  die  Forderung  unverzinslich  oder  ist  der  Zinssatz  niedriger
  als  fünf  vom  Hundert,  so  kann  das  Pfandrecht  ohne  Zu-—

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