Pfandrecht  an  Rechten  *1265—1273

stimmung  der  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden  Berechtigten  dahin
erweitert  werden,  daß  das  Schiff  für  Zinsen  bis  zu  fünf  vom  Hundert
haftet.

§  1265.  Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  auf  das  Zubehr  des
Schiffes  101)  mit  Ausnahme  der  Zubehörstücke,  die  nicht  in  das
Eigentum  des  Eigentümers  des  Schiffes  gelangt  find.

Auf  die  Haftung  der  Zubehörstücke  finden  die  für  die  Hyopothek
geltenden  Vorschriften  der  §§  1121,  1122  entsprechende  Anwendung.

*  1266.  Die  Vorschriften  der  88  1205  bis  1257  finden  insoweit
leine  Anwendung,  als  sich  daraus,  daß  der  Pfandgläubiger  nicht  den
Besitz  des  Schiffes  erlangt,  Abweichungen  ergeben.163)  In  dem
Falle  des  §  1254  tritt  an  die  Stelle  des  Anspruchs  auf  Rückgabe
des  Pfandes  das  Recht,  die  Aufhebung  des  Pfandrechts  zu  verlangen.

1267.  Der  Verpfänder  kann  gegen  Befriedigung  des  Pfandgläubigers
  die  Aushändigung  der  zur  Löschung  des  Pfandrechts  erforderlichen
  Urkunden  verlangen.  Das  gleiche  Recht  steht  dem  persönlichen
  Schuldner  zu,  wenn  er  ein  rechtliches  Interesse  an  der  Berichtigung
  des  Schiffsregisters  hat.

§  1268.  Der  Pfandgläubiger  kann  seine  Befriedigung  aus  dem
Schiffe  und  dem  Zubehöre  nur  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Titels
nach  den  für  die  Zwangsvollstreckung  geltenden  Vorschriften  suchen.½)

1269.  Ist  der  Gläubiger  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des
##  tsverfahrens  10")  mit  seinem  Pfandrecht  ausgeschlossen  werden,
wenn  die  im  §  1170  oder  die  im  §  1171  für  die  Ausschließung  eines
Hypothekengläubigers  bestimmten  Voraussetzungen  vorliegen.
Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurteils  erlischt  das  Pfandrecht.
  Die  Vorschrift  des  §  1171  Abs.  3  findet  Anwendung.

§  1270.  Auf  das  Pfandrecht  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  aus  einem
anderen  Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen  werden  kann,  finden
die  Vorschriften  des  §  1189,  auf  das  Pfandrecht  für  die  Forderung  aus
einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  finden  auch  die  Vorschriften
des  §  1188  entsprechende  Anwendung.

8  1271.  Das  Pfandrecht  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß
nur  der  Höchstbetrag,  bis  zu  dem  das  Schiff  haften  soll,  bestimmt,  im
übrigen  die  Feststellung  der  Forderung  vorbehalten  wird.105)  Der
Höchstbetrag  muß  in  das  Schiffsregister  eingetragen  werden.

Ist  die  Forderung  verzinslich,  so  werden  die  Zinsen  in  den  Höchstbetrag
  eingerechnet.

1272.  Die  Vorschriften  der  88  1260  bis  1271  gelten  auch  für

sandrecht  an  einer  Schiffspart.  106)

Sweiter  Titel.  Ffandrecht  an  Rechten.)

8  1273.  Gegenstand  des  Pfandrechts  kann  auch  ein  Recht  sein.)
Auf  das  Pfandrecht  an  Rechten  finden  die  Vorschriften  über  das
Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen  entsprechende  Anwendung,
  soweit  sich  nicht  aus  den  88  1274  bis  1296  ein  anderes  ergibt.

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