Pfandrecht  an  Rechten  *1289—1296

Erfolgt  die  Einziehung  in  Gemäßheit  des  §  1282,65)  so  gilt  die
Forderung  des  Pfandgläubigers,  soweit  ihm  der  eingezogene  Betrag  zu
seiner  Befriedigung  gebührt,  als  von  dem  Gläubiger  berichtigt.

§J  1289.  Das  Pfandrecht  an  einer  Forderung  erstreckt  sich  auf
die  Zinsen  der  Forderung.  Die  Vorschriften  des  §  1123  Abs.  2  und  der
§§  1124,  1125  finden  entsprechende  Anwendung;  an  die  Stelle  der
Beschlagnahme  tritt  die  Anzeige  des  Pfandgläubigers  an  den  Schuldner,
  daß  er  von  dem  Einziehungsrechte  Gebrauch  mache.

§  1290.  Bestehen  mehrere  Pfandrechte  an  einer  Forderung,  so
ist  zur  Einziehung  nur  derjenige  Pfandgläubiger  berechtigt,  dessen
Pfandrecht  den  übrigen  Pfandrechten  vorgeht.3)

§  1291.  Die  Vorschriften  über  das  Pfandrecht  an  einer  Forderung
  ?7)  gelten  auch  für  das  Pfandrecht  an  einer  Grundschuld  und  an
einer  Rentenschuld.#  7)

§  1292.  Zur  Verpfändung  eines  Wechsels  oder  eines  anderen
Papiers,  das  durch  Indossament  übertragen  werden  kann-ss)  genügt  die
Einigung  des  Gläubigers  und  des  Pfandgläubigers  und  die  Übergabe
des  indossierten  Papiers.-)

§  1293.  Für  das  Pfandrecht  an  einem  Inhaberpapiere  ½°)  gelten
die  Vorschriften  über  das  Pfandrecht  an  beweglichen  Sachen.)

§  1294.  Ist  ein  Wechsel,  ein  anderes  Papier,  das  durch  Indossament
  übertragen  werden  kann,  oder  ein  Inhaberpapier  Gegenstand  des
Pfandrechts,  so  ist,  auch  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  1228  Abs.  2
noch  nicht  eingetreten  find,  der  Pfandgläubiger  zur  Einziehung  und,
falls  Kündigung  erforderlich  ist,  zur  Kündigung  berechtigt  und  kann
der  Schuldner  nur  an  ihn  leisten.2)

§  1295.  Hat  ein  verpfändetes  Papier,  das  durch  Indossament
übertragen  werden  kann,  einen  Börsen=  oder  Marktpreis,  so  ist  der  Gläubiger
  nach  dem  Eintritte  der  Voraussetzungen  des  §  1228  Abs.  2  berechtigt,
  das  Papier  nach  §  1221  verkaufen  zu  lassen.

8  1296.  Das  Pfandrecht  an  einem  Wertpapier  erstreckt  sich  auf
die  zu  dem  Papiere  gehörenden  Zins-,  Neuten=  oder  Gewinnanteilscheine
nur  dann,  wenn  sie  dem  Pfandgläubiger  übergeben  sfind.  Der  Verpfänder
  kann,  sofern  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  die  Herausgabe
  der  Scheine  verlangen,  soweit  sie  vor  dem  Eintritte  der  Voraussetzungen
  des  §  1228  Abs.  2  fällig  werden.“)

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