Erlãuterungen

#  1265  101)  §  97.  vgl.  8  478  HGB.;  Zubehör  eines  See-Schiffes  find  auch  die
Schisstborie,  15  im  Zweifel  alle  Sachen,  die  in  das  „Schiffsinventar“
eingetra

8  1266  102)  Insoweit  sich  solche  Abweichungen“  nicht  ergeben,  finden  also  die
§§  1  B  auch  auf  das  Pfandrecht  an  registrierten  Schiffen  Anwendung.
  vgl.  8  1259  und  Note.

*1268  103)  Der  Pfand-Berkauf  „registrierter“  Schiffe  8  also  abweichend
von  dem  Pfand-Verkauf  anderer  „beweglicher  Sar  (val.  1228,  1233
und  Noten  rdnet,  iv-  zwar  im  wesentlichen  wie  bei  der  „Hypothek“  (vgl.
1.  1147  und  eren.ß.  Fersaprrn  ist  in  den  88  162  32.  Zwangsver--=teigerung
  von  aien  im  Wege  der  Zwangsvo  iscs  a.  geordnet.

„Zwan  (5  870  3PO.  J.
*  12609  104  1024  O.
8  1271  10  E  en  Kantine-  oder  Maximal-Pfand  (vgl.  8  1190).
*  1272  206  i.  ein  Anteil  an  einem  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt

bestimmt  ffe  (8  474  HE.).

5  1273  -  dat  te  1  zu  §  1204.  —  Pfandrecht  an  Wertpapieren  §  1292  bis
1296.  Das  Erbbaurecht  wird  nicht  wie  ein  „Recht“  verpfändet,  sondern
wie  ein  „Grundstück“  mit  upeatkeen  und  Grundschulden  belastet;  g'  1017.  —
Das  Pfandrecht  an  ——71  ist  entsprechend  dem  Rießbrauch  an

—  senet  E  *  "*45  das  .  -  W  und  ·—

2)  Im  benre  n  z  nf  Sebell.  J.  ypot  tenforderungen)
  und  Grundschulden  (88  1279—1290,  1291);  aber  *  Urg  7  berrechte,
Patentrechte  usw.

(FTortsetzung  von  Selte  390)

Nottestament.

Art.  80.  Für  die  Errichtung  eines  Testaments  in  der  durch  den  §  :249%  Abs.  1
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten  Form  stehen  die  selbstäündigen  Gutsbesirke
  den  Gemeinden  gleich.

An  Stells  des  Vorstehers  oder  neben  dem  Vorsteher  einer  Gemeinde  kann  von
dem  Justisminister  eine  andere  Person  bestellt  werden,  vor  welcher  die  RErrichtu
des  Testaments  zu  erfolgen  hat  In  diesem  Falle  werden  die  Gebthren  für  die  Errichtung
des  Testaments  durch  den  Justisminister  bestimmt-Ist

  ein  Dolmetsocher  zuzuziehen,  so  kann  die  Beeidigung  des  Dolmetschers.
durch  die  Person,  vor  welcher  die  Errichtung  des  Testaments  stattfludet,  erfolgen-.

Aneliche  Verwahrung  von  Testanenten  und  Erbvertrigen.

Art.  81.  5  1.  Die  besondere  amtliche  Verwahrung  der  Testamente
und  der  Erbrertrug  e  Wt'“'  bei  den  Amtsgerichten.

6#2.  Zw##tns  ig  ist  bei  Testamenten:

.  wenn  das  Testament  vor  einem  Amtsgericht  errichtet  ist,  dieses  Gericht;
wenn  das  Testament  vor  einem  Notar  errichtet  ist,  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke
der  Notar  seinen  Amtssitz  hat;
3.  wenn  das  Testament  vor  dem  Vorsteher  einer  Gemeinde  oder  eines  Gutsbezirkes
Jerrichtet  ist,  das  Gericht,  zu  dessen  Bezirke  die  Gemeinde  oder  der  Gutsberirk
ehört;
4.  das  Testament  nach  8  221  Nr.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  errichtet  ist,
jedes  Gericht.

Der  Erblasser  kann  jederzeit  die  Verwahrung  bei  einem  anderen  Gerichte
verlangen.

Das  Gericht,  welches  das  Testament  in  Verwahrung  nirorat,  #n  at,  wenn  der  Erolasser
  seinen  Weohnsits  in  dem  Bezirk  eines  anderen  Gerichts  t,  diesem  von  der
Verwabmnn  Nachricht  zu  geben.

is  sehrgton-  des  Abs.  1  Nr.  1,  2  und  der  Abs.  2,  3  finden  auch  auf  die  VerwahranP
  eino  Erbvertrags  Anwendung.

3.  Die  Annahme  zur  Verwahrung  sowie  zur  Herausgabe  ist  von  dem  Amtsgericht
  anzuordnen  und  von  dem  Amtsrichter  und  dem  Gerichtsschreiber  gemeinschaftlich
  zu  bewirken.

Boi  der  Buchführung  sind  die  Vermerke  über  die  Annahme  und  die  Herausgabe
von  dem  Amtsrichter  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.

(Fortsetzung  folgt  Selte  396)

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