Erläuterungen

#  1207  1)  vgl.  Anhang  1  zu  §  1297  (Allgemeines  zum  Familienrecht  —  Rechtsstellung
  der  Frau).
1a)  Ob  ein  Verlöbnis  vorliegt  (  Wiebschaft  und  Brautschaft  ist  zweierlei“.
  —  „Verhältnis  ist  nicht  Verlöbnis  C),  hat,  da  es  einer  Form  (3.  B.
Ringwechsel,  öffentliche  Anzeige)  nicht  bedarf,  auf  Grund  der  Tatsachen,  der
bestehenden  Gebräuche  usw.  im  einzelnen  Falle  der  Richter  zu  entscheiden.  Es
muß  fet  tehen,  daß  die  Parteien  irgendwie  #um  Ausdruck  gebracht  haben
(auch  „chlüssige  Handlungent  genügen),  die  Ehe  mit  einander  eingehen
  zu  wollen.-  Steht  dies  fest,  so  liegt  ein  elanilienurchtlicher  Vertrag“
  auf  Eingehung  der  Ehe  vor,  aus  dem  zwar  nicht  auf  „Erfüllung“
Eingehung  der  )  geklagt  werden  kann  der  aber  die  in  88  1298—1301  betimmten
  „rechtlichen  Pol  en“  äußert.  Aus  der  Vertra  gsnatur  des

rlöbnisses  folgt,  daß  es  insbesondere  den  88  104  ff.,  107  ff.,  119,  123  untereht.
  Wenn  0  eine  minder  jährige  Person  ohne  Einwilligung  oder
nehmigung  ihres  escelichen  Vertreters  (6  107  etl  sich  verlobt,  so  Sinden
die  §8  1298  ff.  keine  Anwendung.  —  Zu  den  rechtlichen  Wirkungen  eines

recht  im  Zivil=  und  Strafprozesse.  —  Üüber  Erbverträge  und  Erbver
  ite  zwischen  „Verlobten  §§  2275,  2276,  1434,  2290,  2347.  Gemein-I
  ¾  iche  Testamente  können  nur  Shegattten-  nicht  auch
„Verlobte“  errichten  "  2265.  —  Ein  bestehendes  Verlöbnis  bildet  für  keinen
der  Verlobten  ein  hehindernis,  eine  andere  Person  zu  heiraten.
„Brautkinder"  haben  keine  anderen  Rechte  als  „uneheliche“  Kinder  überhaupt.
88  1105  ff  r.  W0.

339  344.

3)  vgl.  Note  1  (Rücktritt  eines  minderjährigen  Verlobten).

4)  z.  B.  Stief=  und  Pflegeeltern.

")  z.  B.  Verlobungsschmaus,  Aussteuer,  Miete  einer  Wohnung  usw

en  nicht  4B.  Auslagen  für  Buketts,  jSr  Besuchsreisen  14  an
anderem  Orte  lebenden  Braut.  Aus  §  1298  Abs.  2  folgt,  daß  z.  B.  übertriebener
  Luxus  bei  der  Verlobung,  bei  Beschaffung  der  Aussteuer  nicht  ersetzt  zu
werden  braucht.

6)  Der  verlassene  Verlobte  kann  also  z.  B.  den  Schaden  ersetzt  verlangen,
  der  ihm  dadurch  entsteht,  daß  er  in  Erwartung  der  c  eine  einträgliche
  Siellung  gekündigt  oder  orn  lagen  hat  (ein  Fall  der  Pflicht  zum  Errechtsgültigen

  Verlöbnisses  Heet  B.  das  Zeugnisvberweigerungs-6

  12098

atze  des  sogen.  „negativen  Interesses“,  d.  h.  desjenigen,  was  der

lobte  Fabt  hätte,  wenn  das  Verlöbnis  nicht  eingetreten  wäre).  Dagegen
hat  er  keinen  Anspruch  auf  Ersatz  des  sogen.  „positiven  Interesses“,
  d.  h.  desjenigen  was  er  gehabt  hätte,  wenn  es  zur  Eheschließung  gekommen
  wäre.  Eine  „das  Vermögen  usw.  betreffende  Maßnahme"  ist  es
nicht,  wenn  die  Braut  einen  zweiten  wohlhabenden  Freier  ausgeschlagen  .
—  Weitergehende  Schadensersatzansprüche  stehen  dem  verlassenen  Verlobten
  selbstverständlich  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  t  „unerlaubte
  Handlungen“  zu,  wenn  6  der  andere  Teil  einer  solchen,  z.  B.  eines
Betrugs,  schuldig  gemacht  hat  (88  823  ff.,  826).

7)  Eine  Verpflichtung  zur  Angabe  des  Grundes  beim  Rücktritt  besteht
  nicht.  Erst  im  Prozeß  ist  der  Zurücktretende  herichtel  den  Grund  anjugeben
  und  zu  beweisen,  wenn  er  behauptet,  daß  er  einen  „wichtigen“

rund  zum  Rücktritt  gehabt  habe.  Ob  ein  „wichtiger  Grund“  vorliegt,  ent-Ihidr.
  der  Richter  nach  seinem  Ermessen  unter  Berücksichtigung  der  in  den
ebenskreisen  der  Verlobten  herrschenden  Anschauungen.  Ein  Verschulden
des  anderen  Teils  ist  nicht  erforderlich.  **-.  Bruch  der  Verlöbnistreue,
  —  Tatsachen,  die,  wenn  die  Ehe  schon  Tchlossen  wäre,  einen  Ehescheidungsgrund
  bilden  würden  (88  1564  ff.),  —  dauernde  Krankheit  eines  -
lobten,  auch  des  Zurücktretenden  selbst,  —  unter  Umständen  auch  Irrtum  über
die  Vermögensverhältnisse  (vgl.  §  1334  Abs.  2).  —  Die  Versagung  der  nach

1305  erforderlichen  Einwilligung  des  Vaters  oder  der  Mutter  zur  Eheschlieung.
  wird  für  die  Tochter  „in  der  Regel“  als  ein  „wichtiger  Grund“  zum

ücktritte  vom  Verlöbnisse  anzusehen  sein,  namentlich  dann,  wenn  sie  noch

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