Erlãuterungen

erheblich  jünger  als  21  Jahre  e  ist.  Verweigern  aber  der  Vater  oder  die  Mutter
die  Einwilligung  aus  wuchtige  t  verwerflichen  Gründen,  so  kann  für  die
ochter  eine  sittliche  Verdflia  kung  an  dem  erlöbnise  festzu  lten,  unter
mständen  wohl  bestehe  n  bleiben  und  die  Versagung  der  Einwilligung  nicht
un  'wichtige  —m—“s*  um  Rücktritte  vom  Beilhen  s  a  Wierkennen  sein.
*  1290  8)  z.  B.  ein  Verlobter  legt  es  durch  empörendes  Verhalten  darauf  an,
den  ande  #n  zum  Rücktritte  zu  brin
8  1300  2%  Eine  Braut,  ist  nicht  Kadur  bescholten“,  daß  buie  schon  vor  der  Verlobung
  T  Hräust  m  selbst  den  Beisa  gestattet  hat.
doß  se!  anger  geworden,  ist  1hucht  n  Noraussetzung.  Ist  sie  schwano
  gelten  außerdem
*  zucen  geschädigten  1/6.
25,  847.  Wenn  die  Beiwohnung  vor  dem  Verlöbnis  stattselunden
  d  hat  gRitft  1300  nicht  Platz.
ote
#  1301  1  p  sei  es  im  belhes  *  Einverständnis,  sei  es  wegen  Rücktritts
eines  Tull#e
16)  z.  B.  Ringe.
812  ff.,  815,  818.  Die  Rückforderung  ist  danach  für  denjenigen
Perlobten  Nerh  der  diʒ  Ehe  chliehn  wider  Treu  und  Glauben  verhin
  dert  „e  cht“,  Briefe  zurückzufordern,  gibt  es  nicht.
17)  —  Hin  Wichtefar  twick  iger  Verfügungen  zu
Gunsten  eines  Verlobten  nach  aufgehobenem  Verlhenis  88  2077,  2279.
l1  1303  ¾!  Die  88  1803-—1315  regeln  das  sogen.  materielle  Eheschlietzungsrecht
Hi#  E  t3½  Wihrt!  hierzur  Note  1  zu  §  1323,  auch  §  1349).  —  Betr.
uslänber  E.  13,  Das  formelle  Ebeschtcknsgorech  ist  in  den
1—  und  A  .n  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und
E  vom  6.  ruar  1875  in  der  Fassung  von  E.  46  geregelt;
zierte  vgl.  die  voührungewersoörisften.  des  Bundesrats  vom  25.  März  1899.
vgl.  ferner  E.  40  (betr.  Ekeschltehunyg  im  Auslande),  §  36  Ges.  über  di-  Konsulargerichtsbarkeit
  vom  April  1900  (Eheschli  ung  in  Konsulargerichtsbezirken
  r*57  und  §7  Schu  oet  in  der  Ainen  vom  10.  September  1900
(Eheschließung  in  den
2)  also  nicht  vor  n  eslienn  21.  Lebensjahre,  und  nur,  wenn
er  für  Jorllnte  erklärt“  ist,  nach  vollendetem  18.  Lchrnsahre  (8§#  2—59.
Eine  **8  hiervon  ibt  es  beim  Manne
35  hehindernis;  die  entgegen  2  à  1303  Abs.  1  gekchlossene
  ist  gültig.  ogl.  Note  1  zu  §  1323.  —  vgl.  auch  die  „Übericht“

  in  Note  14.
In  Preußen  und  Baden:  vom  Justizminister,  in
Bayern  und  Württemberg:  vom  König,  in  Sachsen:  vom  inister

ger  gru

des  Innern.
8  1304  aß  „Geschäftsunfähige“  keine  gültige  Ehe  schließen  können,  folgt
aus  S#hlshe  105,  1325;  u5  Beschtigung.  mit  rückwirkender  5  ist

zn  zuläsfig.  —  „In  der  Geschä  ssehigert  beschränkt“"  find:  Mindere
  von  7—21  Jahren  (n  ote  2  kommen  hier  nur  Frauen  in

4  5  erner  wegen  Geistesschwäche  (nicht:  Geisteskrankheit),
Tetrach),  #  t,  Verschwendung  ntmündigte,  sowie  die  §  1906
bezeichneten  Hjonen  (88  106,  114).

6)  vgl.  Note  11  und  Auheng  12  zu  §  107  sowie  die  bbersich  *  Note  14.—1
Wenn  die  Ei#iligung  des  gesetzlichen  Vertreters  vorliegt,  arf  es  nicht
außerdem  noch  Wu#t  2  Aedcggern5  chen“  Genehmigung.  —  Die  „ohne  Einwilligung“

  6  ese  tlichen  Vertreters  geschlossene  Ehe  e  anfecht  bar  §  1331
(cürennendeee.  hehindernis  vgl.  Note  1  zu  §  1323  und  §  1343),  „Heilung“  ist
glich  §  1337.  Thinde  Re  Siel  olgen  ders  der  ohne  die  §  1304  lIrch  hel  Einrilin
  echlessenen  Ehe
leger  88  93  915.  Lin  Pfleger  muß  insbesondere  bestellt
—  der  Vormund  sein  Mündel  heiraten  will,  was  an  sich  nicht  veroten
  i

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