Pfandrecht  an  Rechten  g  1283—1288

hung  berechtigt  ist,  kann  er  auch  verlangen,  daß  ihm  die  Geldforderung
an  Zahlungsstatt  abgetreten  wird.

Zu  anderen  Verfügungen  über  die  Forderung  ist  der
Pfandgläubiger  nicht  berechtigt  uo)  das  Recht,  die  Befriedigung
aus  der  Forderung  nach  §  1277  zu  suchen,  bleibt  unberührt.)

8  1283.  Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten  Forderung  von
einer  Kündigung  ab,  so  bedarf  der  Glänbiger  zur  Kündigung  der  Zustimmung
  des  Pfandgläubigers  nur,  wenn  dieser  berechtigt
  ist,  die  Rutzungenu#)  zu  ziehen.

Die  Kündigung  des  Schuldners  ist  nur  wirksam,  wenn  sie  dem
Pfandgläubiger  und  dem  Gläubiger  erklärt  wird.

Sind  die  Voraussetzungen  des  §  1228  Abs.  2  eingetreten,  so  ist  auch
der  Pfandglänbiger  zur  Kündigung  berechtigt;  für  die  Kündigung  des
Schuldners  genügt  die  Erklärung  gegenüber  dem  Pfandgläubiger.::)


8  1284.  Die  Vorschriften  der  88  1281  bis  1283  finden  keine
Anwendung,  soweit  der  Pfandgläubiger  und  der  Gläubiger  ein  anderes
vereinbaren.

§  1285.  Hat  die  Leistung  an  den  Pfandgläubiger  und  den  Gläubiger
  gemeinschaftlich  zu  erfolgen,#)  so  sind  beide  einander  verpflichtet,
  zur  Einziehung  mitzuwirken,  wenn  die  Forderung  fällig  ist.

Soweit  der  Pfandgläubiger  berechtigt  ist,  die  Forderung  ohne
Mitwirkung  des  Gläubigers  einzuziehen,")  hat  er  für  die
ordnungsmäßige  Einziehung  zu  sorgen.  Von  der  Einziehung  hat  er
den  Gläubiger  unverzüglich  zu  benachrichtigen,  sofern  nicht  die  Benachrichtigung
  untunlich  ist.)

§  1286.  Hängt  die  Fälligkeit  der  verpfändeten  Forderung  von
einer  Kündigung  ab,  so  kann  der  Pfandgläubiger,  sofern  nicht  das  Kündigungsrecht
  ihm  zusteht,“  von  dem  Gläubiger  die  Kündigung
  verlangen,  wenn  die  Einziehung  der  Forderung  wegen  Gefährdung
  ihrer  Sicherheit  nach  den  Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Vermögensverwaltung
  geboten  ist.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann
der  Gläubiger  von  dem  Pfandgläubiger  die  Zustimmung  zur
Kündigung  verlangen,  sofern  die  Zustimmung  erforderlich  ist.-7)

§  1287.  Leiftet  der  Schuldner  in  Gemäßheit  der  88  1281,  1282,)
so  erwirbt  mit  der  Leistung  der  Gläubiger  den  geleisteten  Gegenstand
und  der  Pfandgläubiger  ein  Pfandrecht  an  dem  Gegenstande.'?")  Besteht
  die  Leistung  in  der  Übertragung  des  Eigentums  an  einem  Grundstücke,
  so  erwirbt  der  Pfandgläubiger  eine  Sicherungshypothek.“o)

§  1288.  Wird  eine  Geldforderung  31)  in  Gemäßheit  des  §  1281
eingezogen,":)  so  sind  der  Pfandgläubiger  und  der  Gläubiger  einander
verpflichtet,  dazu  mitzuwirken,  daß  der  eingezogene  Betrag,  soweit  es
ohne  Beeinträchtigung  des  Interesses  des  Pfandgläubigers  tunlich  ist,
nach  den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  geltenden  Vorschriftens)
verzinslich  angelegt  und  gleichzeitig  dem  Pfandgläubiger  das  Pfandrecht
bestellt  wird.“)  Die  Art  der  Anlegung  bestimmt  der  Gläubiger.

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