Pfandrecht  an  Rechten  z  1274  -  1282

Die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §  12088)  und  des  §  1213  Abs.  2
istausgeschlossen.

§*  1274.  Die  Bestellung  des  Pfandrechts  an  einem  Rechte  erfolgt
nach  den  für  die  üUbertragung  des  Rechtes  geltenden  Vorschriften.")
Ist  zur  übertragung  des  Rechtes  die  übergabe  einer  Sache  erforderlich,')
  so  finden  die  Vorschriften  der  §§  1205,  1206  Anwendung.

Soweit  ein  Recht  nicht  übertragbar  ist,  kann  ein  Pfandrecht
  an  dem  Rechte  nicht  bestellt  werden.“)

8  1275.  Ist  ein  Recht,  kraft  dessen  eine  Leistung  gefordert
werden  kann,  Gegenstand  des  Pfandrechts,  so  finden  auf  das  Rechtsverhältnis
  zwischen  dem  Pfandgläubiger  und  dem  Verpflichteten  die  Vorschriften,
  welche  im  Falle  der  übertragung  des  Rechtes  für  das
Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Erwerber  und  dem  Verpflichteten  gelten,
und  im  Falle  einer  nach  §  1217  Abs.  1  getroffenen  gerichtlichen  Anordnung
die  Vorschrift  des  §  1070  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.)

8  1276.  Ein  verpfändetes  Recht  kann  durch  Rechtsgeschäft  nur
mit  Zustimmung  des  Pfandgläubigers  aufgehoben  werden.  Die
Zustimmung  ist  demjenigen  gegenüber  zu  erklären,  zu  dessen  Gunsten  sie
erfolgt;  sie  ist  unwiderruflich.  Die  Vorschrift  des  §  876  Satz  3
bleibt  unberührt.

Das  gleiche  gilt  im  Falle  einer  Anderung  des  Rechtes,  sofern  sie  das
Pfandrecht  beeinträchtigt.

§J1277.  Der  Pfandgläubiger  kann  seine  Befriedigung  aus  dem
Rechte  nur  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Titels?)  nach  den  für  die
Zwangsvollstreckung  geltenden  Vorschriften?)  suchen,  sofern  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist.10)  Die  Vorschriften  des  §  1229  und  des  §  1245
Abs.  2  bleiben  unberührt.

8  1278.  Ist  ein  Recht,  zu  dessen  Verpfändung  die  übergabe
einer  Sache  erforderlich  ist.1i)  Gegenstand  des  Pfandrechts,  so  finden  auf
das  Erlöschen  des  Pfandrechts  durch  die  Rückgabe  der  Sache  die  Vorschriften
  des  §  1253entsprechende  Anwendung.

8  1279.  Für  das  Pfandrecht  an  einer  Forderung  gelten  die  besonderen
  Vorschriften  der  88  1280  bis  1290.12)

8  1280.  Die  Verpfändung  einer  Forderung,  zu  deren  Übertragung
  der  Abtretungsvertraggenügta#s)  ist  nur  wirksam,  wenn
der  Gläubiger  sie  dem  Schuldner  anzeigt.)

8  1281.  Der  Schuldner  kann  nur  an  den  Pfandgläubiger  und
den  Gläubiger  gemeinschaftlich  leisten.15)  Jeder  von  beiden  kann  verlangen,
  daß  an  fie  gemeinschaftlich  geleistet  wird;  jeder  kann  statt  der
Leistung  verlangen,  daß  die  geschuldete  Sache  für  beide  hinterlegt  oder,
wenn  sie  sich  nicht  zur  Hinterlegung  eignet,  an  einen  gerichtlich  zu  bestellenden
  Verwahrer  abgeliefert  wird.)

§  1282.  Sind  die  Voraussetzungen  des  §  1228  Abs.  2  eingetreten,
  so  ist  der  Pfandgläubiger  zur  Einziehung  der  Forderung  berechtigt
  17)  und  kann  der  Schuldner  nur  an  ihn  leisten."?)  Die  Einziehung
einer  Geldforderung  steht  dem  Pfandgläubiger  nurinsoweit
zu,  als  fie  zu  seiner  Befriedigung  erforderlich  ist.  Soweit  er  zur  Einzie-—

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