8  1297  -1300

Wiertes  WBuch.
Familienrecht.)

Erster  Abschnitt.
Bürgerliche  She.

Erster  Titel.  PVerlöhnis.

*s  1297.  Aus  einem  Verlöbnisse  kann  nicht  auf  Eingehung  der
Ehe  geklagt  werden.1#)

Das  Verfprechen  einer  Strase  :)  für  den  Fall,  daß  die  Eingehung
der  Ehe  unterbleibt,  ist  nichtig.

#–1298.  Tritt  ein  Verlobter  von  dem  Verlöbnisse  zurück,)  so  hat
et  dem  anderen  Verlobten  und  dessen  Eltern  sowie  dritten
Personen,“)  welche  an  Stelle  der  Eltern  gehandelt  haben,  den  Schaden
#ersetzen,  der  daraus  entstanden  ist,  daß  sie  in  Erwartung  der  Ehe
Aufwendungen)  gemacht  haben  oder  Verbindlichkeiten
eingegangen  sind.  Dem  anderen  Verlobten  hat  er  auch  den
Schaden  zu  ersetzen,  den  dieser  dadurch  erleidet,  daß  er  in  Erwartung  der
Ehe  sonstige  sein  Vermögen  oder  seine  Erwerbsstellung  berührende
Maßnahmen  getroffen  hat.)

Der  Schaden  ist  nur  insoweit  zu  ersetzen,  als  die  Aufwendungen,
  die  Eingehung  der  Verbindlichkeiten  und  die  sonstigen  Maßnahmen
  den  Umständen  nach  angemessen  waren.

Die  Ersatzpflicht  tritt  nicht  ein,  wenn  ein  wichtiger  Grund  für  den
Sücktritt  vorliegt.)

5*  1299.  Veraulaßt  ein  Verlobter  den  Rücktritt  des  anderen
lurch  ein  Verschulden,  das  einen  wichtigen  Grund  für  den  Rücktritt
bildet,-)  so  ist  er  nach  Maßgabe  des  §  1298  Abs.  1,  2  zum  Schadensersatze
verpflichtet.

6  1300.  Hat  eine  unbescholtene  Verlobte?)  ihrem  Verlobten  die
Beiwohnung  gestattet,  10)  so  kann  sie,  wenn  die  Voraussetzungen  des
l  #1298  oder  des  8§  1299  vorliegen,  auch  wegen  des  Schadens,  der  nicht
Vermögensschaden  ist,#1)  eine  billige  Entschädigung  in  Geld  verlangen.)

Der  Anspruch  ist  nicht  übertragbar's)  und  geht  nicht  auf
die  Erben  über,  es  sei  denn,  daß  er  durch  Vertrag  anerkannt
oder  daß  er  rechtshängig  geworden  ist.

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