Erläuterungen

„Wirksamkeit“  des  Pfandrechtg  nicht.  orderliche  der  Pfandgläubiger
lann  sie  aber  fordern  (§8  1274,  402).  —  ogl.  u  §  1204.

8  1281  16)  vgl.  8  1234.  —  Wie  sich  zar  sei  8  giut  1281  nur  so
lange,  als  die  Forherunf.  zu  deren  Sicherbeit  eine  andere  Forderung  verpfändet
  worden,  no  t  fällig“  ist.  Ist  jene  Forderung  fällig

(§  1228  Abs.  2),  so  1.  der  4%  eru  k.  zur  hs##-  der  verpfändeten

  Forderung  al  8  1282),  der  Schuldner  der
arpfände  ten  Forderung  lein  al#e#n  an  ihn  gdend  nicht  mehr  an  den

Gläubiger  der  Forderung.

165  R  Über,  guter  ung“  88  372  ff
)  34  L  asahrn),  zan  507r.  —

*  1282  .  ndglaubgget  wahlweise
neben  der  ihm  in  1277  gewährten  ——3  sich  im  der  „Zwangsvollstreckung“
  zu  befriedigen  (vgl.  §  1282  Abs.  2  am  Ens#.  rigens
vgl.  8  1284.

18  I.  Note  1
1½  ⅛.  *  mit  zur  Abtretung,  zu  einem  Vergleich.
vg  e  1
t  1283  t  z.  B.  Beu-  „Die  Kündigung  darf  das  Zinsrecht  nicht  kränen“

22)  vgl.  §  1284.
8  1285  28  .
22  1282,  1288  Abs.  3.
26  und  Noten.
*  1286  26
1  1283  A

*  1287  23  1287  i].  hieus  aus  8  1288  ergibt,  nur  bei  Torderungen,  die

nicht  sauf  Geld  gehen  i  Geld-  Forderungen  gilt  §  1288

2#)  „Gand  an  der  Forderung  wird  Pfand  an  der  —*  (C).
30o)  Ohne  Eintragung  im  Grundbuche  „  Sicherungshypothek“
  aber  Dritten  gegenüber  ane  sei,  kann  der  rg  r
ihre  Eintragung  im  Grundbu  ii  betreiben.  r
„Sicherungshypothet“  vgl.  88  1
8  1288  21  T—  Gegensatze  zu  §  1287;  vgl.  Note  W.

62  wenn  die  ung,  #1#  deren  (Eicherheit  die  Geldforderung

  5  2  worden,  noch  nich  hbe  Ili

807,  1808.  Für  reußen  v  Ste  86  unterm  Strich.

¾7  ——i*N  88  1274,  1279  ff.  „Neue  Kap  alanlage  heischt  neue  Verpfän-(Fortsetzung

  von  Seite  2092)

Die  Verwahrun  erfolz  unter  gemeinschaftlichem  Verschlusse  des  Amtsrichters
und  des  Gerichtsschreibers  er  Hinterlegungsschein  ist  von  ihnen  zu  unterschreiben
und  mit  dem  Gerichtssiegel  zu  verseben.

Eröffnung  von  Testamenten  und  Erbverträgen.

Art.  82.  Befindet  sich  ein  Testament  oder  ein  Erbvortras  seit  mehr  als
vierundfünfzig  Jahren  in  amtlicher  Verwahrung.  so  ist  mit  der  Eröffnung  vorzugehen,
  sofern  nicht  bekannt  ist,  dass  der  Erblasser  noch  lebt.  Die  Vorschriften  der
65S  2260  bis  2261  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

Feststellung  des  Ertragswerts  eines  Landguts.

Art.  88.  Soweit  in  Fällen  der  Erbfolge  oder  der  Aufhebung  einer  fortesetzten
  Gütergemeinschaft  der  Ertragswert  eines  Landguts  zu  ermitteln
ist,  gilt  uls  solcher  der  fünfundewanzigfache  Betrag  des  jäbrlichen  Reinertrags.  Durch
Königliche  Vorordnung  kann  eine  andere  Verhältniszahl  bestimmt  werden.
Die  Grundsktze,  nach  welchen  der  Reinertr  festzustellen  ist,  können  durch
allkemeine  Anordnung  des  Justizministers  und  des  Minksters  für  Landwirtschaft,  Domnen

Forsten  bestimmt,  werden.
(Fortsetzung  folgt  Seite  398)

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