Erläuterungen

à  tMechte  andher  kann  nicht  mehr  Recht  erwerben,  als  der  Verpfänder
  ut  Slenpbe  kunn  beim  Pfend  an  Rechtennich
gegen  ä  E  e  Re  e  echten“  (C).

8  1274  ana  vgl.  die  diah  zu  h  1069.  Es  erfolgt  also  die  Verpfändung  einer
gewöhnlichen  Forderung  durch  bloßen  Vertra  4  398),  dem  jedoch  die  in
q  1280  vorgeschriebene  zun  e  an  den  S  dner“  der  verpfändeten
orderung  hinzutreten  muß.  Die  Verpfändung  einer  5vetheken.  ar

und  einer  Sdschul  dHoel-  1279,  1280,  1291  nebst  Noten):  a)  o
erfordert  „Einigung“  ntragu  “  der  Verpfändung  im  Ehne  Frriel
b)  mit  Briej:  er  eorhert  Schrift  orm“  (öffentliche  Sh  ung  empiehle.  #z#  )
und  „übergabe  des  B  riefes  ie  *  Eintragung“  der  Verpfl  ändung  im  G  -
buch  ersetzt  die  o——  (ogl.  §8  1154,  1192  und  Noten).  Be  aglich
der  „übergabe“  2  uns(eundschutd=  Brieses  lten  nach  §  1274
die  §8  1205,  1206.  —  2  ändung  von  „Seschäftsanteilen  an  einer  Gesell-1l
  mit  beschränkter  Hastung,  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Form
15  Ges.  vom  .  April  1892  in  der  Fakung  vom  20.  Mai  1803).  —  pogl.

te  4  zu  §  1204
5)  z.  B.  ge  ypotheken=  oder  Grundschuldbriefs  (vgl.  Note  4),  eines
R  i
.  ote  7  zu  §  399.
*  1275  5*2½  §  1070  und  Noten.
*1277

lstreckbares  Urteil,  Vollstreckun  gobesehl  (für  Vorläufi  vollstreckbar
erklärtel!  Johllere  lfFhiIi*s-  sogen.  vollstreckbare  (gerichtliche  oder  notarielle)
Urkunde  in  d;  der  Schuldner  der  „sofortigen  8

Wichtliche  ader  not  unterworfen
  batnt
5)  Lul  nicht:  Privatverkauf  (private  riedigung)  aus  dem
Pfande,  wie  dei  beweglichen  Sachen  (88  1228,  1233  und  r  sondern  Verwirklichung
  des  Pfandrechts  im  Wege  der  Zmangsvolt  treckung  gemäß
  8828  ff.,  857  3PO.  (pfündung  und  Überwei  ung  usw.).  vgl.  Note  10.
)  Für  die  im  praktischen  Leben  häufigsten  e,  daß  eine  Forderung
55  pothlt  enserderun#  oder  Grundschuld  verp  2  ist,  ist  „ein  anderes
1.  mt  1..  t  §§  1279  ff.,  1291).  Danach  ist  der  Pfandgläubiger
  dem  eine  eld-Forderung  —  ——3  oder  Grundschuld
erpfändet  ist,  zur  Ein  ziehung  der  ihm  verpfändeten  Forderung  (Hypo-Feiensord-rung
  oder  Grundschuld  shtrechtgt  sobald  seine  Forderunz,  zu
Veen  Sicherung  die  Verpfändung  erfolgte,  ganz  oder  zum  Teil  fälli
lich  anderer  Rechte,  für  die  8  1277  gilt  (z.  B.  Urheberrechte  1  e
*  önnen  die  BeleltS  ten  eine  von  §  1277  abweichende  Vereinbarung
  treffen,  unbe  chadet  der  in  jedem  Falle  zur  Anwendung
kom  menden  8  1229
8  1278  3  1.  Note  4  und  5.
*  1279  r  Verpfändung  von  Staatsschuldbuch=  (E.  97)  oder  Reichsschuldguch-For
  erungen  vgl.  die  betreffenden  Gesetze.  —  Die  88  125  ff.  gelten,  wie
rvorzuheben,  auch  für  Hypothekenforderungen  und  nach  8  1291  auch  für
rund  *“'s  und  RNentenschulden.

s  1280  n*  *  und  Noten.  Der  Abtretungsvertrag  genügt
t“  bothesenfordern  en  und  Grundschulden,  bei  Wechse  n
uutch  *  9  und  *  er  diese  Fälle  gilt  also  8  1280  nicht.

Anzeige"  muß  erfolgen  seitens  des  Gläubigers  der  verfändlteis
  Forderung  an  den  Schuldner  der  verpfändeten  Forderung.
  Die  Anzeige  ist  ein  unbedingtes,  durch  anderweite  Kenntniserlangung
i  sesbaren.  sermellen  Erfordernis,  ohne  dessen  Erfüllung  die  Verpfänt

  rechtswirksam  ist.  Dies  gilt  auch  für  die  Verpfändung  einer

pder  ung,.  aus  einer  „Lebensversi  wungspolite  (Anzeige  an  die  Versiche-*

  r**#-e  chaft),  aus  einem  „Spar  che“.  An  ihrem  Aus#athe.  lte
nach  unbekannte  Personen  erfolgt  die  Anzeige  durch  öffent  liche
Zustel##ung,  vgl.  §§  130—132.  —  Die  Ubergabe  der  über  die  Forderung
  vom  Schuldner  ausgestellten  Urkunde  (Schuldschein  usw.)  ist  bei
gewöhnlichen  Forderungen  (im  Gegensatze  zu  den  Note  4  und  5  bezeichneten)  zur

—  394